Guten Tag,
meine Klienten, Eltern eines 19 jährigen Sohnes befürchten einen baldigen Sozialhilfebezug des Sohnes. Er wohnt in einer eigenen Wohnung im Kanton St.Gallen. Ab welchem Betrag (Vermögen, Einkommen) müssten die Eltern einen allfälligen Beitrag im Sinne der Verwandtenunterstützung bezahlen?
Freundliche Grüsse
A.Maurice
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Maurice
Jeder Kanton regelt die Verwandtenunterstützung im Zusammenhang mit der Sozialhilfe autonom. Zur Anwendung kommen die Regeln des Kantons, der Sozialhilfeleistungen ausrichtet. Vorliegend wohnt der Sohn in St. Gallen, weshalb die Regeln des Kantons St. Gallen zur Anwendung gelangen.
In St. Gallen gelten betreffend Verwandtenunterstützung (Art. 328 und 329 ZGB) Ehepaare ab einem jährlichen Einkommen von CHF 180'000.-- als "in guten Verhältnissen". Ab diesem Einkommensbetrag wird die Pflicht zur Verwandtenunterstützung erst geprüft. Pro minderjähriges oder in Ausbildung befindliches Kind können CHF 20'000.-- abgezogen werden. In die Einkommensberechnung einzubeziehen ist ebenfalls das steuerbare Vermögen, wobei für Ehepaare ein Abzug von CHF 500'000.-- und für jedes Kind ein Abzug von CHF 40'000.-- gemacht werden kann. Findet sich keine Einigung zwischen der Sozialhilfebehörde und den Eltern, hat die Sozialhilfebehörde auf dem Zivilweg den Klageweg zu beschreiten.
Befindet sich das erwachsene Kind noch in Ausbildung, so kommen die Regeln des Elternunterhalts (Art. 277 ff. ZGB) zur Anwendung. In diesem Fall gilt keine Einkommens- und Vermögenslimite, ab wann eine Pflicht überhaupt geprüft wird. In diesem Fall wird die Leistungsfähigkeit immer geprüft und allenfalls von den Sozialhilfebehörden ein Zivilverfahren angestrengt (bei fehlender Einigung zwischen den Eltern und den Sozialhilfebehörden oder bei Nichteinreichung der erforderlichen Unterlagen betr. die finanziellen Verhältnissen. Dies gilt auch bei der Verwandtenunterstützung).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach
Vielen Dank Frau Loosli für Ihre Informationen!
Freundliche Grüsse
A.Maurice