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Vorbezug BVG- Vorsorgeguthaben

Veröffentlicht:
26.11.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Mein KL (1958) arbeitet seit ca. 8 Jahren nicht mehr. Er ist von der ALV ausgesteuert. Anspruch auf IV-Leistungen bestanden nicht. Anspruch auf Sozialhilfe besteht aufgrund Wohneigentum ebenfalls nicht. In den vergangenen Jahren lebte er von seinen Ersparnissen. Diese sind demnächst aufgebraucht. Er hat bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG noch eine Freizügigkeitsleistung von ca. Fr. 130'000 welche er nur als Kapital beziehen kann.

Ich würde dies tendentiell gegenüber einem Vorbezug der AHV vorziehen um die Kürzung der AHV-Rente zu umgehen (6.8%).

Gemäss Skos D.3.3. sind Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a grundsätzlich zusammen mit dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen.

Gibt es sonst noch etwas zu beachten oder sollte die AHV ebenfalls bereits bezogen werden. Dies wäre mit  bezogen werden?

 

Besten Dank für Ihre Rückmeldung

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Sie erwähnen die SKoS-Richtlinien, obwohl in casu keine Sozialhilfe bezogen wird. Bei der Frage in der Sozialhilfe, inwieweit Alterskapital angetastet werden soll oder muss, ist das Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe abzuwägen gegen das Interesse des/der Betroffenen eine angemessene Altersversorgung zu erhalten.

Vor dem Hintergrund dieser Abwägung sollen gemäss den SKoS-Richtlinen Freizügigkeitskapitalien erst im Zeitpunkt bezogen werden, in dem auch eine AHV-Rente vorbezogen werden kann. Zumal ja mit dem Rentenvorbezug der AHV-Rente ab Vorbezug auch ein EL-Anspruch entsteht, der nicht etwa gekürzt wird, weil die Rente beim Vorbezug tiefer ist.

Soweit ihr Klient vermutungsweise im Alter eh auf dem Niveau der EL leben oder leben muss spielt es also keine Rolle, ob die AHV vorbezogen wird, weil insoweit die EL einen Ausgleich ermöglicht (Art. 15a ELV). Das spricht eher für den AHV-Vorbezug.

Zu beachten ist für Ihre Frage noch Folgendes: Wenn der Betroffene jetzt das Freizügigkeitskapital als Kapital bezieht, so führt en rascher Verbrauch dazu, dass bei einer allfälligen späteren Berechnung von Ergänzungsleistungen Verzichtsvermögen eingerechnet wird.

Zusätzlich sind steuerrechtliche Aspekte relevant: Am besten lassen Sie berechnen, welche Rente dieses Kapital bewirkt. Und dann, welche steuerrechtlichen Folgen der Kapitalbezug im Vergleich zum Rentenbezug hat bei seinem übrigen Vermögen und Einkommen.

Fazit:

In der Tendenz ist bei eher knappen Einkommensverhältnissen umd möglichem EL-Bezug eher ein Renten- als ein Kapitalbezug sinnvoll. Ev. verbunden mit dem Rentenvorbezug der AHV, der zu einem EL-Bezug führt.

Wenn hingegen ein EL-Bezug eh nicht in Betracht kommt, so ist ein Kapitalbezug sinnvoll, verbunden mit einer klaren und gut dokumentierten adäquaten Verbrauchsplanung, um die spätere Anrechnung von Verzichtsvermögen zu vermeiden.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot