Guten Tag
Mein Klient bezieht eine AHV-Rente. Er besitzt zwei Kinder, welche sich in der Erstausbildung befinden. Sein Sohn (KV-Lehre) hat die Abschlussprüfung seiner KV-Lehre nicht bestanden. Das bedeutet, dass der Sohn die Abschlussprüfung erneut in einem Jahr wiederholen (Wiederholungsjahr) muss. In den Fächer Französisch und Wirtschaft und Gesellschaft muss sein Sohn die Abschlussprüfungen wiederholen.
Folgendes hat die SVA Zürich begründet:
1. Die Kinderrente wurde abgewiesen. Mit der Begründung, dass durch das scheitern des Lehrabgängers lediglich wenige Repititionsfächer anfallen/belegt werden.
2. Ein Praktikum, welches der betroffene Sohn antritt, muss als Ausbildung anerkannt werden, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Berufsgang oder zu einer Prüfung oder zum Erwerb eines Diploms oder einer Berufsabschlusses verlangt wird. Es wird bei einer erneuten Absolvierung des Qualifikationsverfahrens kein Nachlehrvertrag bzw. Praktikum verlangt.
SVA Zürich verfügt:
= Abweisung einer Kinderrente
Fragen:
Der Junge befindet sich jedoch immer noch in der Erstausbildung, wurde von der SVA Zürich korrekt verfügt?
Gibt es Alternativen für den Vater, weil die Kinderrente zu einer finanziellen Sicherung und Bildungschance des Jungen beigetragen hat.
Vielen Dank im Voraus.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag
Als Voraussetzung für das Gewähren einer Kinderrente (analog zur Waisenrente oder zu Familienzulagen) für Volljährige ist, dass die Personen in Ausbildung sind. Wobei die Kinderrenten längestens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres gewährt werden (Art. 22ter AHVG i.V.m. Art. 25 AHVG).
Als Ausbildung gilt gemäss Art. 49bis AHVV, wenn man sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
Gemäss Art. 49bis Abs. 2 AHVV gilt ein Kind auch in Ausbildung, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV)
Gemäss Art. 49ter AHVV gilt eine Ausbildung als beendet mit einem Berufs- oder Schulabschluss. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
Gemäss RZ 3368.1. der RWL (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1.1.2022) gilt ergänzend: Als regulär beendet gilt die Ausbildung, sobald die Person keinen Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatrikulation, Diplomfeier, Promotionsfeier).
Gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV gilt folgende Zeit NICHT als Unterbrechung, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a.übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b.Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c.gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.
Fazit:
Vor diesem Hintergrund dürfte die Verfügung der SVA Zürich korrekt sein, wenn tatsächlich nur noch wenige untergeordnete Repetitionskurse für die Wiederholung der Prüfung besuchen sind.
Je umfangreicher allerdings die Vorbereitung für die Prüfungswiederholung erscheint, und wenn dies auch belegbar ist (Praktika, Vorbereitung, normaler Besuch der Berufsschule etc.), desto grösser sind die Chancen, dass die Kinderrente trotzdem zu gewähren ist.
Falls dies der Fall ist, so ist eine Einsprache oder ev. ein Neuantrag auf eine Kinderrente für den entsprechenden weiteren Zeitraum sinnvoll.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot