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Verfahrensfrage

Veröffentlicht:
09.05.2025
Kanton:
Zug
Status:
Neu
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Uns stellt sich die Frage betreffend das korrekte Vorgehen bei der Unterbrechung von Wirtschaftlicher Sozialhilfe.

Fallschilderung:

Die Klientin wird seit Dezember 2020 mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Sie lebt in einer Notwohnung der Gemeinde. Zusätzlich werden ihr Lagerkosten für die Einlagerung persönlicher Gegenstände bezahlt.

Am 19. Juni 2023 hat die Klientin eine Beschwerde gegen unsere Verfügung erhoben und dies zu folgenden Punkten:

  1. Autokosten
  2. Kosten von Medikamenten welche nicht von der Krankenversicherung übernommen
  3. Räumungs- und Reinigungskosten
  4. Lagerkosten
  5. Zusätzliche Kosten für die persönliche Struktur
  6. Kautionskosten Wohnung

 

Das Verfahren zu dieser Beschwerde ist weiterhin hängig.

Alle Punkte ausser 1, 2 und 5 konnten abgeschlossen werden.

Die Beschwerdeinstanz  teilte uns mit, dass während dem Verfahren und der Abklärung des Gegenstands die Kosten weiterhin zu tragen sind.

 

In der Zwischenzeit hat sich die Situation verändert und die Sozialhilfe wurde unterbrochen.

Die Unterbrechung der Unterstützungsleistungen erfolgte aufgrund Verletzung der Mitwirkungswirkungspflicht zum Nachweis der Bedürftigkeit (Fehlende Kontoauszüge seit Februar 2024, Termine nicht wahrnehmen, Basisbudget nicht unterschrieben).

Da der Sozialhilfe die Grundlagen zur Feststellung des Unterstützungsbedarfs fehlen, wurde die Unterbrechung der der Leistungen per 1. Dezember 2024 verfügt. Die Klientin hat dagegen keine Einsprache erhoben. Sobald sie die notwendigen Unterlagen einreicht, werden die Unterstützungsleistungen wieder ausbezahlt. Dies erfolgte bis heute nicht.

Die Lagerkosten wurden wegen bereits geleisteteter und befristeter Kostengutsprache bis am 31.03.2025 bezahlt.

Nun wurden wir von der Bescherdeinstanz aufgefordert Stellung zu dem Sachverhalt zu nehmen, da wir die Lagerkosten nicht weiterhin bezahlt haben. Zudem wurden wir erneut darauf hingewiesen das eine Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung hat.

Es stellt sich die Frage, ob diese Kosten wegen des hängigen Verfahrens weiter übernommen werden müssen.
 

Die Unterbrechung der Sozialhilfe wurde aufgrund der fehlenden Mitwirkung und mangelndem Nachweis der Bedürftigkeit verfügt. Dies hat zwingendermassen Einfluss auf die Punkte der Verwaltungsbeschwerde. Ist das Vorgehen wie beschrieben korrekt?

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Sie betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, womit es sich um § 45 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (BGS 162.1; VRG) des Kantons Zug handeln dürfte (VRG ZUG). Danach hat die Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die anordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtbaren Entscheides angeordnet hat. Dasselbe gilt bei einer Beschwerde ans Gericht (§ 66 VRG ZUG). Nach § 92 VRG ZUG sind Entscheide vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach hemmt die aufschiebende Wirkung die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides. Nichts anderes ergibt sich aus dem Zuger Sozialhilfegesetz.

Sie erwähnen, dass von den oben erwähnten Punkten noch die Räumungs- und Reinigungskosten (3.), die Lagerkosten (4.) und Kautionskosten Wohnung (5.) noch strittig sind, die übrigen Punkte konnten erledigt werden.

