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Unterstützung Sozialhilfe und Einbürgerung

Veröffentlicht:
18.01.2021
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Die Fam. H. benötigt Unterstützung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung. Sie stellen eine einen Antrag zur finanziellen Unterstützung an den Sozialdienst.

Herr H. ist CH Bürger womit sein Sohn auch das CH Bürgerrecht hat. Frau H. ist Peruanerin und besitzt einen C-Ausweis.

Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Bern Art. 43 Abs. 2 SHG

Kein Rückerstattungsanspruch gemäss Artikel 40 Absatz 1 entsteht, wenn die wirtschaftliche Hilfe

a  während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistungen,

Bei finanzieller Unterstützung der Kosten bezüglich SPF, wird das Dossier auf den Namen des Kindes eröffnet. Bin ich daher richtig in der Annahme, dass die Sozialhilfeschulden des Kindes nicht relevant sind für den Migrationsdienst bzw. die Mutter sich trotzdem einbürgern lassen kann?

 

Freundliche Grüsse und ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Matter

Vielen Dank für Ihre Frage. Die rechtliche Fragestellung ist keine sozialhilferechtliche sondern eine migrationsrechtliche, denn das Sozialhilferecht bestimmt nicht, ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind. Das Migrationsrecht bestimmt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Da ich keine Migrationsrechtsspezialistin bin, erlaube ich mir nicht, eine rechtsgültige Antwort zu geben. Ich kann nur soviel ausführen:

Art. 12 Abs. 1 Lit. d des Bürgerrechtsgesetzes des Bundes bestimmt, dass eine Voraussetzung für die Einbürgerung die Teilnahme am Wirschaftsleben ist. In Art. 7 Abs. 3 der Bürgerrechtsverordnung ist festgehalten, dass nicht am Wirtschaftsleben teilnimmt, wer 3 Jahre vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, ausser er bezahlt sie zurück.

Wenn man Art. 7 Abs. 3 der Bürgerrechtsverordnung wortwörtlich auslegt, dann bezieht die Mutter keine Sozialhilfe. Sie bzw. allenfalls ihr Ehemann kann ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren. Einzig der Sohn bezieht als situationsbedingte Leistung Sozialhilfe.

Wie die Einbürgerungsbehörde aber dies auslegen, entzieht sich meinen Kenntnissen. Ich persönlich fände es jedoch nicht dem Gedanken des Bürgerrechtsgesetzes entsprechend, wenn der Bezug von situationsbedingten Leistungen in Form von sozialpädagogischer Unterstützung ausschliesslich für den Sohn als Sozialhilfeleistung interpretiert wird, die der Mutter die Einbürgerung verunmöglicht.

Fazit: Sollte die Migrationsbehörde den Bezug der situationsbedingten Leistungen als Sozialhilfebezug der Mutter werten, könnte diese entgegenhalten, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mit Sozialhilfe finanziert, es sich um situationsbedingte Leistungen handelt (also keine Grundhaltungskosten) und diese zu Gunsten ihres Sohnes gesprochen wurden, also nicht ihren Lebensunterhalt betreffen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort im Rahmen meiner Möglichkeiten weiterhelfen zu können.

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach