Ich betreue eine Klientin in der Sozialhilfe, die über einen älteren Mietvertrag verfügt, welcher noch auf Basis eines höheren Referenzzinssatzes erstellt wurde. Ich habe der Klientin vorgeschlagen, eine Anpassung des Referenzzinssatzes zu beantragen, damit sich die monatlichen Mietzahlungen vermindern. Dieses lehnt sie jedoch ab und verweigert die Stellung eines solchen Antrages an den Vermieter. Kann die Klientin seitens des Sozialamtes dazu verpflichtet werden, den Mietvertrag auf den aktuellen Referenzzinssatz anpassen zu lassen? Kann ich mich auf die Schadensminderungspflicht berufen?
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Frage und beantworte diese gerne wie folgt:
Weder das Sozialhilfegesetz des Kantons Luzern (SHG, SRL Nr. 892) noch die Sozialhilfeverordnung (SHV, SRL Nr. 892a) halten ausdrücklich eine Pflicht von unterstützten Personen zur Minderung der Bedürftigkeit fest. In § 31 SHG werden für die Bemessung des Existenzminimums die SKOS-RL für anwendbar erklärt. Sinngemäss ist damit nicht nur die materielle Grundsicherung sondern sind die gesamten SKOS-RL gemeint. Die SKOS-RL können deshalb herangezogen werden betreffend die Pflichten von unterstützten Personen. Gemäss SKOS-RL A.4.1 haben unterstützte Personen u.a. die Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit. Sie haben nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen und namentlich überhöhte Fixkosten zu senken (lit. d). Nach § 29 SHG kann die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage der hilfebedürftigen Person und ihrer Familienangehörigen zu verbessern.
Fazit: Aus dem Gesagten folgt, dass unterstützte Personen mittels Auflage verpflichtet werden können, die Senkung des Mietzinses aufgrund der Senkung des Referenzzinssatzes zu verlangen mit der allfälligen Folge der Kürzung bei Missachtung der Auflage.
Ergänzens sei ausgeführt, dass im Sozialhilferecht das Individualisierungsprinzip gilt, d.h. Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall im Rahmen des Ermessens und der rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden (§ 5 SHG und SKOS-RL A.3). Leistungen und Entscheide der Sozialhilfeorgane haben verhältnismässig zu sein d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar (SKOS-RL A.4.2).
Bevor die Auflage gemacht wird, dass die Klientschaft die Senkung des Mietzinses verlangt, ist deshalb im konkreten Einzelfall zuerst zu prüfen, ob dies der betroffenen Person zugemutet werden kann oder ob es wichtige Gründe gibt, die dagegen sprechen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach