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Unterstützungsbeginn ukrainische Flüchtlinge

Veröffentlicht:
28.03.2022
Kanton:
Thurgau
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Der Anspruch auf Sozialhilfe bei ukrainischen Flüchtlingen setzt eine Bewilligung für Schutzbedürftige (Ausweis S) voraus. Per wann ist Ihres Erachtens der Unterstützungsbeginn von ukrainischen Flüchtlingen festzulegen? Auf das Datum, an welchem der Ausweis beantragt wurde oder auf das Datum, an welchem die Bewilligung erteilt wurde? Was wenn der Antrag auf Sozialhilfe erst später (nach Erteilung der Bewilligung) gestellt wird?

Beste Grüsse

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Fragen. Ich beantworte diese gerne wie folgt:

1. Ab wann ist die Unterstützung aufzunehmen, ab Stellung des Antrags oder schon früher?

Nach § 24 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Thurgau (SHG, RB 850.1) leistet die Fürsorgebehörde die im SHG vorgesehene Hilfe, sobald sie Kenntnis von drohender oder bestehender sozialer Not erhält. Abs. 2 besagt, dass wenn jemand unaufschiebbar Hilfe benötigt, der Fürsorger in Absprache mit dem Präsidenten der Fürsorgekommission die notwendigen Massnahmen bis zum Entscheid der Behörde treffen kann. Zudem wird nach den SKOS-Richtlinien (RL) A.3. Abs. 4 mit Sozialhilfe eine aktuelle Notlage behoben. Dies bedeutet gemäss Erläuterungen, dass die Sozialhilfe für die Gegenwart und allenfalls die Zukunft nicht aber für die Vergangenheit ausgerichtet wird. Grundsätzlich sollen deshalb keine Schulden übernommen werden. Schulden können nach den Erläuterungen der SKOS zu SKOS-RL C.1 ausnahmsweise dann übernommen werden, wenn damit eine drohende Notlage verhinder werden kann (z.B. Mietzinsausstände).

Diese kantonale Bestimmung und ergänzend die SKOS-RL verstehe ich so, dass die Unterstützung frühestens ab Anmeldezeitpunkt bzw. frühestens ab Kontaktaufnahme mit der Sozialhilfe aufzunehmen ist. Ergänzend ist zu prüfen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Übernahme von Schulden gegeben sind.

2. Ist die Unterstützung ab Erteilung der S-Bewilligung aufzunehmen? Oder kann sie schon ab Beantragung des S-Ausweises aufgenommen werden?

Diese Frage scheint mir nicht ganz so eindeutig zu beantworten wie die erste Frage. Ich habe trotz intensiver Suche keine eindeutigen Regeln gefunden. Gemäss Art. 81 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) erhalten Personen, die sich gestützt auf das AsylG in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, die notwendige Sozialhilfe, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen. Gestützt auf das AsylG halten sich Flüchtlinge, Schutzbedürftige (Art. 4 AsylG) und Asylsuchende in der Schweiz auf. Sie haben somit grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, wenn sie bedürftig sind. Im ordentlichen Asylverfahren erhalten Asylsuchende eine N-Nummer und einen N-Ausweis bei ihrem ersten Kontakt mit den Behörden. Dieser Ausweis berechtigt sie, sich für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Sie haben bei Bedürftigkeit zudem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, nicht wegen des Ausweises sondern wegen ihres Asylgesuchs. Im aktuellen Verfahren um Gewährung von vorübergehendem Schutz (Ausweis S) entfällt die Phase des ordentlichen Asylverfahrens und somit auch der N-Ausweis. In relativ kurzer Zeit nach Stellung des Antrags auf S-Status aber nicht sofort wird der S-Ausweis ausgestellt. Ich fände es stossend, wenn im Verfahren um Gewährung von vorübergehendem Schutz deshalb vor Ausstellung des S-Ausweises keine Sozialhilfeleistungen bzw. nur Nothilfe ausbezahlt würde, weil das ordentliche Asylverfahren nicht durchgeführt wird und es deshalb an einem N-Ausweis fehlt. Ich würde deshalb zur rechtsgleichen Behandlung mit Personen im ordentlichen Asylverfahren die Zeit ab Anmeldung für die Gewährung von vorübergehendem Schutz deshalb gleich behandeln wie im ordentlichen Asylverfahren ab Beantragung des Status S Sozialhilfe ausbezahlen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach

Herzlichen Dank für Ihre Antwort ☺️.