Uns (Berufsbeistandschaft) stellt sich die Frage der Zuständigkeit bezüglich des Unterstützungswohnsitzes bei KlientInnen, welche über ein Housing-First-Angebot eine Wohnung beziehen. Ich bin Beiständin von zwei Fällen welche über Housing-First-Angebote eine Wohnung beziehen konnten, von zwei unterschiedlichen Anbietern (Verein Oase vs. SNK).
1. Verein Oase
Der erste Klient wurde öffentlich-rechtlich von den Sozialleistungen der Stadt X, Kanton GR unterstützt. Ich habe die Sozialleistungen der Stadt X darüber informiert, dass der Klient über das Housing-First-Angebot des Vereins Oase eine Wohnung in Gemeinde Y, Kanton GR, beziehen kann und entsprechend die Kostenübernahme beantragt.
Die Sozialleistungen der Stadt X, Kanton GR stellten mir zunächst eine Kostengutsprache aus, teilten jedoch wenige Tage später mit, dass sie nicht zuständig seien. Begründet wurde dies damit, dass der Klient seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nach Gemeinde Y, Kanton GR verlegt habe und ein Untermietvertrag bestehe. Um keine Fristen zu verpassen, stellte ich daraufhin ein Sozialhilfegesuch in Gemeinde Y. Inzwischen lehnen jedoch beide Gemeinden die Zuständigkeit ab. Beim Housing First Angebot vom Verein Oase wird ein Untermietvertrag ausgestellt, zudem gibt es einen Housing-First-Vertrag, welcher die ambulante Betreuung regelt. Für die Wohnung wird die Miete inkl. Nebenkosten in Rechnung gestellt, für die Betreuung CHF 25 pro Stunde (maximal CHF 400 pro Monat).
2. SNK – Fall XX
Der zweite Klient bezieht IV und EL. Da die Tagestaxen der SNK die EL-Ansätze übersteigen, stellte ich bei den Sozialleistungen der Stadt X, Kanton GR, ein Gesuch für die Übernahme des Restbetrags. Der Klient erhält über SNK eine Wohnung zur Untermiete in Gemeinde Z, Kanton SG, zuvor lebte er in Stadt X, war obdachlos und hielt sich in der psychiatrischen Klinik auf. Das Betreuungskonzept entspricht im Wesentlichen demjenigen des Vereins Oase; die Finanzierung erfolgt bei SNK jedoch über eine pauschale Tagestaxe von CHF 175 für die Wohnung und Betreuung. In diesem Fall habe ich eine Kostengutsprache der Sozialleistungen der Stadt X erhalten, die Zuständigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.
3. Unterschiedliche Einschätzungen der Gemeinden
Gemäss Aussage der Sozialleistungen der Stadt X, GR wechselt der Unterstützungswohnsitz, wenn ein Klient über das Housing-First-Angebot des Vereins Oase eine Wohnung in einer anderen Gemeinde bezieht. Beim Housing-First-Angebot der SNK soll hingegen die Zuständigkeit in Stadt X, GR verbleiben.
Die Unterschiede werden mit den jeweiligen Vertragsstrukturen begründet:
- Verein Oase: Untermietvertrag und separater Vertrag Housing First, getrennte Finanzierung (Miete/Betreuung).
- SNK: Betreuungsvertrag mit pauschaler Tagestaxe für Wohnen und Betreuung.
4. Einschätzung aus unserer Sicht
Ausgehend vom SKOS-Merkblatt „örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe“, welches "verschiedene Formen des Begleiteten Wohnens" dem Heimbegriff zuordnet, gingen wir davon aus, dass in beiden Fällen die Sozialleistungen der Stadt X zuständig bleiben.
Zusätzlich ist aus unserer Sicht auch das Verbot der Abschiebung gemäss Art. 10 ZUG relevant. Sowohl der Verein Oase als auch die SNK finden aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in der Stadt X kaum Wohnungen. Ein Wohnortswechsel ergibt sich somit aus strukturellen Gründen und nicht aus eigenständigen Entscheiden der Klienten.
Wir bitten um eine Einschätzung, wie der Unterstützungswohnsitz und somit die Zuständigkeit der Sozialhilfe bei Housing First Angeboten in solchen Konstellationen zu beurteilen ist.
Besten Dank für Ihre Unterstützung.