Guten Tag
Ich habe einen KL, welcher bis am 31.12.2022 ein Zimmer in einer stationären Einrichtung (sehr niederschwellig) hatte. Dies wurde ihm gekündigt, da der KL sich dort nur selten aufgehalten hatte.
Nach seinen Aussagen schläft der KL die meisten Nächten bei seiner Partnerin in einer anderen Gemeinde. Für diese Gemeinde sind wir nicht zuständig.
Ab dem 01.01.2023 haben wir der Ansatz für 1 Person in einem 2-PH ausbezahlt, da er bei seiner Partnerin schläft. Seine Partnerin sagt, dass dies nicht stimmt. Sie habe eine 1-Zimmer Wohnung und er könne nicht bei ihm schlafen. Ein Mietvertrag liegt uns nicht vor.
KL hat das Ziel per ende Januar/anfangs Februar 2023 in einen längerfristigen Entzug zu gehen.
Ich wollte bei Ihnen nachfragen, ob es richtig ist der Ansatz für eine Person in einem 2-PH zu nehmen? Und ob sich der KL ab dem 01.02.2023 bei der neuen Gemeinde anmelden muss? Oder ob dies hinfällig ist, wenn er in den Entzug geht?
Danke für die Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Frage. Darf ich 2 Rückfragen stellen?
- Befindet sich die Gemeinde, in der die Partnerin lebt, auch im Kanton Solothurn oder in einem anderen Kanton?
- Ist der Klient Schweizer? Falls nicht: Was hat er für einen Aufenthaltsstatus?
Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach
Guten Tag
Hier sind noch die Antworten auf Ihre Frage.
- Befindet sich die Gemeinde, in der die Partnerin lebt, auch im Kanton Solothurn oder in einem anderen Kanton?
Die Partnerin lebt auch im Kanton Solothurn.
- Ist der Klient Schweizer? Falls nicht: Was hat er für einen Aufenthaltsstatus?
Der Klient ist Schweizer.
Besten Dank für die Beantwortung.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung und beantworte Ihre Fragen gerne folgendermassen:
Verpflichtet, eine hilfesuchende Person zu unterstützen ist jeweils die örtlich zuständige Sozialhilfe.
Nach § 3 Abs. 3 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn (SG) richtet sich die innerkantonale Zuständigkeit im Kanton Solothurn nach den Bestimmungen des ZUG. Nach Art. 4 Abs. 1 ZUG hat eine bedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz dort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton (§ 3 Abs. 3 SH).
Die SKOS hat zum Thema "örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe" im Jahr 2019 ein Merkblatt publiziert. In diesem hält sie fest (Ziff. 3), dass Indizien für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes das Vorhandensein einer ordentlichen Wohngelegenheit und für Dritte erkennbare Umstände, die auf eine Niederlassung hindeuten (Postadresse, Äusserungen usw.), seien. Ein äusserlich erkennbarer Umstand kann auch die Anmeldung bei einer Gemeinde sein. Sie ist aber nicht zwingende Vorraussetzun für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. Im Anhang I zu diesem Merkblatt ist ein ganzer Fragekatalog aufgeführt, mit dem ermittelt werden kann, ob und wo eine hilfesuchende Person ihren Unterstützungswohnsitz hat.
Hat eine Person keinen Unterstützungswohnsitz, ist sie an ihrem Aufenthaltsort zu unterstützen (Art. 12 Abs. 2 ZUG).
Im vorliegenden Fall hat der Klient bis 31.12.2022 in einer stationären Einrichtung gewohnt. Dort wohnt er nicht mehr, weil ihm das Zimmer gekündigt wurde. Damit ist nicht mehr automatisch die Sozialhilfe zuständig, die ihn während des stationären Aufenthalts unterstützt hat. Es ist zu klären, ob der Klient einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat und falls ja, wo das ist. Falls er keinen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat, ist zu klären, wo er seinen Aufenthalt hat, da in diesem Fall die Aufenthaltsgemeinde für die Unterstützung zuständig ist.
Aufgrund der Schilderung des Sachverhalts (Keine eigene neue Wohnung, Planung eines längerfristigen Entzugs ab Ende Januar/Februar 2023, keine Anmeldung bei der Freundin) ist wahrscheinlich, dass der Klient keinen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Damit ist die Aufenthaltsgemeinde für die Unterstützung zuständig. Wo sich der Klient aufhält, scheint aber nicht geklärt zu sein, da der Klient abweichende Aussagen von seiner Partnerin macht. Ich empfehle deshalb, diesen durch Gespräche mit dem Klienten nochmals zu klären zu versuchen.
Fazit: Ist Ihre Gemeinde nicht die Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde des Klienten, ist sie örtlich nicht zuständig. Dies bedeutet, dass Sie in diesem Fall den Klienten nicht - auch nicht mit einem 2-Personenansatz - unterstützen müssen. Stellt sich heraus, dass Ihre Gemeinde die Aufenthaltsgemeinde ist, dann ist der Klient zu dem Ansatz zu unterstützen, wie sich seine Wohn- und Lebenssituation in der Aufenthaltsgemeinde gestaltet (es darf dann aber nicht von einer Wohngemeinschaft mit der Freundin ausgegangen werden).
Da die Anmeldung in einer Gemeinde keine zwingende Voraussetzung für die Gründung eines Unterstützungswohnsitzes ist, muss und kann vom Klienten nicht verlangt werden, dass er sich in einer Gemeinde anmeldet.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort helfen zu können.
Freudliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach