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Vollmacht Krankenkasse

Veröffentlicht:
08.09.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Liebes Expertenteam

wir betreuen in der Sozialhilfe eine inhaftierte Person. Die Leistungen für Spitex wurden von der Krankenkasse X nicht übernommen. Hier ist ein Rechtsstreit hängig. Wir haben die Krankenkasse zu Y gewechselt. Diese wollen nun vom Inhaftierten eine Vollmacht, dass sie bei der Krankenkasse X die Akten einsehen können. 

Ist das Vorgehen der Krankenkasse Y zulässig? Muss der Klient das unterschreiben? Was wenn er die Unterschrift verweigert? Der Klient unterschreibt prinzipiell nichts. Er ist psychisch erkrankt. 

Besten Dank.

Freundliche Grüsse

Sabine Bauer 

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Sabine

Das Einverlangen der Informationen (und somit der Vollmacht) seitens der neuen Krankenkasse ist zulässig, weil und soweit sie diese Informationen braucht, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Nämlich die Abklärung der Leistungspflicht. Ev. könnte im vorliegenden Fall nachgefragt werden, welche Informationen genau sie wozu verwendet.

Wenn sich hier der Klient weigert wäre es möglich, die Krankenkasse auf Art. 84a Abs. 1 lit. a KVG zu verweisen und zu verlangen, dass sie selber "amtshilfeweise" direkt bei der früheren Krankenkasse die entsprechenden Informationen, die sie zwingend zur Erfüllung der Abklärungen brauchen, einverlangen können.

Ersatzweise wäre es noch möglich, dass die Sozialhilfebehörde selber gemäss Art. 84a Abs. 1 lit. h Ziff. 1 ein schriftliches Gesuch stellt, die Daten zu erhalten. Notwendig wäre dafür, dass die Daten notwendig seien zur Festsetzung der Leistungen der Sozialhilfe. Das wäre der Fall, wenn sie nötig sind, um die Leistungspflicht - in Abgrenzung zur Krankenkasse - zu prüfen. Soweit dann eine Vollmacht des Klienten gegenüber der Sozialhilfe vorläge, könnten von hieraus die notwendigen Informationen an die neue Krankenkasse weitergeleitet werden.

Wenn die neue Krankenkasse die notwendigen Informationen nicht erhält ist entscheidend, ob sie andersweitig die nötigen Daten erhalten kann zur Prüfung der Leistungspflicht (Zuständigkeit, Notwendigkeit von Behandlungen etc.). Das dürfte über Berichte behandelnder Ärzte etc. ev. möglich sein. Ist dies aber nicht der Fall wird sie die Leistungen nicht gewähren, bzw. Kostengutsprachen nicht leisten können.

Dann bliebe nur noch der Versuch, über die Beantragung einer entsprechenden Vertretungsbeistandschaft bei der KESB die notwendige Vertretungsmacht für eine Beistandsperson erhältlich zu machen, wenn der Betroffene zu einer Bevollmächtigung gar nicht in der Lage ist und sich dadurch erheblich gefährdet.

Ich hoffe, das dient Dir.

Peter Mösch Payot