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Verwandtenunterstützung bzw. Unterhaltspflicht Eltern

Veröffentlicht:
15.04.2026
Kanton:
Graubünden
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Geschiedene Eltern, Kind volljährig. Konsumiert sei drei Jahren Drogen, zwei Mal Ausbildung abgebrochen, halbes Jahr im Strafvollzug. Keine und nicht in Ausbildung. Wurde von den Eltern rausgeworfen. Keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, muss Sozialhilfe beantragen.

Frage: Soweit ich informiert bin, ruht die Unterstützungspflicht bei Volljährigen, wenn nicht in Ausbildung. Die Gemeinde kann also nicht von den Eltern verlangen, dass sie ihr Kind finanziell unterstützen. Kommt die Verwandtenunterstützung zum Zug? Unter welchen Kriterien können die Eltern zur Unterstützung verpflichtet werden?

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Besten Dank für Ihre Frage.

Grundsätzlich haben Sie recht: befindet sich das volljährige Kind in keiner Ausbildung ruht die Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB. Es stellt sich hier jedoch meines Erachtens die Frage, ob der Ausbildungsabbruch bzw. -unterbruch allenfalls aufgrund gesundheitlicher Gründe (Such?) unverschuldet ist und die Ausbildung deswegen nicht mehr fortgeführt werden kann. Diesfalls wäre die Unterhaltspflicht wohl noch zu bejahen. So verstehe ich zumindest die Äusserung im Basler Kommentar zum ZGB (Fountoulakis, Art. 277 N 13). Ob es Gerichtspraxis zu dieser oder ähnlich gelagerten Fällen gibt, kann ich leider nicht beantworten, da es sich um eine zivilrechtliche Frage handelt. Allenfalls eine Expert:in in diesen Fragen beiziehen. Aber wie gesagt: der Grundsatz ist, dass die Unterhaltspflicht der Eltern ruht, falls das (volljährige) Kind aktuell keine Ausbildung besucht.

Sollte entsprechend die Pflicht zur Leistung von Unterhalt an Volljährige gem. Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht (mehr) greifen, stellt sich in der Tat die Frage, ob die Eltern gestützt auf Art. 328 ZGB verpflichtet sind, ihr Kind im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht finanziell zu unterstützen. Diesbezüglich hat die SKOS eine Praxishilfe herausgegeben, auf die sich viele Sozialdienste für die Berechnung einer allfälligen Verwandtenunterstützungspflicht stützen: https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/2021-04_Praxishilfe_Verwandtenunterstuetzung.pdf. Grob zusammengefasst wäre bei den Eltern ein Einkommen von über CHF 15'000 pro Monat notwendig (in der Annahme, die Eltern sind verheiratet), wobei bei einem Vermögen von über CHF 500'000 auch ein Teil dieses Vermögens als Einkommen berücksichtigt wird (Vermögensverzehr).

Bei der Berechnung, die in der Praxishilfe vorgeschlagen wird, handelt es sich eben um einen Vorschlag/eine Möglichkeit, den Betrag der Verwandtenunterstützung zu bestimmen. Es soll auf den Sozialdiensten versucht werden, auf dieser Basis eine Vereinbarung mit den Eltern zu schliessen. Jedoch ist die Verwandtenunterstützung im Streitfall auch zivilrechtlich durchsetzbar und es kann sein, dass das zuständige Zivilgericht aufgrund der gesamten Umstände andere Grundlagen zur Berechnung heranzieht. Nicht selten werden jedoch die Grundlagen in der Praxishilfe der SKOS berücksichtigt.

In der Sozialhilfe dürfen zudem beide Leistungen (Volljährigenunterhalt und Verwandtenunterstützung) nur als Einnahme im Budget berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich geleistet werden.

Ich hoffe, das hilft weiter.

Beste Grüsse