Guten Tag
Ich bin zurzeit daran unsere Vorlagen auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Wenn wir (polyvalende freiwillige Sozialberatung) z.B. mit den Sozialen Diensten zusammenarbeiten gibt uns die Klientel eine Vollmacht, dass wir mit der sozialarbeitenden Person Kontakt aufnehmen können (natürlich nur für Hilfestellungen, Abklärungen etc.).
Meine Frage betreffend der Zeitdauer: Ist die Angabe wie untenstehend rechtsgültig?
Diese Vollmacht ist bis zum mündlichen oder schriftlichen Widerruf der bevollmächtigten Person oder dem/der Vollmachtgebenden gültig.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse.
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung
Guten Tag
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie arbeiten im Rahmen der freiwilligen Sozialarbeit mit Vollmachten hinsichtlich Erlaubnis, mit anderen Stellen Kontakt aufzunehmen und Personendaten über die Klienten/innen auszutauschen und zu bearbeiten. Die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer solchen Vollmacht finden sich in den Artikeln 32 ff Obligationenrecht (OR).
Wichtig ist: Der Vollmachtgeber kann nicht auf sein Recht auf Vollmachtwiderruf verzichten, dies hält Art. 34 Abs. 2 OR ausdrücklich fest. Der Vollmachtgeber kann sich auch nicht vertraglich verpflichten, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.
Ihre Formulierung trägt diesen rechtlichen Anforderungen Rechnung. Die Klienten/innen können die Vollmachdt jederzeit und ohne Formerfordernisse wiederrufen.
Ergänzend empfehle ich Ihnen jedoch, bei Vollmachten, die von den Klienten/innen schon vor längerer Zeit erteilt wurden und mit denen zwischenzeitlich kein Kontakt mehr vorlag, jeweils eine neue Vollmacht zu verlangen und dies auch dann, wenn kein Widerruf der vormaligen Vollmacht vorlag. Dieses Vorgehen dient der Transparenz und schafft eine gute Vertrauensgrundlage für die Zusammenarbeit.
Genügen Ihnen diese Auskünfte? Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Kurt Pärli