Die Klientin bezieht WSH. Sie ist sehr sparsam. Einmal pro Monat, wenn sie ihre Einzahlungen gemacht hat, ist ihr Kontostand unter dem Vermögensfreibetrag. Wenn die WSH-Gutschrift eintrifft, ist der Kontostand wieder höher als der Freibetrag. Das heisst am Monatsende ist sie jeweils etwa 400.- bis 700.- über dem Vermögensfreibetrag. Die Frage ist nun, ob es ausreichend ist, wenn die Klientin einmal pro Monat unter dem Freibetrag ist oder ob der Kontostand per Ende Monat als Referenz genommen werden muss. Meiner Meinung nach besteht keine systematische Vermögensanhäufung. Der Kontostand ist immer etwa gleich. Wie wird das allgemein im Kanton Luzern gehandhabt?
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne folgendermassen beantworte:
Gemäss § 31 Abs. 1 Sozialhilfegesetz des Kantons Luzern (SHG LU) sind für die Bemessung der Unterstützung im Kanton Luzern die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend, wenn in der Sozialhilfeverordnung des Kantons Luzern (SHV LU) keine Abweichung enthalten ist.
Die Vermögensbildung aus der Ansparung von Sozialhilfeleistungen wird in den SKOS-Richtlinien allerdings nicht ausdrücklich thematisiert. So ist in SKOS-RL D.3.1 Erläuterungen Lit. a lediglich festgehalten, dass zum Vermögen sämtliche Geldmittel und Guthaben auf Konti gehören. Zudem ist in SKOS-RL D.3.1 Abs. 4 festgehalten, dass bei Unterstützungsbeginn bei Einzelpersonen ein Vermögensfreibetrag von CHF 6'000.-- zu gewähren sei. In er SHV LU finden sich keine Abweichungen zu dieser Regel. Ebenfalls finden sich im Handbuch Luzern keine Ausführungen, Präzisierungen oder gar Abweichungen zu den SKOS-RL zum Thema angesparte Sozialhilfe.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kommt gestützt auf die im Kanton Zürich ebenfalls fehlenden expliziten gesetzlichen Grundlagen zu angesparter Sozialhilfe im Entscheid VB.2009.00178 vom 2. Juni 2009 zum Schluss, dass es grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist, die wirtschaftliche Hilfe aufgrund von angesparter Sozialhilfe einzustellen, auch wenn die angesparte Summe über dem Vermögensfreibetrag liegt. Begründet wird dies folgendermassen: Aus dem Subsidiaritätsprinzip lasse sich nicht ableiten, dass sich der Sozialhilfeempfänger angespartes Vermögen anrechnen lassen müsse. Der Grundbedarf werde pauschalisiert ausgerichtet. Es bleibe dem Empfänger überlassen, wie er die erhaltene Pauschale für die einzelnen Positionen verwende (Dispositionsfreiheit). Es müsse dem Hilfeempfänger frei stehen, durch Verzicht auf laufenden Konsum Geld anzusparen, um damit Ausgaben zu tätigen.
Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in seinem Entscheid 100.2010.164U vom 22. Dezember 2010 entschieden, dass aufgrund der Dispositionsfreiheit angesparte Sozialhilfe so lange nicht zu berücksichtigen ist, als sie den Vermögensfreibetrag nicht übersteigen.
Einen Gerichtsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern habe ich nicht gefunden.
Gestützt auf die im Kanton Luzern massgebenden SKOS-Richtlinien, die Dispositionsfreiheit und in Anlehnung an die Rechtsprechung in anderen Kantonen mit ähnlicher rechtlicher Grundlage wie im Kanton Luzern erscheint der Schluss zulässig, angesparte Sozialhilfe zumindest so lange nicht zu berücksichtigen, als der Vermögensfreibetrag nicht überstiegen ist.
Kein ausdrückliches Thema der SKOS-Richtlinien und der vorhandenen Rechtsprechung ist, wann der Vermögensfreibetrag als überschritten gilt. Aus den beiden genannten Urteilen lässt sich meiner Meinung nach aber ein Schluss ziehen. Beim Fall aus dem Kanton Zürich wurde ein Guthaben von ca. CHF 15'000.--, beim Fall aus dem Kanton Bern ein Guthaben von ca. CHF 11'000.-- angespart. Damit wurde in beiden Fällen ein Vermögen weit über dem Vermögensfreibetrag für eine Einzelperson angespart. Der Vermögensfreibetrag war damit jederzeit d.h. unmittelbar nach der Auszahlung der Unterstützungsleistungen wie auch im Verlauf des Monats überschritten.
Ich ziehe daraus den Schluss, dass die angesparte Sozialhilfe nur dann den Vermögensfreibetrag übersteigt, wenn der Kontostand den ganzen Monat lang den Vermögensfreibetrag übersteigt.
Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass der Klientin kein Vermögen anzurechnen ist, da ihr Kontostand nicht den ganzen Monat lang den Vermögensfreibetrag übersteigt.
Da das Thema «angesparte Sozialhilfe» aber von der SKOS und von der Rechtsprechung im Kanton Luzern nicht verbindlich behandelt ist, bleibt – wie oben ausgeführt – meiner Ansicht nach Interpretationsspielraum und meine Auskunft stellt lediglich eine nicht abschliessende Einschätzung dar.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.
Freundliche Grüsse