Liebes Sozialinfo-Team
Ich habe einen Klienten ca. mitte 50 J. bezieht eine halbe IV Rente und arbeitet zurzeit auf dem 2. Arbeitsmarkt. Die ALV bezahlte Beiträge bis und mit März und stellte die Leistungen vorfübergehend ein um abzuklären ob mein Klient Vermittlungsfähig ist.
Meine Fragen dazu:
- Sollte mein Klient nicht Vermittlungsfähig sein, kann die ALV dann die Leistung komplett einstellen?
- Die IV hat die Kostengutsprache für den Platz auf dem 2. Arbeitsmarkt bis ende Jahr gegeben. Kann die ALV verlagen, dass er die Stelle aufgiebt?
- Nächste Schritte wären sicher eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen, auf was sollte man sonst noch achten?
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Hefti
Für eine präzise Antwort bräuchte ich mehr Angaben zu den durch Sie erwähnten Entscheidungen der ALV und der IV. Zudem müsste ich wissen, ob die ALV und die IV gemeinsam mit ihrem Klienten koordiniert vorgehen.
Aufgrund der vorliegenden Angaben gehe ich davon aus, dass die ALV-Behörden insbesondere prüfen, ob Ihr Klient effektiv noch arbeitsfähig ist. Fehlt es an der Arbeitsfähigkeit (aus medizinischer Sicht), dann ist die ALV nicht mehr zuständig. Das würde aber m.E. zur Folge haben, dass bei der IV ein Antrag auf Erhöhung der Rente (wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestellt werden müsste. Eine Anmeldung bei der EL ist auf jeden Fall zu empfehlen (ausser ihr Klient verfügt über ein zu hohes Vermögen). Auch für Bezüger/innen einer halben IV-Rente besteht Anspruch auf EL. In Konstelleationen wie der vorliegenden kann die EL-Behörde auch auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (da bei einer halben IV-Rente noch eine halbe Erwerbsfähigkeit vorliegt) verzichten.
Falls Ihr Klient weder in einem ALV- noch in einem IV-Beschäftigungsprogramm tätitg ist, entfällt auch seine UVG-Deckung. Es ist zu empfehlen, dass beim letzten Unfallversicherer eine Abredeversichung (Verlängerung des Versicherungsschutzes um 180 Tage) abgeschlossen wird.
Hat Ihr Klient auch Anspruch auf eine halbe IV-Rente der Pensionskasse? Sollte sich der Gesundheitszustand verschlechtern, ist dies auch der PK mitzuteilen, der Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesumndheitszustandes kann von Bedeutung sein für die Frage eines allfälligen späteren Anspruchs auf eine (erhöhte) IV-Leistung der PK.
Zusammenfassend:
- Klären, ob IV und ALV im Sinne des Klienten zusammenarbeiten
- falls sich der Gesundheitszustand verschlechtern hat: Antrag bei der IV auf Rentenanpassung
- EL-Anmeldung
- UV-Situation klären (Abredeversicherung)
- Information an die PK
Genügen IHnen diese Antworten?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli
Sehr geehrter Herr Pärli
Vielen Dank für die Infos. Soweit ich das sehe, geht die IV und die ALV überhaupt nicht koordiniert vor. Mein Klient arbeitet auf dem 2. Arbeitsmarkt und die IV hat die KoGu bis Ende Jahr erteilt. (UVG somit kein Problem)
Die ALV hat die Zahlungne aber schon Ende Februar eingestellt und mein Klient muss immer noch jeden Monat die Arbeitssuchnachweise einreichen. Sollte er nicht mehr Vermittlungsfähig sein, würde die ALV nachzahlen müssen (Zeit der Überprüfung) oder könnten sie gar rückwirkend Gelder rückfordern?
Mein Kl. hat wärend das Verfahren bei der IV gelaufen ist, die BVG Gelder für Wohneigentum auszahlen lassen, wir haben bereits ein Abklärungsgesuch bei div. Pensionkassen eingereicht.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
ter Herr Hefti
Besten Dank für Ihre zusätzlichen Hinweise. Offensichtlich ist "Interinstitutionelle Zusammenarbeit" im vorliegenden Fall bestensfalls ein Schlagwort, zumindest liegt soweit ersichtlich keine sinnvolle Koordination der beiden Versicherungsträger in Absprache und im Interesse des Klienten vor.
Fall, wie ich aufgrund Ihrer Schilderungen vermute, Ihr Klient während einer gewissen Zeit sowohl finanzielle Leistunggen (als Taggelder für die 50% Arbeitsfähigkeit) der IV und der ALV erhalten hat, so stellt sich die Frage, wie diese beiden Taggelder zu koordinieren sind. Wie weit es zulässig ist, sowohl das eine als auch das andere Taggeld zu erhalten, hängt vom konkreten Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ab, auch hier müsste ich also mehr Informationen haben, um die auf der Hand liegenden Fragen korrekt zu beantworten.
Was Ihre Frage nach der Rückerstattungspflicht betrifft, so kann ich auch ohne detaillierte Kenntnisse des Dossiers festhalten, dass eine Rückerstattungspflicht bei Erfüllen der Meldepflicht i.d.R. entfällt, d.h., wenn Ihr Klient gegenüber der ALV transparent gemacht hat, dass er auch Taggelder der IV bezieht, ist nicht von einer Rückerstattungspflicht auszugehen.
Angesichts der ersichtlichen Komplexität des Falles, ist ein Beizug einer fachanwaltschaftlichen Unterstützung wohl sinnvoll.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundliche Grüsse
Kurt Pärli