Guten Tag
Unser Sozialhilfeklient hat zehn Monate rückwirkend IV/EL-Leistungen erhalten. Die ersten sechs Monate gab es aber einen Ausgabeüberschuss (da Ausgleichskasse nicht alle Ausgaben akzeptiert hat), in den letzten vier Monaten war er bei der Mutter und es gab ein Einnahmeüberschuss.
Frage:
Wie muss nun abgerechnet werden? Etappenweise pro Monat? Oder über die gesamte Zeitspanne von 10 Monaten? Mit der einen Variante erfolt eine Überschussauszahlung für den Klienten, bei der anderen nicht, da über den gesamten Zeitraum ein Ausgabeüberschuss vorliegt.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Frage und beantworte diese gerne folgendermassen:
Nach Art. 40 Abs. 3 SHG BE sind Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können. In den SKOS-RL, welche im Kanton Bern zur Anwendung kommen, ist in E.2.2 festgehalten, dass bei bevorschussten Leistungen nur sachlich und zeitlich kongruente Leistungen verrechnet werden dürfen. Zeitliche Kongruenz bedeutet, dass die Sozialhilfegelder denselben Zeitraum betreffen müssen wie die bevorschussten Leistungen (SKOS-RL E.2.2, Erläuterungen lit. a). Es ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht erforderlich, jeden Monat (oder jedes Jahr) einzeln abzurechnen (BGE 138 V 386 vom 24.12.2012). Beispielsweise sind nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen für drei Monate gesamthaft mit den Sozialhilfeleistungen für die entsprechenden drei Monate zu verrechnen.
Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass die Sozialhilfe den Klienten während den gesamten 10 Monaten bevorschussend unterstützt hat, für die nun die IV-/EL-Nachzahlung erfolgt ist. Dies bedeutet, dass Sie die total ausbezahlten IV-/EL-Nachzahlungen für die 10 Monate mit den gesamten Sozialhilfeleistungen für diese 10 Monate verrechnen können und keine Abrechnung für einzelne Monate machen müssen.
Sollte ich den Sachverhalt nicht richtig verstanden haben und hat die Sozialhilfe für einzelne der 10 nachbezahlten Monate gar keine Unterstützungsleistungen erbracht, bestünde für diese Monate keine zeitliche Kongruenz und die Verrechnung für diese Monate wäre nicht möglich. Dies bedeutet, dass die für diese Monate ausbezahlten IV-/EL-Leistungen bei der Berechnung der Verrechnungssumme nicht einbezogen werden dürften.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.
Freundliche Grüsse