Herr MW ist anfangs April 2017 volljährig geworden. Sein gesetzl. Wohnsitz hatte er in der Gemeinde A. im Kanton Luzern am Wohnsitz seiner Eltern.
Bis November 2016 (Abbruch) lebte er in verschiedenen Institutionen. Danach hat er sich bei Freunden aufgehalten. Seit Februar 2017 hat er einen Untermietvertrag in der Gemeinde L in einem Studentenwohnheim (befristet bis Juli 2017).
Im Mai 2017 erfolgte die Anmeldung in seiner Wohnsitzgemeinde A. Diese verweigert nun WSH Leistungen, zuständig sei die Aufenthaltsgemeinde (da wo der Untermietvertrag) besteht.
Welche Gemeinde ist zuständig?
Nach meiner Ansicht hält er sich nur vorübergehend in L. auf und begründet deshalb keinen Unterstützungswohnsitz in L. Folglich wäre A. zuständig.
Aufgrund der Weigerung der Gemeinde A. muss nun in der Gemeinde L. eine erneute Anmeldung gemacht werden. Kann MW in der Zwischenzeit schon Leistungen erhalten.
Zurzeit ist noch nicht klar wo sich MW nach Juli 2017 aufhalten wird. Möglich ist eine erneuter Aufenthalt in einem Ausbildungsheim. Welche Gemeinde wäre dann zuständig?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Achermann
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ich bin mir aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhalts nicht ganz sicher, ob sich sowohl die Gemeinde A wie auch die Gemeinde L im Kanton Luzern befinden.
Befinden sie sich die beiden Gemeinden in einem anderen Kanton, so kommt das Zuständigkeitsgesetz (ZUG, SR 851.1) zur Anwendung. Danach befindet sich der Unterstützungswohnsitz dort, wo sich jemand mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Zuständig für die Unterstützung ist grundsätzlich die Wohnsitzgemeinde, egal ob es sich um einen Schweizer Bürger oder einen Ausländer handelt (Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 ZUG). Hat ein Bedürftiger keinen Wohnsitz, so ist er vom Aufenthaltsort zu unterstützen (Art. 12 Abs. 2 und Art. 21 ZUG). Vorliegend ist tatsächlich fraglich, ob Herr MW in der Gemeinde L Wohnsitz begründen konnte, da offenbar feststeht, dass er wieder wegzieht. Er hat aber zumindest Aufenthalt in der Gemeinde L, da er meiner Ansicht nach gar nirgends Wohnsitz hat. Daran ändert auch die Anmeldung in der Gemeinde A. nichts, da nicht alleine ausschlaggebend ist, wo man angemeldet ist sondern wo man sich tatsächlich aufhält. Daraus folgt, dass nach ZUG bis Ende Juni bzw. dem Wegzug aus der Gemeinde L. die Gemeinde L. als Aufenthaltsort für Herrn MW zuständig ist.
Handelt es sich um einen innerkantonalen Fall, also wenn sich beide Gemeinden im Kanton Luzern befinden, kommt § 16 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Luzern zur Anwendung. Dieser besagt, dass grundsätzlich die Wohnsitzgemeinde unterstützungspflichtig ist (der Wohnsitz richtet sich nach dem ZUG). Wenn die hilfsbedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz hat, so ist nach § 16 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes Luzern die Aufenthaltsgemeinde zuständig. Somit komme ich auch bei einem innerkantonalen Sachverhalt zum Schluss, dass die Gemeinde L., wo Herr MW sich bis Ende Juni 2017 aufhält, zuständig ist. Ab Juli 2017 kann diese Zuständigkeit selbstverständlich ändern, je nachdem wo Herr MW dann wohnt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach