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Verrechnung von Auslagen Beschäftigungsprogramm

Veröffentlicht:
20.03.2026
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Die Klientin bezog jahrelang wirtschaftliche Sozialhilfe und erhielt nun rückwirkend eine ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen zugesprochen. Die Sozialhilfestelle hat eine Abrechnung der Rückerstattung der zeitlich korrekten Periode vorgenommen und führt darin sämtliche Auslagen auf, inkl. Kosten für das monatliche Beschäftigungsprogramm (was im Rahmen der SIL gewährt wurde), der IZU und der entsprechenden ÖV-Kosten. Sind die Verrechnung dieser Gelder rechtskonform? Im Handbuch der Sozialhilfe Kt. ZH konnte ich im Kapital unter Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen dazu nichts finden.

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne folgendermassen beantworte:

In § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich (SHV) wird festgehalten, dass die wirtschaftliche Hilfe sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung (einschliesslich der ab diesem Datum geltenden Teuerungsanpassung für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt) richtet. In den SKOS-Richtlinien E.2.4 Abs. 2 Lit. 1 wird empfohlen, diejenigen Sozialhilfeleistungen nicht von der Rückerstattungspflicht zu erfassen, die zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration geleistet wurden (EFB, IZU, SIL im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen). In Kapitel 15.2.01 Lit. 4 des Sozialhilfehandbuchs wird diese Empfehlung aufgenommen, wenn dort steht, dass Sozialhilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung beruhen, also Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und/oder sozialen Integration gewährt wurden (Einkommensfreibetrag, Integrationszulagen, situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen), gemäss SKOS-Richtlinien nicht zurückgefordert werden sollen.

Ich verstehe diese Grundlagen so, dass ausgerichtete Einkommensfreibeträgen (EFB), Integrationszulagen (IZU), situationsbedingten Leistungen (SIL) im Zusammenhang mit Integrationszulagen unter Berücksichtigung der im Kanton Zürich massgebenden SKOS-RL deshalb auch im Kanton Zürich nicht zurückverlangt werden sollten.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort helfen zu können.


Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag 

Ergänzend noch meine Überlegungen zu den Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel in Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen:


Nicht dasselbe gilt nach meinem Verständnis für die Auslagen für die öffentlichen Verkehrsmittel, die für den Weg zum Integrationsprogramm angefallen sind, da weder die SKOS noch das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich (SHG) oder die SHV diesbezüglich eine Ausnahme von der Rückerstattungspflicht vorsehen.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihren Hinweis. In Präzisierung meiner Antwort halte ich gerne fest, dass nach SKOS-RL E.2.4 Abs. 3 die Leistungen gemäss Abs. 2 von SKOS-RL E.2.4 (EFB, IZU, SIL in Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen), Prämien der obligatorischen Krankenversicherung und SIL in Zusammenhang mit behinderungsbedingten Kosten) dann nicht von der Rückerstattungspflicht ausgenommen sind, wenn Sozialhilfe nachträglich mit bevorschussten Leistungen verrechnet wird beziehungsweise verrechnet werden kann. 

Die Leistungen nach Abs. 2 können nach SKOS-RL deshalb soweit mit nachträglich ausbezahlten IV- und EL Renten verrechnet werden, als die Sozialhilfe für die Zeit, für die IV- und EL-Renten nachbezahlt werden, Leistungen bevorschusst hat oder mit anderen Worten: Als die IV- und EL-Renten für einen Zeitraum ausbezahlt werden, in dem Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden. Soweit die IV- und EL Renten einen Zeitraum betreffen, der vor der Unterstützung liegt, handelt es sich nicht um eine Bevorschussung und gilt die Ausnahme von Abs. 3 nicht. 

Freundliche Grüsse