Bei mir entstand in einer Beratung die Unklarheit bzgl. eines drohenden Vermögenverzichts infolge eines zukünftigen übermässigem Vermögensverbrauchs (mit Bezug auf das Beispiel auf Seite 312 in der WEL).
Beratungsfall:
- Alleinstehender Mieter
- jährliches Renteneinkommen von CHF 22'560.
- Vermögen von CHF 200'000 Vermögen.
Für die Berechnung eines Vermögensverzichts lauten die relevanten Faktoren ja:
- Defizit Lebensunterhalt: Allg. Lebensbedarf CHF 19'550 x Faktor 3,2= CHF 62’560 – jährliches Renteneinkommen (CHF 22'560)= CHF 40'000.--
- Zulässiger Verbrauch: 10% des Vermögens von CHF 200'000.--= CHF 20'000.—
Liege ich mit meiner Annahme richtig,
Dass falls diese Person nun in diesem Jahr CHF 60'000.—Vermögen verbraucht, im Jahr 2023:
- Bei der Prüfung des Vermögensverzichts durch übermässigen Verbrauch (2. Prüfung Beispiel WEL Seite 314) kein Vermögensverzicht droht (da der Verbrauch nicht höher ist als das Defizit Lebensunterhalt + zulässiger Verbrauch).
- Jedoch bei der Prüfung des Vermögensverzichts durch Veräusserung (1. Prüfung Beispiel WEL Seite 321) ein Vermögensverzicht von CHF 20'000 droht, da der Vermögensrückgang höher ist als das Einkommensdefizit (sofern die 60'000.—nicht belegt werden können, sofern Vermögensminderung ohne gemäss WEL wichtigen Grund erfolgt). Oder ist dies erst zu berüfchten. wenn der Vermögensrückgang höher als CHF 60'000 zu befürchten?
Vielen Dank.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
a) Per 1.1.2021 wurde in der EL neu eingeführt, dass ein übermässiger Vermögensverbrauch auch einen Vermögensverzicht darstellen kann (Art. 11a ELG), der dann an das Vermögen angerechnet wird und auch für die Frage des Unterschreitens der Eintrittsschwelle berücksichtigt wird. Das gilt bei Altersrentnern für Vermögensverbrauch auch in den 10 Jahren vor der Pensionierung (Art. 11a Abs. 4 ELG).
Diesbezüglich wurden besondere Freibeträge statuiert (10% bzw. 10000 pro Jahr bei einem Vermögen unter CHF 100000), und es wird der Verbrauch für den allgemeinen Lebensbedarf (dafür wurde in der WEL Pauschalen definiert) sowie aus "wichtigen Gründen" nicht als übermässiger Verbrauch gewertet (siehe dazu Art. 11a Abs. 3 4 ELG sowie Rz. 3533.01 ff. WEL (Stand 1.1.2022). Wie Sie dies in ihrer Frage korrekt ausführen.
b) Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG soll aber unabhängig davon auch weiterhin ein Vermögensverzicht möglich sein, wenn jemand Vermögen ohne adäquate Gegenleistung veräussert.
In diesem Zusammenhang regelt die WEL, wie gemäss BSV mit Vermögensreduk- tionen umzugehen ist, für die ein entsprechender Verbrauch nicht belegt werden kann.
Gemäss WEL 3532.09 ff. (siehe auch das von Ihnen genannte Fallbeispiel) soll dabei ein Vermögensverzicht vorliegen, wenn die Vermögensreduktion NICHT durch die Notwendigkeit für die Deckung des Defizits des Lebensunterhalts (gemäss Pauschalansätzen) erklärt werden kann. Dafür sind keine konkreten Beweise nötig. Im Weiteren steht die Möglichkeit offen, weitergehenden Verbrauch zu belegen. Dazu kommen nicht nur die wichtigten Gründe, die gemäss Art. 17d ELV einem übermässigen VermögensVERBRAUCH entgegenstehen, in Frage.
c) Tatsächlich kann aber, wie Sie richtig annehmen, der besondere Freibetrag, der für die Frage von Vermögensverzicht durch übermässigen Verbrauch berücksichtigt wird, für die Frage, ob ein Vermögensverzicht durch unbelegte Veräusserung erfolgt, NICHT in Abzug gebracht werden.
Wenn in Ihrem Beispiel also für die Veräusserung der genannten CHF 20000 keine Belege vorhanden sind, so handelt es sich um einen Vermögensverzicht.
d) Von den gesamten Summen der Vermögensverzichte sind dann pro Jahr CHF 10000 abzuziehen, erstmals im übernächsten Jahr nach dem Verzicht (Art. 17e ELV).
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot