Guten Tag
Ich habe Fragen zum Unterstützungswohnsitz im Zusammenhang mit behördlich platzierten Kindern:
- S.A. wurde mittels Obhutsentzug in einer Pflegefamilie im Kanton Bern platziert. Die Eltern lebten dazumal in der Gemeinde A (Kanton Bern). Die Eltern haben ihren Wohnsitz in die Gemeinde B (ebenfalls Kanton Bern) verlegt, weshalb die Gemeinde B neu für die Bezahlung der Nebenkosten der Platzierung zuständig wurde. Nun haben die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz von der Gemeinde B (Kanton Bern) in die Gemeinde C (Kanton Solothurn) verlegt. Ist es korrekt, dass die Gemeinde B nun aufgrund von Art. 7 Abs. 3 ZUG weiterhin für die Nebenkosten des platzierten Kindes zuständig bleibt?
- S.S. wohnte mit seiner Mutter in der Gemeinde A (Kanton Bern) und wurde mittels Obhutsentzug in einer IVSE-anerkannten Institution im Kanton Bern platziert. Die Kindsmutter, alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, verlegt ihren Wohnsitz in die Gemeinde B (Kanton Thurgau). Der zivilrechtliche Wohnsitz von S.S. wird somit ebenfalls in die Gemeinde B (Kanton Thurgau) verlegt.
a) Wer ist nun aufgrund der IVSE-Anerkennung für die Finanzierung der Heimkosten sowie Nebenkosten zuständig?
b) S.S. wird in Kürze volljährig und wird sich voraussichtlich bis zum Abschluss der Erstausbildung in der IVSE-anerkannten Institution im Kanton Bern aufhalten. Wer ist nach der Volljährigkeit für die Finanzierung der Heimkosten sowie Nebenkosten zuständig?
c) Der Bruder von S.S. wurde ebenfalls behördlich platziert, in einer IVSE-anerkannten Institution im Kanton Solothurn. Wer ist nun hier nach Wegzug der Mutter in die Gemeinde B (Kanton Thurgau) für die Finanzierung der Heimkosten sowie Nebenkosten zuständig?
Ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse,
S. Binggeli
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Binggeli
Vielen Dank für Ihre Fragen. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
- Pflegefamilie im Kanton Bern
Das minderjährige Kind teilt nach Art. 7 Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZUG, SR 851.1) unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Das Kind hat unter anderem dann einen eigenen Unterstützungswohnsitz, wenn es dauernd nicht bei den Eltern wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Dieser ist bei zusammenwohnenden Eltern am letzten Unterstützungswohnsitz nach Absatz 1.
Dies bedeutet für mich, dass der letzte Unterstützungswohnsitz, den das Kind zusammen mit den Eltern hatte, die Gemeinde A (und nicht B) ist und deshalb diese für die Bezahlung der Nebenkosten (und dem Betrag für Unterhaltspflichtige [BU]) zuständig ist.
- IVSE-anerkannte Institution im Kanton Berna
a) Allgemeines
Im Bereich der IVSE-anerkannten Heime setzt sich die Leistungsabgeltung aus einem Subventionsteil und dem Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU) zusammen (Kommentar zu Art. 22 IVSE).
Für die Finanzierung des Subventionsteils ist der Wohnkanton zuständig (Anknüpfung an den zivilrechtlichen Wohnsitz der Person, welcher die Leistungen beansprucht).
Für die Finanzierung des Beitrags der Unterhaltspflichtigen (BU) sind dagegen die Eltern, subsidiär die Sozialhilfe zuständig. Die IVSE bestimmt nicht, welche Sozialhilfe zuständig ist. Weil es sich beim BU um Sozialhilfeleistungen handelt, wird mit Bezug auf die Zuständihkeit für die Finanzierung des BU an den Unterstützungswohnsitz der Person, welche die Leistungen beansprucht, angeknüpft (vgl. Art. 22 Abs. 2 IVSE, KARIN ANDERER, Juristische Studie zur Wohnsitzregelung im Bereich A der IVSE, Ziffer 9, S. 22, ISABELLE HÄNER / CHRISTINE ACKERMANN, Rechtsgutachten vom 25. August 2011 über die Finanzierung der Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen, Rn. 148 ff., GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Zürich/St. Gallen 2014, S. 127, GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rn. 967, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2018.340U vom 18. Juli 2019, E. 2.3).
Nicht als anrechenbarer Aufwand gelten insbesondere individuelle Nebenkosten wie Kleider, Taschengeld, individuelle Freizeitaktivitäten ausserhalb des Angebotes der Einrichtung, Fahrtkosten nach Hause und bei individuellen Ferien, externe Therapien, soweit sie nicht zum Behandlungskonzept der Einrichtung gehören und von dieser oder der einweisenden Stelle angeordnet sind sowie Kosten für individuelle ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie für individuelle Medikamente (Ziffer 3.5 IVSE-Richtlinie LAKORE).
Die individuellen Nebenkosten sind nicht Bestandteil der Leistungsabgeltung gemäss IVSE. Für die Finanzierung dieser Sozialhilfeleistungen sind die Eltern, subsidiär dieSozialhilfe zuständig. Mit Bezug auf die Zuständigkeit für die Finanzierung der individuellen Nebenkosten wird an den Unterstützungswohnsitz der Person, welche die Leistungen beansprucht, angeknüpft (vgl. Ziffer 3.5 IVSE-Richtlinie LAKORE, KARIN ANDERER, Juristische Studie zur Wohnsitzregelung im Bereich A der IVSE, Ziffer 9,S. 22, ISABELLE HÄNER / CHRISTINE ACKERMANN, Rechtsgutachten vom 25. August 2011 über die Finanzierung der Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen, Rn. 148 ff., GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Zürich/St. Gallen 2014, S. 127, GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rn. 967, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2018.340U vom 18. Juli 2019, E. 2.3)
Der zivilrechtliche Wohnsitz eines Kindes unter elterlicher Sorge befindet sich am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210).
Daraus folgt, dass bei in IVSE-anerkannten Heimen fremdplatzierten Kindern zwei verschiedene Kanton zuständig sein können, nämlich dann, wenn der Unterstützungswohnsitz nicht mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz identisch ist.
b) Zuständigkeit für Übernahme Kosten im von Ihnen geschilderten Fall
Da für die Finanzierung des Subventionsanteils der Wohnsitzkanton (zivilrechtlicher Wohnsitz) zuständig ist, ist vorliegend der Kanton Thurgau für die Finanzierung dieses zuständig. Für die Finanzierung des BU und der individuellen Nebenkosten ist dagegen der Kanton zuständig, in dem sich der Unterstützungswohnsitz befindet. Da sich dieser gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG am Wohnsitz der Mutter im Zeitpunkt der dauernden Fremdplatzierung befindet, ist für die Bezahlung des BU und der individuellen Nebenkosten der Kanton Bern bzw. die Gemeinde A zuständig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fremdplatzierung zuerst vorübergehend war und dann erst zu einer dauerhaften wurde, als die Mutter bereits im Kanton Thurgau wohnte (siehe Ausführungen unter Ziff. 1 hievor).
c) Zuständigkeit für Übernahme Kosten des fremdplatzierten Bruders
Hier gilt das oben unter Ziffer b) Ausgeführte: Für die Finanzierung des Subventionsteils ist der Kanton Solothurn zuständig, für die Finanzierung des BU und der individuellen Nebenkosten ist der Kanton Bern bzw. die Gemeinde A zuständig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fremdplatzierung zuerst vorübergehend war und dann erst zu einer dauerhaften wurde, als die Mutter bereits im Kanton Thurgau wohnte (siehe Ausführungen unter Ziff. 1 hievor).
d) Zuständigkeit im Zeitpunkt der Erreichung der Volljährigkeit
Ich gehe davon aus, dass im Zeitpunkt der Volljährigkeit der Verbleib im Heim als erwachsene, invalide Person erfolgt und deshalb der Bereich B zur Anwendung gelangt (Art. 5 Abs. 1, 28 und 29 IVSE.). Bei Wohnheimen und andere kollektiven Wohnformen für invalide Personen (Bereich B) wird bezüglich der Zuständigkeit für die Finanzierung des Subventionsteils auf den Zeitpunkt des Heimeintritts abgestellt (vgl. Art. 5 Abs. 1 IVSE). Zuständig ist der Wohnkanton, in dem die Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz unmittelbar vor dem Eintritt hatte. Ein späterer Wohnsitzwechsel hat auf die obgenannte Zuständigkeit keinen Einfluss (KARIN ANDERER, Juristische Studie zur Wohnsitzregelung im Bereich A der IVSE, Ziffer 10, S. 24 f.). Mit Bezug auf die Zuständigkeit der Finanzierung des BU und der individuellen Nebenkosten wird an den Unterstützungswohnsitz der Person, welche die Leistungen beansprucht, angeknüpft (Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG, KARIN ANDERER, a.a.O., Ziffer 11.2.2, S. 26 f.).
