Sehr geehrte Damen und Herren
Eine 90ährige Person ist im Jahr 2013 in ein Pflegeheim umgezogen. Nachdem ihr Privatvermögen aufgebraucht wurde, erhielt sie Ergänzungsleistungen und stellte per Februar 2016 Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Die Altersrente zusammen mit den Ergänzungsleistungen würden ausreichen, wenn nicht ein Vermögensverzicht bei der Ergänzungsleistungen eingerechnet würde.
Die Ehefrau und ihr verstorbener Ehemann haben in den Jahren 2002 - 2007 grosse Erbvorbezüge an verschieden Verwandte verteilt. Die Verwandten bezahlen auf freiwilliger Basis einen Beitrag pro Jahr von Fr. 12'000.00 an die Pflegeheimkosten.
Die Ergänzungsleistungen rechneten im Jahr 2015 einen Vermögensverzicht von Fr. 238'348 ein. Der Vermögensverzicht reduziert sich pro Jahr gemäss ELV Art. 17 Abs. 1 um Fr. 10'000.00.
Frage: In der Berechnung der EL reduziert sich der Vermögensverzicht pro Jahr um Fr. 10'000.00. Es wird jedoch nicht berücksichtigt, dass die Verwandten Fr. 12'000.00 / Jahr und das Sozialamt rund Fr. 31'000.00 / Jahr an die Pflegeheimkosten bezahlen. Hätte die Klientin und ihr Ehemann das Vermögen nicht verteilt, so würde in rund vier Jahren die Ergänzungsleistungen sämtliche Aufwände übernehmen. Mit der Reduktion des Vermögensverzichts pro Jahr um Fr. 10'000.00 wird nie ein vollständiger Übernahme durch die EL möglich sein. Ist das Vorgehen der EL korrekt?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Philipp Schaller
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Schaller, lieber Philipp
Das in der Anfrage vorgebrachte Argument hat natürlich etwas für sich.
Der Gesetzeswortlaut im ELG ist aber sehr klar. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG wird auch Vermögen auf das verzichtet wurde als Vermögen (für die Berechnung des Vermögensverzehrs) eingerechnet. Dabei gilt ein Abzug von CHF 10000 im Jahr ab dem zweiten Jahr nach dem Verzicht (Art. 17a ELV).
Diese Pauschalisierung dürfte wegen des klaren Wortlautes kaum umzustossen sein. Es besteht soweit ich das überblicken kann auch keine relativierende Rechtsprechung.
Zumal ja die Sozialhilfe ihrer Leistungen nicht als Rückzahlung in das Vermögen des Betroffenen leistet, sondern aus eigener gesetzlicher Pflicht leisten muss. Und auch der Beitrag der Verwandten erfolgt wohl als Erfüllung einer sittlichen Pflicht gegenüber dem Familienangehörigen. Eine Revision des Vermögensverzichts liegt auch darin nicht.
Ich hoffe, das dient Dir.
Peter Mösch Payot
Geschätzter Peter
Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Freundliche Grüsse
Philipp Schaller