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Verfügung nötig für abgelehnte Leistung nach Ablösung?

Veröffentlicht:
21.11.2025
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Wir haben einen Ukrainer, der infolge Erwerbstätigkeit per 30.04.2025 von der Asylsozialhilfe abgelöst worden ist. Er hat Leistungsabrechnungen mit Fälligkeit Mai erhalten, möchte diese jedoch nicht bezahlen und wünscht eine beschwerdefähige Verfügung.

Müssen wir ihm die Verfügung ausstellen oder ist das nicht nötig?

Besten Dank

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Sie müssen eine Verfügung ausstellen, vor allem wenn dies vom (ehemaligen) Klienten verlangt wird. Dies kann wie folgt begründet werden: Die Verfügung ist für den Staat das vorrangige Mittel um einseitig und verbindlich über das Bestehen und den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden oder anders gesagt um Rechte und Pflichten festzulegen. Sie hat zudem die wichtige Funktion, dass sie die Möglichkeit eröffnet, sich gegen Handlungen der Verwaltung zu wehren und garantiert damit den Zugang zum Rechtsweg, der auch in der Bundesverfassung (Art. 29a BV) garantiert ist. Sie erfüllt somit eine rechtstaatlich wichtige Funktion.

Nur in Ausnahmefällen kann man davon absehen eine Verfügung zu erlassen, wenn über die Rechte und Pflichten einer Person entschieden. Eine Ausnahme wäre etwa, wenn dem Begehren einer Person voll entsprochen wird, da dann kein Rechtsschutzinteresse an einer allfälligen Anfechtung besteht. Aber in ihrer Konstellation ist auch in den gesetzlichen Grundlagen des Kantons Zürich (insbesondere: VRG, SHG, SHV, AfV) keine Ausnahme ersichtlich, die es erlauben würde, auf den Erlass einer Verfügung zu verzichten, wenn ein (allenfalls auch mündlich gestelltes) Gesuch um Kostenübernahme abgelehnt wird.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.

Beste Grüsse