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Unterstützungswohnsitz bei Housing-First-Angeboten

Veröffentlicht:
21.11.2025
Kanton:
Graubünden
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Uns (Berufsbeistandschaft) stellt sich die Frage der Zuständigkeit bezüglich des Unterstützungswohnsitzes bei KlientInnen, welche über ein Housing-First-Angebot eine Wohnung beziehen. Ich bin Beiständin von zwei Fällen welche über Housing-First-Angebote eine Wohnung beziehen konnten, von zwei unterschiedlichen Anbietern (Verein Oase vs. SNK).

1. Verein Oase

Der erste Klient wurde öffentlich-rechtlich von den Sozialleistungen der Stadt X, Kanton GR unterstützt. Ich habe die Sozialleistungen der Stadt X darüber informiert, dass der Klient über das Housing-First-Angebot des Vereins Oase eine Wohnung in Gemeinde Y, Kanton GR, beziehen kann und entsprechend die Kostenübernahme beantragt.

Die Sozialleistungen der Stadt X, Kanton GR stellten mir zunächst eine Kostengutsprache aus, teilten jedoch wenige Tage später mit, dass sie nicht zuständig seien. Begründet wurde dies damit, dass der Klient seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nach Gemeinde Y, Kanton GR verlegt habe und ein Untermietvertrag bestehe. Um keine Fristen zu verpassen, stellte ich daraufhin ein Sozialhilfegesuch in Gemeinde Y. Inzwischen lehnen jedoch beide Gemeinden die Zuständigkeit ab. Beim Housing First Angebot vom Verein Oase wird ein Untermietvertrag ausgestellt, zudem gibt es einen Housing-First-Vertrag, welcher die ambulante Betreuung regelt. Für die Wohnung wird die Miete inkl. Nebenkosten in Rechnung gestellt, für die Betreuung CHF 25 pro Stunde (maximal CHF 400 pro Monat).

2. SNK – Fall XX

Der zweite Klient bezieht IV und EL. Da die Tagestaxen der SNK die EL-Ansätze übersteigen, stellte ich bei den Sozialleistungen der Stadt X, Kanton GR,  ein Gesuch für die Übernahme des Restbetrags. Der Klient erhält über SNK eine Wohnung zur Untermiete in Gemeinde Z, Kanton SG, zuvor lebte er in Stadt X, war obdachlos und hielt sich in der psychiatrischen Klinik auf. Das Betreuungskonzept entspricht im Wesentlichen demjenigen des Vereins Oase; die Finanzierung erfolgt bei SNK jedoch über eine pauschale Tagestaxe von CHF 175 für die Wohnung und Betreuung. In diesem Fall habe ich eine Kostengutsprache der Sozialleistungen der Stadt X erhalten, die Zuständigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.

3. Unterschiedliche Einschätzungen der Gemeinden

Gemäss Aussage der Sozialleistungen der Stadt X, GR  wechselt der Unterstützungswohnsitz, wenn ein Klient über das Housing-First-Angebot des Vereins Oase eine Wohnung in einer anderen Gemeinde bezieht. Beim Housing-First-Angebot der SNK soll hingegen die Zuständigkeit in Stadt X, GR verbleiben.

Die Unterschiede werden mit den jeweiligen Vertragsstrukturen begründet:

  • Verein Oase: Untermietvertrag  und separater Vertrag Housing First, getrennte Finanzierung (Miete/Betreuung).
  • SNK: Betreuungsvertrag mit pauschaler Tagestaxe für Wohnen und Betreuung.

 

4. Einschätzung aus unserer Sicht

Ausgehend vom SKOS-Merkblatt „örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe“, welches "verschiedene Formen des Begleiteten Wohnens" dem Heimbegriff zuordnet, gingen wir davon aus, dass in beiden Fällen die Sozialleistungen der Stadt X zuständig bleiben.

Zusätzlich ist aus unserer Sicht auch das Verbot der Abschiebung gemäss Art. 10 ZUG relevant. Sowohl der Verein Oase als auch die SNK finden aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in der Stadt X kaum Wohnungen. Ein Wohnortswechsel ergibt sich somit aus strukturellen Gründen und nicht aus eigenständigen Entscheiden der Klienten. 

Wir bitten um eine Einschätzung, wie der Unterstützungswohnsitz und somit die Zuständigkeit der Sozialhilfe bei Housing First Angeboten in solchen Konstellationen zu beurteilen ist.

Besten Dank für Ihre Unterstützung.

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Frage und beantworte diese gerne wie folgt:

Bei der ersten Fallkonstellation (Verein Oase) handelt es sich um eine innerkantonale Zuständigkeitsfrage, da beide Gemeinden im Kanton Graubünden liegen, bei der zweiten Fallkonstellation (SNK) um eine interkantonale Zuständigkeitsfrage, da die beiden Gemeinden in unterschiedlichen Kantonen liegen.

Betreffend die innerkantonale Zuständigkeit ist das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG) massgebend wie gemäss Rechtsprechung (z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 10.12.204, U 24 58) auch grundsätzlich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe. Gemäss Art. 5 Abs. 1 UG ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss (Zuständigkeitsgesetz (ZUG) im interkantonalen Verhältnis gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E.5). Diese gelten damit auch im innerkantonalen Verhältnis, wenn auch als kantonales Recht (vgl. BGE 143 V 451 E.8.2 und 140 I 320 E.3.3). Der Aufenthalt in einem Heim begründet keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 6 Abs. 3 UG). Die identische Regelung findet sich auch in Art. 5 ZUG. Als Gegenstück beendigt ein entsprechender Eintritt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 UG). Damit stellt sich in beiden Fallkonstellationen die Frage, ob es sich um ein Heim nach ZUG bzw. UG handelt und damit die bisherige Wohnsitzgemeinde zuständig bleibt. Nicht massgebend ist, ob der zivilrechtliche Wohnsitz gewechselt hat.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden führt in seinem Urteil vom 15. April 2014 (U 13 73 Erw. 2b) betreffend die Definition des Begriffs Heim Folgendes aus:

Der Begriff des Heims ist gemäss Rechtsprechung weit auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.300/1999 vom 17. Januar 2000 E.3b). Ein Heim liegt in der Regel vor bei einem organisierten, von Angestellten besorgten kollektiven Haushalt, der bezweckt, fremden Personen gegen Entgelt oder ausnahmsweise unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und gewisse Dienstleistungen (Zimmer- und Wäschebesorgung, Betreuung, - 7 Pflege) zu gewähren (THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 111). Dies kann auch therapeutische Wohngemeinschaften und andere vergleichbare Wohnformen umfassen (vgl. BBI 1990 I 59). Im Zuständigkeitsgesetz selbst wird der Heimbegriff bewusst nicht definiert. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen ist, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden. Als Beurteilungskriterium kommen etwa die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person in Frage (THOMET, a.a.O., Rz. 111; Urteile des Bundesgerichtes 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 E.3a, 2A.300/1999 vom 17. Januar 2000 E.3b; BBl 1990 I 59). Damit ein Heim, ein Spital oder eine Anstalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, muss also zumindest ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck dieser Institution und seiner Dienstleistungen vorliegen und der Aufenthalt muss grundsätzlich befristet, d.h. vorübergehend, sein. Schliesslich ist auch noch zu beachten, dass Art. 5 ZUG auch den finanziellen Schutz für Standortkantone und -gemeinden von Heimen, Anstalten und Spitälern bezweckt (THOMET, a.a.O., Rz. 109). Eine Wohnsitzbegründung ist daher beim Eintritt in eine solche Institution mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, bestünde ansonsten doch die Gefahr, dass sich neue Standorte für solche Institutionen kaum mehr finden liessen (vgl. zum Ganzen Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 09 23 vom 17. November 2009 E.4 [bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtes 8C_79/2010 vom 24. September 2010], U 08 98 vom 3. April 2009 E.2).

Die zweite Fallkonstellation (SNK) scheint als Heim beurteilt zu werden. Nun stellt sich die Frage, ob die erste Fallkonstellation (Verein Oase) tatsächlich so anders ist, dass sie nicht als Heim definiert werden kann. Beim Verein Oase wird eine Wohnung mittels Untermietvertrag zur Verfügung gestellt und daneben mit einem zweiten Vertrag ambulante Betreuung angeboten. Zwar gibt es zwei Verträge. Ist aber die Untermiete an die Betreuung gekoppelt d.h. wird die Wohnung ohne gleichzeitigen Abschluss des Betreuungsvertrags nicht untervermietet, können die Verträge meiner Ansicht nach nicht separat voneinander beurteilt sondern müssen als Packet beurteilt werden. Wird mit diesem Packet bezweckt, dass neben Unterkunft auch Pflege und/oder eine gewisse verbindliche Struktur angeboten werden, so handelt es sich meiner Einschätzung nach und nach den obgenannten Ausführungen um ein Heim, zumal der Heimbegriff grosszügig auszulegen ist. Eine abschliessende Beurteilung ist mir jedoch nicht möglich, da ich die Verträge nicht gesehen habe. 

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort helfen zu können.

Freundliche Grüsse