Guten Tag
Einer Klientin wurde mit augenärztlicher Bescheinigung eine Kantenfilter Überbrille verordnet. Mit diesen Gläsern ist sie weniger geblendet und das Kontrastsehen ist deutlich verbessert (u.a. verminderte Sturzgefahr). Die AHV hat die Kostenübernahme abgelehnt, da sie nicht in deren Hilfsmittelliste aufgeführt ist. Ebenso hat die Krankenkasse abgelehnt, weil die KF Brille nicht in der MiGel erscheint. So gelangte die Klientin an die Wohngemeinde, denn sie bezieht von dort Zusatzleistungen zu ihrer AHV Rente.
Muss die Klientin auch von dort eine Ablehnung akzeptieren? Die Begründung lautet:
Dieses Hilfsmittel ist nicht auf der Hilfsmittelliste der AHV aufgeführt. Auch auf der Hilfsmittel- Liste des Kantonalen Sozialamts Zürich ist der Kantenfilter nicht aufgeführt. Deshalb dürfen wir leider nichts an dieses Hilfsmittel bezahlen.
Noch zu erwähnen ist, dass die Klientin zuhause wohnt und den Höchstbetrag von
25 000.-- CHF für vergütbare Krankheits- und Behinderungskosten im 2017 nicht überschritten hat.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Bettina Prigge
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Brigge
Zur Sicherheit eine Rückfrage: Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Fall eindeutig im Kanton Zürich spielt, also das Zürcher Recht zur Anwendung kommt. Danke für eine kurze Rückmeldung.
Beste Grüsse
Peter Mösch
Guten Tag Herr Mösch
Ja, die Klientin wohnt in einer Zürcher Gemeinde.
Freundliche Grüsse
Bettina Prigge
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Prigge
Die Frage, welche Hilfsmittel im Rahmen der Ergänzungsleistungen (im Kanton Zürich: Zusatzleistungen) im Einzelnen zusätzlich zur MiGel der Krankenversicherung finanziert werden, richtet sich nach dem kantonalen Recht.
Die Anschaffungs- oder Mietkosten für Hilfsmittel werden gemäss § 16 der Verordnung zu den Zusatzleistungen (ZLV; LS 831.31) übernommen werden, sofern ein entsprechender Bedarf besteht und deren Ausführung einfach und zweckmässig ist.
Neben den Hilfsmitteln auf der Liste der AHV (HVA) und Kosten für für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden, werden Kosten übernommen für weitere vom Kantonalen Sozialamt bezeichnete Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (vgl. § 16 Abs. 2 lit. b ZLV).
Die entsprechende Liste findet sich in den Weisungen zu Zusatzleistungen des Kantons Zürich. Und dort ist tatsächlich das von Ihnen genannte Hilfsmittel nicht aufgeführt.
Vgl. die Weisungen des kantonalen Sozialamtes Zürich zu Zusatzleistungen zu AHV/IV, Stand 1.1.2017, abrufbar unter
https://sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/sozialversicherungen/zusatzleistungen.html
Ein Rechtsanspruch auf die Bezahlung dieser Überbrille dürfte also nicht bestehen. Ich sehe auch kaum Chancen, über den Weg eines Rechtsmittels, hier Erfolg zu haben.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot
Guten Abend Herr Mösch
Vielen Dank für Ihre Abklärungen und den Bescheid.
Freundliche Grüsse
Bettina Prigge