Guten Tag,
ein Klient möchte dieses Jahr in Frühpension und dann nach Kroatien auswandern bezw. zurückkehren.
Was ist bei der Kranken- und Unfallversicherung zu beachten?
Muss er weiterhin in der Schweiz krankenversichert bleiben?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Andrea Maurice
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Maurice
Ich habe eine Rückfrage: Welche Staatsangehörigkeit hat die Person, die nach Kroatien auswandert?
Besten Dank für Ihre kurze Rückmeldung.
Peter Mösch Payot
Guten Tag Herr Mösch,
die Person ist Schweizer.
Beste Grüsse
Andrea Maurice
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Maurice
Grundsätzlich gilt hinsichtlich des KVG, dass mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland die obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz endet.
Davon gibt es aber Ausnahmen, namentlich aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU, des EFTA-Übereinkommens und anderer internationaler Sozialversicherungsabkommen, für bestimmte Personengruppen.
Dies gilt unter anderem für Rentnerinnen und Rentner, die in einen EU-/EFTA-Staat wie hier Kroatien ziehen.
Pensionierte, die in einen EU-Staat auswandern und ihre Rente ausschliesslich aus der Schweiz erhalten, müssen sich bei einem Wegzug nach Kroatien in der Regel weiterhin in der Schweiz bei einer Krankenkasse gegen Krankheit und Unfall versichern. Das gilt auch für deren nichterwerbstätigen Familienangehörigen.
Die genauen Voraussetzungen hierfür sind:
- Die Person bezieht eine Rente aus der Schweiz (AHV, IV, UV, BV) und verlegen Ihren Wohnsitz in einen EU-/EFTA-Staat und
- Die Person erhält aus dem Staat Ihres neuen Wohnsitzes, also Kroatien, keine Rente und
- Die Person war entweder ausschliesslich in der Schweiz oder länger in der Schweiz als in einem anderen EU-/EFTA-Staat rentenversichert ( längeren Versicherungszeiten in der Schweiz).
Auf Grund des Bezuges Ihrer Schweizer Rente bleiben Sie und Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz unterstellt.
Die in der Schweiz versicherten Rentnerinnen und Rentner erhalten in jedem EU-Land die gleichen gesetzlichen Krankenpflegeleistungen wie die einheimische Bevölkerung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine Behandlung in der Schweiz vorzunehmen. Wer während der Ferien in einem anderen EU-Staat oder in der Schweiz erkrankt, hat Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen des Ferienlandes.
Die geplante Auswanderung sollte der bestehenden Krankenversicherung mitgeteilt werden, und es sollte (wenn die Voraussetzungen gegeben sind), auf die angenommene Versicherungspflicht hingewiesen werden soll. Dafür soll eine Offerte gewährt werden, um den Wechsel zu einer anderen Krankenkasse zu prüfen.
Weitere Informationen und Beratung sowie die Formulare zur Geltendmachung von Krankheitskosten finden Sie bei der gemeinsamen Einrichtung KVG. Siehe
https://www.kvg.org/de/rentner-_content---1--1041.html
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot