Zum Inhalt oder zum Footer

Verweigerung ID Herausgabe und Reisevollmacht

Veröffentlicht:
12.12.2022
Kanton:
Uri
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich bin Beiständin (Besuchsrechtbeistandschaft) von einem Mädchen, Jg. 10/2009 und einem Jungen, Jg. 12/2006. Sie haben die portugiesische Staatbürgerschaft. Die Eltern sind geschieden. Die Kinder leben bei der Mutter. Es besteht gemeinsame elterliche Sorge. Der Vater möchte mit beiden Kindern während den Ferien nach Portugal zu den Grosseltern väterlicherseits reisen können. Beide Kinder möchten mit ihm in die Ferien fahren. Die Mutter verweigert nun die Herausgabe der ID ihrer Tochter (der Sohn hat sie auf sich) und sie informierte mich, dass sie für beide Kinder keine Reisevollmacht unterschreiben werde. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, damit die Kinder trotzdem mit ihrem Vater reisen können? 
 

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Grüezi

Den Eltern mit der gemeinsamen elterlichen Sorge obliegt es, gemeinsam für ihre Kinder Entscheidungen zu treffen. Die KESB ist keine Schlichtungsinstanz bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 296 ZGB, N 23 ff.).

Nur wenn die Uneinigkeit der Eltern zu einer Kindeswohlgefährdung führt, kann die KESB, nach Art. 307 ff. ZGB, das Erforderliche anordnen (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 296 ZGB, N 25). Der Mutter muss gute Gründe anführen können, warum sie die Reisevollmacht nicht unterschreibt und die ID der Tochter zurückbehält; sonst überschreitet sie ihre Vertretungsbefugnis. Sie hat, nach Art. 272 ZGB, die Persönlichkeiten ihrer Kinder zu achten, nach Art. 301 ZGB das Kindeswohl ins Zentrum zu stellen und in wichtigen Entscheidungen, hier dem Wunsch nach Kontakt zum Vater und den im Ausland lebenden Grosseltern, auf die Meinung ihrer Kinder entsprechend ihrer Reife Rücksicht zu nehmen (vgl. zu den Schranken der elterlichen Sorge BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 296 ZGB, N 26 ff.).

Die KESB könnte hier die Mutter anweisen, die ID der Tochter herauszugeben und die Reisevollmacht für beide Kinder zu unterschreiben. Auch könnte die KESB die Reisevollmacht für beide Kinder selbst zu unterschreiben oder diese Befugnis der Beiständin übertragen und die Mutter anweisen, die ID der Tochter herauszugeben. Die Weisung an die Mutter könnte mit einer Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB verbunden werden.

Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.

Luzern, 15.12.2022

Karin Anderer