Guten Tag
Wir begleiten einen IV Fall bei dem der Klient nun zu einem polydisziplinären Gutachten eingeladen wurde. Vom Klienten wissen wir, dass er seine Wohnung seit über einem Jahr nicht mehr verlassen hat, weil es ihm psychisch sehr schlecht geht. Die Gespräche auf dem Sozialdienst finden immer mit der Ehefrau statt. Unsere zuständige Fallführende ist überzeugt, dass der Klient diesen Termin nicht wahrnehmen wird, weil er das nicht kann.
Wie geht man taktisch am besten vor, resp. wie melden wir das der IV, dass der Klient diesen Termin wohl nicht wahrnehmen wird. Dies ist jedoch krankheitsbedingt und keine willentliche Verletzung der Mitwirkung. Wie können wir vermeiden, dass dem Klienten mangelnde Mitwirkkung vorgeworfen wird?
Besten Dank und freundliche Grüsse
S. Hess
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Seline
Es ist zur Vermeidung des Vorwurfs der Verletzung der Mitwirkungsplficht notwendig, dass die Unfähigkeit der IV möglichst umgehend mitgeteilt wird.
Dies sollte direkt (oder wenn nicht möglich nachträglich) untermauert werden mit einer entsprechenden, möglichst gut begründeten spezialärztlichen Bestätigung.
Eine medizinische Beurteilung, bzw. eine Haushaltsabklärung (mit Blick auf eine Hilflosenentschädigung) sind unabdingbar, um die Voraussetzungen für Leistungen der IV zu beurteilen. Es ist mit der IV abzukären, wie in diesem Fall die notwendigen Abklärungen möglich sind.
Ich hoffe, das dient Dir.
Prof. Peter Mösch Payot