Gemäss Absprache mit sozialinfo.ch und den involvierten Expert*innen und bezugnehmend auf die Frage vom Juli 2022 im Sozialhilferecht: https://www.sozialinfo.ch/fachwissen/rechtsberatung/sozialhilferecht/unterstuetzungswohnsitz-4965
Guten Tag
Besten Dank für Ihre Nachricht. Nochmals eine Ergänunzungsfrage. Die Person bezieht keine wirtschaftliche Sozialhilfe. Sie hat eine schwere Hilflosenentschädigung und ausserordentliche Ergänzungsleistungen, da kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht. Die entstehenden Kosten betreffen in erster Linie das Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegerestkosten zu Lasten der öffentlichen Hand/Gemeinde). Gleichwohl verlangen die Institutionen eine vollständige, subsidiäre Kostengutsprache bevor sie eine Aufnahme bewilligen. Zu diesem Zeitpunkt lebt die Person jedoch noch nicht in der Institution wenn eine Gemeinde die nötige Kostengutsprache erteilen soll und fühlt sich entsprechend auch nicht zuständig.
Wie weiter?
Antrag trotzdem bei der zukünftigen Gemeinde einreichen und bei Ablehnung an den Kanton (DISG) gelangen oder den Antrag direkt beim DISG einreichen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag.
Die Pflegerestkostenfinanzierung der Gemeinden und die entsprechenden kantonalen Normen finden ihre Rechtsgrundlage im Krankenversicherungsgesetz.
Dieses sieht vor, dass die Gemeinden die Restkosten für die Pflege zu tragen haben. Neben dem mit einem Höchstbetrag gedecktelten Beitrag der Krankenversicherung und dem ebenfalls gesetzlich beschränkten Beitrag der versicherten Person von 20% des Beitrages der Sozialversicherung (Art. 25a Abs. 5 KVG).
Subsidiäre Kostengutsprachen müssten bzw. könnten insoweit gewährt werden von dafür zuständigen Kantonen bzw. Gemeinden. Das ist häufig nicht die Gemeinde am Standort des Heimes.
Die interkantonale Zuständigkeit für das Tragen dieser Kosten richtet sich nach Art. 25a Abs. 5 KVG: Zuständig ist dem gemäss der Wohnsitzkanton. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet dabei aber keine Zuständigkeit.
Es ist also der Kanton zuständig, wo die Personen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat VOR dem Eintritt ins Pflegeheim. Gemeint ist dabei der zivilrechtliche Wohnsitz im Sinne von Art. 23ff. ZGB.
Innerkantonal sind dann für die Frage der Zuständigkeit die kantonalen Normen von Bedeutung. Im Kanton Luzern das Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG, SRL 867). Das gilt für Fälle, wo jemand von einer Luzerner Gemeinde in ein Pflegeheim im Kanton Luzern eintritt.
Gemäss den §6 ff. gilt, dass der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit für die Restfinanzierung begründet:
Hat aber die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem pflegebedingten Eintritt in das Pflegeheim oder dem Entstehen der dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Pflegeheim gewechselt, ist innerkantonal diejenige Gemeinde zuständig, in welcher die anspruchsberechtigte Person während dieser Zeit am längsten Wohnsitz hatte. *
Bei Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton haben die Personen dem Pflegeheim vor Behandlungsbeginn eine Kostengutsprache ihres Wohnkantons oder ihrer Wohnsitzgemeinde betreffend die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages einzureichen. Andernfalls hat das Pflegeheim die Aufnahme zu verweigern. Die Voraussetzungen für solche Kostengutsprachen für ausserkantonale Pflegeheime sind im jeweiligen kantonalen Gesetz zu eruieren.
Innerkantonal, also bei einem Eintritt aus einer anderen Luzerner Gemeinde, ist zu beachten dass gemäss § 8 und 9 BPG die Gemeinde die Kostengutsprache auf den Betrag beschränken kann, der für Aufenthalte gewährt wird in Heimen, mit denen die zuständige Gemeinde einen Leistungsvertrag hat. Allfällige höhere Restpflegekosten müssen nur übernommen werden, wenn kein Platz in einem solchen Heim zur Verfügung stand.
Bei Personen, die den Wohnsitz vor dem Heimeintritt ausserkantonal haben, müssen die Betroffenen eine Kostengutsprache einholen. Die Voraussetzungen, dass die ausserkantonale Wohngemeinde diese gewährt, richtet sich nach dem dortigen kantonalen Recht.
Handelt es sich um eine soziale Einrichtung, die auch eine Pflegebewilligung hat, so werden die entsprechenden Kosten gemäss § 28 Abs. 1 lit. d SEG (SRL 894) zwischen Kanton und der zuständigen Gemeinde hälftig aufgeteilt.
Sollten Probleme bezüglich des Eintritts in ein Heim aufkommen, so rate ich zum Einbezug der Aufsichtsinstanz. Also der DISG.
Ich hoffe. das dient.
Prof. Peter Mösch Payot