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Verrechnung bevorschusste Sozialhilfeleistungen mit HE

Veröffentlicht:
13.10.2022
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Morgen 

Eine Patientin ist mit einer Beschwerde an den Regierungsstatthalter gelangt, nachdem ihr der Sozialdienst rückwirkende Hilflosenentschädigung als Einnahmen eingerechnet und verrechnet hat. Ich habe bei dir Peter vor Eingabe der Beschwerde bereits Rat eingeholt und du bist der Auffassung, dass eine Hilflosigkeit unabhängig von ihrem Zweck zu gwähren ist und dass bei Hilflosikgeit immer davon auszugehen isi, dass mindestens entsprechende Mehrkosten entstehen. Hinweis auf VGer habe ich auch von dir erhalten. Nun stehen wir mitten im Verfahren und der Regierungsstatthalter  möchte von der Patientin eine Auflistung aller Mehrkosten, welche ihre Hilflosigkeit generiert hat, inkl. Belege dazu. Diese Belege hat die Patientin nicht. Mehrkosten sind ihr entstanden, indem sie Hilfe bei verschiedenen Personen in Anspruch genommen hat, Telefonkosten, Getränke als Dank bezahlt etc. Zudem hat sie immer wieder Kosten weil sie etwas Falsches bestellt und dieses zurückschicken muss, oder auf Werbung hereinfällt und so Kosten generiert, oder auch durch falsch Einsteigen im Zug und somit doppelte Tickets finanzieren muss etc etc.  Wie kann die Patientin argumentieren? 

Danke schön!

Beste Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag.

a) Tatsächlich wird die Hilflosenentschädigung von Seiten der Sozialversicherung bei bestehender Hilflosigkeit unabhängig davon gewährt, wofür sie verwendet wird.

Der Sozialdienst kann die entsprechende Einnahme grundsätzlich nur einrechnen, wenn die entsprechenden behinderungsbezogenen Mehrkosten aufwandseitig übernommen wurden. So auch Wizent Guido (2020), Sozialhilferecht, Rz. 630.

Siehe dazu auch  VGer ZH 06.09.2018, VB.2018.00023 und VGer BE 26.04.2019, 100.2018198U

b) Die Nachfrage nach realen Mehrkosten seitens der Beschwerdeinstanz im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens ist so zu beantworten, dass belegbare Mehrkosten (wie in der Anfrage genannt soweit möglich zu belegen sind).

Ich rate dazu, die Bankkonti und allfällige Kreditkarten/Twintabrechnungen (ev. per Vollmacht für die Klientschaft) einzuverlangen und Position für Position mit ihr durchzugehen, inwieweit hilflosigkeitsbedingte Kosten entstanden sind. 

Soweit Kosten nicht belegbar sind, so sind sie mindestens zu plausibilisieren. Das heisst, dass es sich lohnt darzustellen, um welche Kosten es sich handelt, und was dafür der Aufwand war, und eine Schätzung über die Höhe anzufügen. Möglich ist auch, genierierte Kosten zumindest beispielhaft zu belegen .

Die Frage könnte nämlich dafür sprechen, dass die Beschwerdeinstanz prüft, ob tatsächlich ein Schaden entstand und das ist eventuell Grundlage, inwieweit rückwirkend noch Zahlungen erfolgen müssen seitens des betroffenen Sozialdienstes im Sinne von Schadenersatz.

Ich hoffe, das dient.

Peter Mösch Payot