Zu den Lagerkosten:

Die Lagerkosten hat die Gemeinde aufgrund der Kostengutsprache bis 31. März 2025 bezahlt. Demnach gehe ich davon aus, dass die Lagerkosten, welche die Einlagerung von Möbel betreffen dürften, wiederkehrende Unterstützungsleistungen sind, die die Gemeinde einstellen wollte. Dagegen ist die Verwaltungsbeschwerde hängig. Die aufschiebende Wirkung hat zur Folge, dass während des Beschwerdeverfahrens die Einstellung der Unterstützungsleistungen für die Lagerkosten nicht vollzogen werden kann, d.h. es bleibt der Zustand vor Einstellung der Bezahlung der Lagerkosten massgebend, solange die Beschwerde hängig ist. Die aufschiebende Wirkung ist meiner Meinung nach aber auf den Streitgegenstand eingegrenzt. Ich nehme ein Beispiel: Die Gemeinde stellte ein, weil grundsätzlich nur während 6 Monaten Lagerkosten übernommen werden. In diesem Fall ist Streitgegenstand, ob diese zeitliche Begrenzung im konkreten Fall zulässig ist. In diesem Rahmen ist es der Gemeinde während der Dauer des Verfahrens nicht erlaubt, die Zahlung zu verweigern, was sich auch aus dem Devolutiveffekt der Beschwerde ergibt.

Wenn jedoch eine neue Sachverhaltsentwicklung entsteht, welche für die Zukunft die Einstellung der Lagerkosten aus anderen Gründen verlangt, dann darf und muss meiner Meinung nach die Gemeinde die Leistungsänderung anordnen. Nehmen wir ein positives Beispiel: Jemand löst sich mit Erwerbseinkommen ab, oder die unterstützte Person löst das Lager auf. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es geradezu stossend gar widersinnig, wenn trotz ausreichenden finanziellen Verhältnissen bzw. Wegfall der Lagerkosten weiterhin die betreffenden Kosten bezahlt würden. Vielmehr ist es so, dass dann der Streitgegenstand durch diese neue Sachverhaltsentwicklung begrenzt wird, indem der Anspruch auf Lagerkosten nur noch bis zum Zeitpunkt der Ablösung bzw. der Auflösung des Lagers von der Beschwerdeinstanz beurteilt werden muss. Nicht anders verhält es sich beim Wegfall der Bedürftigkeit, wenn diese mangels Einreichung der elementaren Unterlagen nicht mehr nachgewiesen ist. Es handelt sich dann nicht mehr um den gleichen Streitgegenstand wie oben dargelegt, so dass die Gemeinde befugt ist, die neue Situation für die Zukunft rechtlich zu regeln. Dies hat dann zur Folge, dass die Beschwerdeinstanz den Anspruch auf Lagerkosten nur noch bis zum Zeitpunkt der Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit zu beurteilen hat. Dies umso mehr, da die unterstützte Person im vorliegenden Fall die Einstellungsverfügung nicht einmal angefochten hat. Damit ist davon auszugehen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, auch um die Lagerkosten selber zu bezahlen. Wäre dem nicht so, hätte unterstützte Person die Einstellungsverfügung anfechten müssen mit der Folge, dass dann die aufschiebende Wirkung in dieser Frage die sofortige Leistungseinstellung für die Dauer des Verfahrens gestoppt hätte.

Fraglich erscheint mir beim Vorgehen der Gemeinde nur, dass sie die Unterstützungsleistungen rückwirkend ab 1. Dezember 2024 einstellte, obschon die Bedürftigkeit ab Februar 2025 nicht geklärt werden konnte. Dies hätte eine Einstellung ab Februar 2025 gerechtfertigt. Eine rückwirkende Einstellung wäre nur zulässig, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass bereits ab Dezember 2024 keine Bedürftigkeit bestanden hätte. Da die Klientin die betreffende Verfügung aber nicht angefochten hatte, ist sie nun rechtskräftig geworden, so dass die Gemeinde sie auch rückwirkend vollziehen darf.

Kautionskosten, Räumungs- und Reinigungskosten:

Sie machen dazu keine weiteren Ausführungen. Normalerweise sind die erwähnten Kosten einmalig anfallende Kosten. Möchte man diese für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bezahlt haben, muss dies in der Beschwerde vorsorglich im Sinne von § 17 VRG ZG beantragt werden. Die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung reicht dafür nicht. Liege ich da falsch und es sind auch wiederkehrende Unterstützungsleistungen, dann gilt hier das gleiche wie bei den Lagerkosten.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Frage damit beantwortet zu haben.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder