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versicherter Verdienst, Mitberücksichtigung zusätzlichen, regelmässigen Geldbeträgen

Veröffentlicht:
15.04.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrtes Experten-Team
Herr X. arbeitet seit vielen Jahren im gleichen Betrieb als Lastwagenchauffeur. Sein Lohn setzte sich wie folgt zusammen: Grundlohn von welchen Sozialversicherungsabzüge gemacht wurden + eine fixe Summe pro Monat welche als Spesen auf der Lohnabrechnung deklariert wurden und von welcher keine Abzüge gemacht wurden. Die effektiven (echten) Spesen hat er zusätzlich erhalten.
Herr X. hatte vor einem Jahr eine Hirnblutung und ist seither 100% AUF. Er erhält KTG. Das KTG beträgt 80% seines Grundlohnes. Die zusätzliche fixe Summe, die als Spesen deklariert waren, sind bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden.
Da dieser fixe Betrag jeweils monatlich ausbezahlt wurde, gilt dieser als Bestandteil des Lohnes und müsste für die Berechnung des KTG mitberücksichtigt werden?
Sollte Herr X. Anspruch auf eine IV Taggeld oder Rente haben, wird dann ebenfalls nur der Grundlohn berücksichtigt?
Kann Herr X. etwas tun, damit dieser fixe Betrag als Lohn anerkannt wird?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Luzia Schwegler

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Luzia
Für eine präzise Antwort, bzw. einen genauen Rat sind hier noch wenige Rückfragen notwendig: Wie ist der fixe Spesenbetrag genau bezeichnet/begründet im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement? Besteht ein GAV? Wie lautet dabei die genaue Formulierung?
Bzgl. der Krankentaggeldversicherung ist für eine Antwort ebenfalls die genaue Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KTV von Bedeutung. Kannst Du diese noch kurz zustellen?
Danke für die Antworten, damit ich die Fragen präzise beantworten kann.
Beste Grüsse Peter Mösch Payot

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Luzia

Nach der ausserhalb dieses Forums erfolgten Mitteilung, stehen Dir die AGB noch nicht zur Verfügung. Als Zwischenantwort auf Deine Anfrage Folgendes:

Die Höhe der Taggelder der KTV orientiert sich am versicherten Verdientst. Das ergibt sich konkret aus den AGB.

Meist ist der AHV-rechtliche Bruttolohn versichert (und von diesem werden dann häufig 80% pro Kalendertag als Taggeld gewährt, was dann die versicherte Leistung ergibt).

Konkret: Wenn als versicherter Verdienst der AHV-pflichtige Jahresbruttolohn gilt, so sind auch regelmässige Zulagen und auch der 13. Monatslohn, nicht aber die Kinderzulagen (andere AGB vorbehalten), einzubeziehen. Boni etc. und andere variable Bestandteil werden aber nicht selten durch AGB ausgeschlossen.

Regelmässige Spesen haben meist dann Lohncharakter, wenn diese Spesen auch AHV-rechtlich als Lohn betrachtet werden. Vgl. dazu Art. 9 AHVV und Rz 3001 ff. in der Verwaltungsweisung WML (Stand 1.1.2019). Entscheidend ist, ob die Entgeltung Unkosten ersetzt, welche notwendig waren, um das Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Spesen müssen sich auf Unkosten beziehen, die beruflich veranlasst wurden.

Ist dies nicht der Fall sind Entgelte (auch wenn sie als Spesenersatz bezeichnet werden) AHV-rechtlich Lohnbestandteil. Als Berechnungsgrundlage gilt dann meist 1/365 des AHV-pflichtigen Jahreslohnes.

Gibt es im konkreten Fall Hinweise für den Lohncharakter des Spesenersatzes, und wurde das bislang AHV-rechtlich nicht so abgerechnet, so ist zu raten, dass der Klient mit diesem Anliegen primär den Arbeitgeber und dann die Ausgleichskasse kontaktiert.  Wird dort das Entgelt als Lohn betrachtet, sind entsprechende Abzüge geschuldet. Im Weiteren besteht dann aber auch eine andere Grundlage für die Berechnung des versicherten Verdienstes.

Ich hoffe, das dient Dir.

Prof. Peter Mösch Payot