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Vermögen aus IV Kinderrente und mögliche Anrechnung dessen bei Platzierung im Erwachsenenalter

Veröffentlicht:
06.05.2026
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Eine Klientin hat aus der Zeit vor der Volljährigkeit ein Guthaben aus seinerzeitigen IV Kinderzusatzrenten auf einem Konto angehäuft, benötigt nun aber die Finanzierung einer institutionellen Betreuung im Erwachsenenalter und somit Sozialhilfe (hat keine laufende IV Rente mehr). Müssen/dürfen diese Vermögenswerte von der Sozialhilfe angetastet werden oder sind diese Vermögenswerte von knapp 28'000.-- geschützt?

Danke für die Behandlung der Anfrage.

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vor Erreichen der Volljährigkeit hätte sich die Frage gestellt, ob es sich bei den angesparten Beträgen um geschütztes Kindesvermögen gehandelt hätte und es aus diesem Grund von der Anrechnung an die Sozialhilfe ausgenommen gewesen wäre (vgl. SKOS-RL D.3.4). Mit Erreichen der Volljährigkeit verliert das Kindsvermögen jedoch seinen besonderen Schutz. Das Geld steht seither der Betroffenen uneingeschränkt zur Verfügung. In dem Sinne ist es grundsätzlich als Vermögen anzusehen, dass vorrangig zur Sozialhilfe zur Deckung der Lebenshaltungskosten aufgebraucht werden muss (vgl. SKOS-RL D.3.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kanton Solothurn gem. § 93 Abs. 1 lit. j Sozialverordnung des Kantons Solothurn den Vermögensfreibetrag in Abweichung von den SKOS-RL auf CHF 2'000 für eine Einzelperson festgelegt hat.

Es stellt sich die Frage, ob es eine Norm gibt, die hier eine Ausnahme vorsehen würde, in dem Sinne, dass das die CHF 28'000 geschützt wären. Diese ist meines Erachtens nicht der Fall.

-      Die SKOS-RL sehen für Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen höhere Vermögensfreibeträge vor (CHF 30'000 für Einzelpersonen). Bei den IV-Kinderzusatzrenten handelt es sich aber gerade nicht um Genugtuung oder Integritätsentschädigungen, womit diese Sonderregelung nicht greift (vgl. SKOS-RL, D.3.1. Abs. 5).

-      Auch im Sozialgesetz und der Sozialverordnung des Kantons Solothurn ist m.E. keine Norm ersichtlich, die hier explizit vorsehen würde, dass auf die Berücksichtigung dieses Vermögens zu verzichten wäre.

-      Die SKOS-RL sehen in D.3.1. Abs. 2 lit. a lediglich vor, dass von der Berücksichtigung bestimmter Vermögenswerte abgesehen werden kann, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden. Gründe, die eine solche ungebührliche Härte in Ihrem konkreten Fall belegen würden, sind zumindest aus Ihrer (kurzen) Fallschilderung keine ersichtlich. Diese Bestimmung wird zudem wenn, dann eher angewandt, um von der Verwertung illiquider Vermögensteile abzusehen, jedoch eher nicht, wenn es um bereits verfügbares Vermögen geht, das unmittelbar für den Lebensunterhalt eingesetzt werden könnte. Alleine der Umstand, dass die Vermögenswerte aus einer Kinderzusatzrente angespart wurden, begründet m.E. noch keine ungebührliche Härte.

Entsprechend käme ich zum Schluss, dass dieses Vermögen nicht geschützt ist und bei der Feststellung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen ist.

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.

Beste Grüsse

Melanie Studer

Guten Tag Frau Studer

Besten Dank für Ihre Antwort. Gerne stelle ich als Beiständin der betreffenden Person eine Folgefrage:
Das Vermögen hat der damalige Beistand angesammelt, da der Verbleib des Kindes zu dieser Zeit unbekannt war. Es wurde durch den Kindsvater entführt. Somit konnte während dieser Zeit die ausgerichtete Kinderrente nicht für das Kind eingesetzt werden.
Seit einiger Zeit ist der Aufenthalt nun klar und die nun volljährige Person befindet sich in einer betreuten Wohnform, welche aufgrund der Folgen des in der Kindheit und Jugend Erlebten erforderlich ist.
Kommt hier eine Sonderregelung zum Zug, welche der Person erlaubt, das angesammelte Vermögen aus Kinderrente zu behalten?
Herzlichen Dank im Voraus.

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag 


Danke für Ihre Nachfrage. Wenn im konkreten Fall im Kanton Solothurn Finanzierung des betreuten Wohnens über die Sozialhilfe zu erfolgen hat, ändert sich an meiner Einschätzung nichts und ich sehe auch nach den erfolgten Präzisierungen keine Norm, die für ein ausser acht lassen des vorhanden Vermögens sprechen würde. Auch wenn die Umstände, die dazu geführt haben, dass dieses Vermögen vorhanden ist, sehr unglückliche sind, greift dennoch der Grundsatz, dass Vermögen bis zum Vermögensfreibetrag für den Lebensunterhalt einzusetzen ist, bevor ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe gegeben ist. Wie erwähnt, scheint mir die Ausnahme, dass bei ungebührlicher Härte auf die Verwertung verzichtet werden kann (SKOS-RL D.3.1) hier nicht zu greifen, da diese Norm v.a. auf illiquides Vermögen zugeschnitten ist. Zudem handelt es sich dabei um eine Norm mit Ermessensspielraum ("Es kann") für die Sozialbehörde.


Einzig könnte noch geprüft werden, ob die Finanzierung aus anderen kantonalen Mitteln sichergestellt werden könnte.

Beste Grüsse
Melanie Studer