Jemand bezieht im Kanton NW von ca. Juli 1993 – Januar 2000 WSH (CHF 20'000.00), und dann nochmals von 2002 – 2012 (CHF 10'000.00).
Gemäss §39 SHG erlischt die Rückerstattungspflicht zehtn Jahre, nachdem das Gemeinwesen Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 20 Jahren nach der letzmaligen Ausrichtung von Sozialhilfe.
Heisst das, dass die erste Forderung im Januar 2020 verjährt und die zweite Forderung im Jahr 2032? Oder ist die Rückerstattung gesamthaft zu betrachten; sprich die letzte Forderung, verjährt im 2032 für die gesamte Forderung von CHF 30'000.00?
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Käslin
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Nach Art. 39 SHG NW erlischt der Rückerstattungsanspruch zehn Jahre, nachdem das Gemeinwesen davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 20 Jahren nach der letztmaligen Ausrichtung von Sozialhilfe. Ihre Frage betrifft den letzten Halbsatz dieser Bestimmung, die sog. absolute Verjährung. Im Zentrum steht die Frage, wann von einer letztmaligen Ausrichtung ausgegangen werden muss, wenn nicht nur während eines Zeitraumes, sondern während zwei oder mehrerer Zeiträume wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde. Dazu gibt es keine einschlägige Rechtsprechung, obschon der Wortlaut von Art. 30 SHG NW in einigen kantonalen Sozialhilfegesetzen in ähnlicher Weise zu finden ist (z.B. § 21 SHG BS, § 25 Abs. 5 SHG SZ, § 35 Abs. 3 SHG UR). Meiner Meinung nach erscheint es sachgerecht, wenn bei der Feststellung der absoluten Verjährung die einzelnen Bezugsperioden berücksichtigt werden. D.h. sind voneinander getrennte Bezugsperioden feststellbar, ist die absolute Verjährung von der jeweiligen Bezugsperiode zu berechnen, und nicht gesamthaft. Andernfalls könnte die gesamthafte Betrachtung dazu führen, dass jeder neue Bezug die absolute Verjährungsfrist von Neuem beginnen lässt, selbst wenn die vorherige, letzte Leistungsausrichtung mehr als 20 Jahre her ist.
D.h. in Ihrem Beispiel würde nach der hier vertretenen Auffassung die Rückerstattungsforderung für die erste Bezugsperiode von 1993 bis 2000 im Januar 2020 und für die zweite von 2002 bis 2012 im Jahr 2032 verjähren. Bei dieser Handhabung sollte aber generell festgelegt werden, wann eine Bezugsperiode im Sinne der letzten Ausrichtung als beendet gilt. Dies erscheint deshalb wichtig, wenn Fälle auftreten, wo nur wenige Monate zwischen den Bezugsperioden liegen, es sich deshalb nur um eine vorübergehende Ablösung von der wirtschaftlichen Hilfe handelte. In einer solchen Konstellation erscheint es als gerechtfertigt, die vorübergehende Ablösung nicht als Ende eines Bezugs bzw. als letzte Ausrichtung zu betrachten.
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Frage beantwortet zu haben.
Ich wünsche Ihnen eine frohe Festtagszeit.
Freundliche Grüsse
Ruth Schnyder