Mein KL (1958) arbeitet seit ca. 8 Jahren nicht mehr. Er ist von der ALV ausgesteuert. Anspruch auf IV-Leistungen bestanden nicht. Anspruch auf Sozialhilfe besteht aufgrund Wohneigentum ebenfalls nicht. In den vergangenen Jahren lebte er von seinen Ersparnissen. Diese sind demnächst aufgebraucht. Er hat bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG noch eine Freizügigkeitsleistung von ca. Fr. 130'000 welche er nur als Kapital beziehen kann.
Ich würde dies tendentiell gegenüber einem Vorbezug der AHV vorziehen um die Kürzung der AHV-Rente zu umgehen (6.8%).
Gemäss Skos D.3.3. sind Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a grundsätzlich zusammen mit dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen.
Gibt es sonst noch etwas zu beachten oder sollte die AHV ebenfalls bereits bezogen werden. Dies wäre mit bezogen werden?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Besten Dank für die Anfrage. Könnten Sie kurz mitteilen, was Ihr Auftrag gegenüber dem Klienten in diesem Fall ist (Beistand, Sozialhilfe (wenn ja, welcher Kanton), freiwillige Beratung?)
Merci für das Feedback, dann können wir die Beratung auf Ihren Auftrag hin fokussieren.
Peter Mösch Payot
Guten Tag Herr Mösch
Ich bin als Beistand (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermgensverwaltung) eingesetzt. Wohnort ist im Kanton Luzern.
Besten Dank fpr Ihre Beratung.
Freundliche Grüsse