Guten Tag liebes Expertenteam
ich gelange mit folgender ZUG Frage (Kanton Bern) an Sie.
Vom Sozialdienst des örtlichen Spitals wurde uns ein Klient gemeldet, zwecks Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Er hatte einen Unfall und muss anschliessend nach dem Spitalaufenthalt in die Reha. Er hat seine Schriften bei keiner Gemeinde deponiert. Während des Zeitpunkts des Unfalls wohnte er in einem Dorf in unserem Einzugsgebiet, hat sich jedoch auf der Gemeinde nicht angemeldet. Die Wohnung gehörte einem Bekannten, welche zu einem gepachteten Stall gehörte. Die Pacht läuft April 2018 aus. Im Januar 2018 zog der Klient in diese Wohnung. Es besteht kein Mietvertrag. Im Februar hatte er den Unfall.
Kommt hier Artikel 4 ZUG zum Tragen?
Oder können wir als Sozialdienst argumentieren, dass die Pacht nur bis April 2018 befristet war und somit nur von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen sei und somit der Kanton bzw. die Gemeinde zuständig ist, wo er zuletzt Wohnsitz begründete?
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüssen
Sabine Bauer
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Bauer
Gerne beantworte ich Ihre Frage. Ich entnehme dieser, dass es sich um eine Frage der Zuständigkeit zwischen dem Kanton Bern und einem anderen Kanton handelt. Damit kommt das Zuständigkeitsgesetz (ZUG) zur Anwendung.
Das ZUG sieht generell die Zuständigkeit des Wohnkantons vor und falls keiner vorhanden ist, also im Ausnahmefall, jene des Aufenthaltskantons. Zur Bestimmung des Wohnkantons ist der Unterstützungswohnsitz massgebend. Dieser richtet sich nach Art. 4 ff. ZUG. Ein bestehender Unterstützungswohnsitz wird u.a. nicht beendet, wenn jemand sich vorübergehend ausserhalb seines Wohnortes aufhält z.B. zu Besuchszwecken, Reisen. Hingegen wird ein bestehender Unterstützungswohnsitz beendet, wenn jemand aus der Gemeinde regulär wegzieht, diese also verlässt (Art. 9 ZUG), und nicht etwa in ein Heim eintritt (Art. 9 Abs. 3 ZUG), oder woanders als Wochenaufenthalter lebt (sog. Sonderzweck). Bei einem regulären Wegzug entfällt die Zuständigkeit des bisherigen Wohnkantons. Selbst dann, wenn sich die betreffende Person in der neuen Gemeinde nur aufhält, d.h. keine Absicht hat, dauernd dort zu verbleiben (vgl. zum Aufenthalt Art. 11 ZUG). In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Unterstützungswohnsitz nach ZUG vom zivilrechtlichen Wohnsitz nach ZGB, der in diesen Fällen den bisherigen zivilrechtlichen Wohnsitz weiter fingiert, bis ein neuer zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
Nach Wegzug kann die neue Gemeinde entweder als Wohngemeinde oder Aufenthaltsgemeinde eine Unterstützungszuständigkeit des Zuzugskantons begründen. Die Aufenthaltsgemeinde begründet dann eine Zuständigkeit des Zuzugskantons als Aufenthaltskanton, wenn kein neuer Wohnkanton begründet wird, also wenn die Absicht fehlt, dauernd dort zu verbleiben, oder diese nicht durchführbar ist. Der Aufenthaltskanton ist sodann nach Art. 12 Abs. 2 ZUG bei SchweizerInnen und in analoger Anwendung bei AusländerInnen mit längerfristigem Bleiberecht für die ordentliche Unterstützung zuständig (Art. 21 ZUG regelt die Unterstützung für AusländerInnen die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, ohne längerfristiges Bleiberecht, vgl. Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, Schulthess, 1994, zu Art. 21 ZUG).
In Ihrem Fall gilt es demnach abzuklären, ob der bisherige Unterstützungswohnsitz beendet wurde. Ist dies der Fall, so ist sicher der neue Kanton zumindest als Aufenthaltskanton zuständig. Es ist in Ihrem Fall – trotz befristetem Mietverhältnis – aber nicht auszuschliessen, dass die betreffende Person sogar Unterstützungswohnsitz begründet hat. Dafür müsste geklärt werden, was sie nach den 3 Monaten für Pläne und Möglichkeiten hatte. Das Einwohnerregister ist für diese Frage jedenfalls nicht beweisend, sondern lediglich ein Indiz (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Letztlich kann dieser Punkt offengelassen werden. Aus meiner Sicht ist entweder der bisherige Wohnkanton zuständig, da die betreffende Person nicht regulär weggezogen ist, oder der Zuzugskanton bzw. der Kanton Bern zumindest infolge Aufenthalt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen in der Frage weitergeholfen zu haben.
Freundliche Grüsse
Ruth Schnyder