Da nach Art. 5 ZUG der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz begründen, ist bei Eintritt der Volljährigkeit nach wie vor der Unterstützungswohnsitz im Zeitpunkt der Fremdplatzierung massgeblich. Dies ist vorliegend die Gemeinde A im Kanton Bern. Somit ist diese auch bei Eintritt der Volljährigkeit zuständig für die Bezahlung des BU und der individuellen Nebenkosten.
Bezüglich des Subventionsanteils hat der zivilrechtliche Wohnsitz beim Eintritt ins Heim im Kanton Bern gelegen. Wenn ein späterer Wohnsitzwechsel keine Rolle spielen kann, dann müsste auch betreffend Subventionskosten der Kanton Bern die Finanzierung wieder vom Kanton Thurgau bzw. Kanton Solothurn übernehmen. Ob dies aber auch gilt, wenn die fremdplatzierte Person im Zeitpunkt der Fremdplatzierung noch nicht mündig war, ist für mich unklar.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach
Sehr geehrte Frau Brendebach
Besten Dank für Ihre Ausführungen. Ich habe noch zwei Nachfragen:
Punkt 1: Gemäss BKSE-Stichwort "Wohnsitz", Kapitel 5.6.3 wird im innerkantonalen Verhältnis bei Platzierungen die Zuständigkeit auch in finanzieller Hinsicht übertragen. Aus diesem Grund wurde die Gemeinde B für die Bezahlung der Nebenkosten zuständig, auch wenn das Kind platziert wurde, als es noch in der Gemeinde A lebte. Da nun die Kindseltern in einen anderen Kanton gezogen sind, bleibt die Gemeinde B weiterhin für die Bezahlung der Nebenkosten zuständig, da die Übertragung der finanziellen Zuständigkeit in den Kanton Solothurn gemäss ZUG nicht möglich ist. Hier stellte sich lediglich die Frage, ob das Sozialhilfedossier wieder an die Gemeinde A zurückgegeben werden könnte, da die Gemeinde B keinen Bezug mehr zum Familiensystem hat, da diese nicht mehr in dieser Gemeinde wohnhaft sind. In der Gemeinde A hingegen ist noch der Kindsvater wohnhaft.
Punkt 2: Beim Jugendlichen handelt es sich nicht um eine invalide Person, die Insititution ist einfach IVSE-anerkannt. Wir haben nun aber schon erlebt, dass ein in unserer Wohngemeinde platziertes minderjähriges Kind mit seiner Volljährigkeit in unserer Gemeinde Wohnsitz begründen konnte, obwohl sich die betroffene Person immer noch in Familienpflege befindet. Daraus resultiert, dass unsere Wohnsitzgemeinde nun für die Bezahlung der Platzierungskosten und Nebenkosten dieser Person (subsidiär) zuständig ist. Gemäss Art. 5 ZUG wäre dies eigentlich nicht vorgesehen. Nun wird aber wie folgt argumentiert: Zivilrechtlicher Wohnsitz kann von einer volljährigen und urteilsfähigen Person mit der Absicht des dauernden Verbleibs (der Lebensmittelpunkt) begründet werden. Bei der Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 BV handelt es sich um ein fundamentales Grundrecht. Art. 5 ZUG spricht den Aufenthalt zu Sonderzwecken an, der zum Tragen kommt, wenn sich jemand in einem Spital, Strafanstalt oder in einer Erziehungs- und Pflegeeinrichtung befindet. In diesen Fällen begründet die Person keinen Wohnsitz. Verlegt jedoch eine Person ihren Aufenthalt freiwillig in eine Einrichtung mit der Absicht, dort dauernd zu verbleiben, so ist der Besuch dieser Institution kein Sonderzweck mehr und steht einer Wohnsitznahme nicht entgegen (Basler Kommentar zu Art. 23 ZGB). Aufgrund dieser Begebenheiten ist die Wohnsitznahme in der Gemeinde, in welcher sich die Institution (Pflegefamilie) befindet, fraglos gegeben.
Kommen wir zurück zu unserem Fallbeispiel: Wenn nun S.S. nach seiner Volljährigkeit weiterhin in der Institution bleiben möchte, dann besteht ja offenbar eine Freiwilligkeit. Was spricht dann noch gegen eine Wohnsitznahme in der Gemeinde, in welcher sich die Institution befindet (und folglich Wechsel der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit)?
Ich danke für Ihre erneute Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
S. Binggeli
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Binggeli
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich kann zu dieser Folgendes ausführen:
1. Bezüglich der Übertragung der Zuständigkeit im innerkantonalen Bereich habe ich nur die allgemeine Gesetzesbestimmung von Art. 46 im SHG gefunden, die besagt, dass die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde für die Unterstützung zuständig ist. Da sich keine konkreten gesetzlichen Regelungen betreffend Zuständigkeit bei fremdplatzierten Minderjährigen finden, verstehe ich die Regelung so, dass innerkantonal bei fremdplatzieren Kindern der zivilrechtliche Wohnsitz massgeblich ist. Da sich dieser am Wohnsitz der Eltern befindet, sofern diesen die elterliche Sorge zukommt, resp. bei fehlendem gemeinsamem Wohnsitz der Eltern am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 Satzteil 1 ZGB), ändert der innerkantonale Wohnsitz des fremdplatzierten Kindes bei Wegzug der Eltern, wie unter Ziffer. 5.6.3 BKSE und von Ihnen ausgeführt, und geht auf die neue Wohnsitzgemeinde der Eltern über.
Ziehen die Eltern in einen anderen Kanton, kommt das ZUG zur Anwendung und die berner Regelung, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern zuständig ist, kann im interkantonalen Verhältnis nicht zur Anwendung gelangen.
Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen kantonalen Regelung bliebe demnach - entgegen meinen ursprünglichen Ausführungen, die sich alleine auf das ZUG stützten - als letzte zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde im Kanton Bern die Gemeinde B zuständig bzw. hättte das Dossier zu führen. Gerade weil es aber keine ausdrücklichen Bestimmungen gibt, kann auch ein anderer Standpunkt vertreten und die Frage allenfalls mittels Klage bei der Regierungsstatthalterin (Art. 46 Abs. 3 SHG) geklärt werden.
2. Wie unter Ziffer 1 hievor ausgeführt, gibt es im SHG keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen zum Wohnsitz von fremdplatzierten Minderjährigen bzw. zu fremdplatzierten Minderjährigen, die volljährig werden. Im BKSE steht unter Ziffer 5.6.1 Folgendes: Wird das Kind volljährig, begründet es einen eigenen Wohnsitz. Ausnahme: Lebte es bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit dauernd von den Eltern getrennt und dauert der (freiwillige oder unfreiwillige) Aufenthalt in einem Heim auch bei Eintritt der Volljährigkeit weiter an, bleibt der zuvor begründete Wohnsitz bis zum Austritt aus dem Heim weiterbestehen (so genannter perpetuierter Wohnsitz). Dies gilt auch, wenn das Kind behördlich in einer Pflegefamilie untergebracht worden war. Ein Wohnsitz am Wohnort der Pflegefamilie wird dann begründet, wenn das volljährig gewordene Kind freiwillig in der Pflegefamilie bleibt, keine weitere Betreuung notwendig ist, der Verblieib in der Pflegefamilie keinem Sonderzweck dient (z.B. Beendigung der Lehre) und wenn die Absicht des dauernden Verbleibens vorhanden ist .
Ich bin etwas irritiert, dass S.S. nach Eintritt der Volljährigkeit ohne Indikation wie Invalidität im Heim wohnen bleiben kann. Das ist üblicherweise nicht der Fall. Interesssanterweise ist im BKSE auch nur vom Verbleib in der Pflegefamilie nach Eintritt der Volljährigkeit die Rede.
Ist der Vebleib aber ohne Indikation möglich, dann kann man in dem von Ihnen geschilderten Fall analog dem Verbleib in einer Pflegefamilie wohl sagen, S.S. habe in der Gemeinde, in der das Heim liege, Wohnsitz begründet, wenn er freiwillig dort bleibt, keine Betreuung benötigt, nicht für den Abschluss der Ausbildung dort bleibt und dauerhaft dort bleiben will und damit sei nun die Gemeinde, in der das Heim liegt, für die Unterstützung zuständig. Dem spricht auch Art. 5 ZUG nicht entgegen, weil es sich einerseits um die interkantonale Zuständigkeit handelt und andererseits allgemein anerkannt ist, dass der Heimaufenthalt durchaus wohnsitzbegründend sein kann, wenn die obgenannten Voraussetzungen gegeben sind.
Ist die Gemeinde, in der das Heim liegt, nicht einverstanden, entscheidet auf Klage hin die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises der beklagten Gemeinde.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach