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Vermögensverzehr in Form von Verwandtenunterstützung

Veröffentlicht:
07.04.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag liebes Expertenteam

wir erheben für eine von uns sozialhilferechtlich unterstützte Person Verwandtenunterstützung. Der Vater der betroffenen Person ist im Heim. Die Heimpauschale ist in der gehobenen Lebensführung enthalten und es entsteht nach wie vor ein Überschuss, so dass weiterhin Verwantenunterstützung geleistet werden kann.

Die unterstützungspflichtige Person muss somit schneller EL beantragen, da sich das Vermögen schneller mindert. Wird die über Jahre getätigte Verwandtenunterstützung als "legitimer" Vermögenszehr anerkannt oder wird von einem Vermögensverzicht ausgegangen, was bedeuten würde, dass keine EL gesprochen wird und die Sozialhilfe womöglich, dann die Heimkosten ergänzend übernehmen muss.

Besten Dank für Ihre Bemühungen.

Freundliche Grüsse

Sabine Bauer

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Sabine

Soweit jemand zur Leistung von Verwandtenunterstützung tatsächlich gemäss Art. 328 ZGB verpflichtet ist, handelt es sich EL-rechtlich nicht um einen Vermögensverzicht.

Ein solcher liegt nur vor, wenn jemand ohne eine Rechtspflicht eine Leistung gegenüber Dritten erbringt.  

Ein Verzicht bei Veräusserung liegt vor, wenn – eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein; und – die Gegenleistung weniger als 90 Prozent der Leistung beträgt (Art. 17b ELV).

Unter einer rechtlichen Verpflichtung ist eine gesetzlich oder gerichtlich auferlegte Rechtpflicht zu verstehen. Vgl. WEL 3532.03 WEL, Stand 1.1.2021.

Ist also die Verwandtenunterstützung tatsächlich geschuldet, so besteht keine Basis für eine entsprechene Berechnung eines Verzichtsvermögens für eine allfällige EL-Berechnung.

Beste Grüsse

Peter Mösch Payot