Eine kurze Frage, die Asylsozialhilfe im Kanton Bern betreffend: Ist es möglich, eine Person zum Verbleib in der Asylsozialhilfe zu verpflichten? Oder steht es den Betroffenen frei, auch mit einem Einkommen, welches gemäss Bedarfsberechnung knapp unterhalb der Austrittsschwelle liegt, sich von der Asylsozialhilfe abzumelden? Das Einkommen ist stabil und es ist keine baldige Rückkehr in die Asylsozialhilfe abzusehen. Zudem ist der Klient bereit, eine Verzichtserklärung für den ihm zustehenden, restlichen Anteil Asylsozialhilfe zu unterschreiben, da es sein Wunsch ist, trotz knappem Budget sozialhilfeunabhängig zu sein.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrter Herr Strauss
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
In der Schweiz besteht für Bedürftige ein grundrechtlicher Anspruch auf Existenzsicherung (Art. 12 Bundesverfassung, BV). Damit besteht ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Mit der u.a. aus Art. 12 BV fliessenden Menschenwürde werden Bedüftige zudem zum Subjekt und nicht zum Objekt der Sozialhilfe. Die Beanspruchung von Sozialhilfe ist damit freiwillig (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 82). Der Rechtsanspruch kann, muss aber nicht geltend gemacht werden. Damit darf Sozialhilfe nicht gegen den Willen der nachfragenen Person gewährt werden (Freiwilligkeit), d.h. mindestens eine stillschweigende Willensäusserung der bedürtigen Person ist notwendig, Hilfe erhalten zu wollen (Guido Wizent, a.a.o., S. 520). Dies muss auch in der Asylsozialhilfe gelten. Nicht nur, weil sich im Asylgesetz unter den Regeln zur Asylsozialhilfe (Art. 80a ff. Asylgesetz, ASylG) keine anderslautenden Bestimmungen finden, sondern auch, weil Art. 12 BV auch für Personen des Asylbereichs Gültigkeit hat.
Fazit: Da der Bezug von Sozialhilfeleistungen freiwillig ist, kann und darf auch bei der Asylsozialhilfe darauf verzichtet werden. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn eine Person aus dem Bereich der Asylsozialhilfe eine Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit hat und ihren Lebensunterhalt mit Erwerbseinkommen (knapp) decken kann.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach