Guten Tag liebes Expertenteam
ich gelange mit folgender Anfrage aus dem Kanton Bern an Sie:
Ein Klient besitzt eine ghanaische Staatsbürgerschaft, ab 2010 lebte er in Italien und hatte dort auch einen Aufenthaltsstatus und hat dort gearbeitet. Seit 2014 reiste er regelmässig in die Schweiz, um Freunde zu besuchen. Seit April 2017 ist er in einer Beziehung mit einer Schweizerin, welche ebenfalls vom SD unterstützt wird. Sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz ist noch nicht geklärt, er befindet sich zurzeit ohne geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Ein Aufenthaltsgesuch ist noch beim Amt für Migration hängig. Nun hat Herr A. ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe gestellt. Laut Amt für Migration befindet er sich zurzeit illegal (jedoch ohne Wegweisungsentscheid), bzw. ohne geregelten Aufenthalt in der Schweiz. Im Handbuch BKSE steht jedoch, dass Personen, deren Aufenthaltsgesuch noch hängig ist, unter die Kategorie „geregelter Aufenthalt“ fallen. Daher haben wir ihm nun bei der Bemessung der Sozialhilfe, einen reduzierten Grundbedarf ausbezahlt. Ist unsere Handhabung korrekt? Oder müssten wir in diesem Fall, Nothilfe bezahlen? Ist es möglich ihn in ein Integrationsprogramm anzumelden und können diese Kosten dann in den Lastenausgleich gegeben werden?
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Sabine Bauer
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Bauer
Herzlichen Dank für Ihre Fragen. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Die SKOS, nach denen sich der Kanton Bern grundsätzlich richtet, halten im Merkblatt "Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten" fest, dass die Beschränkung auf Nothilfe grundsätzlich bei denjenigen Personen nicht richtig ist, bei welchen ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren hängig ist. Es ist deshalb richtig, dass Sie die von Ihnen geschilderte Person nicht mit Nothilfe unterstützen, zumal sich im Handbuch BKSE keine andere Regelung finden lässt.
Im Handbuch BKSE steht, dass Ausländern ohne Aufenthaltsbewilligung eingeschränkte Sozialhilfe ausbezahlt werden kann. Weiter steht, dass der Aufenthalt als geregelt gelte, wenn ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig sei. Daraus schliesse ich, dass während eines laufenden Verfahrens um Aufenthaltsregelung ordentliche und nicht eingeschränkte Sozialhilfe auszubezahlen ist.
Bezüglich Integrationsmassnahmen habe ich das kantonale Integrationsprogramm 2018 - 2021 (Aktionsplan) konsultiert. Daraus geht hervor, dass die Zielgruppen der Integrationsprogramme Vorläufig Aufgenommene, anerkannte Flüchtlinge, Jahresaufenthalterinnen, Niedergelassene und Kurzaufenthalter sind. Daraus schliesse ich, dass diese Programme nicht in Frage kommen, wenn noch keine Bewilligung erteilt worden ist. Dies scheint mir einleuchtend zu sein, denn die Integration ist ja definitiv erst dann zu fördern, wenn feststeht, dass ein Ausländer das Recht hat, in der Schweiz zu bleiben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach
Guten Tag Frau Loosli
besten Dank für Ihre Antwort und die Unterstützung für unseren Dienst.
Beste Grüsse
Sabine Bauer
Guten Tag Frau Brendenbach
ich gelange nochmals wegen der bereits geschilderten Sachlage an Sie. Der Klient hat nun eine Verfügung bezüglich Wegweisung aus der Schweiz bekommen. Er muss bis 31. Januar 2018 die Schweiz verlassen. Im Handbuch BKSE steht:
3.1. Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid
Sofern gegen die Sozialhilfe beziehende Person ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und die Ausreisefrist abgelaufen ist, wird ihr bis zur Ausschaffung nur noch eingeschränkte Sozialhilfe ausgerichtet.
Sehe ich es richtig, dass bis zum 31.1.18 (Ausreisefrist) die reguläre Sozialhilfe ausgerichtet wird und anschliessend bis zur Ausschaffung eingeschränkte Sozialhilfe?
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse
Sabine Bauer
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Bauer
Darf ich bei Ihnen nachfragen: hat sich der Klient gegen den Wegweisungsentscheid mit einem Rechtsmittel zur Wehr gesetzt? In diesem Fall ist auch über den 31.1.2018 die ordentliche Unterstützung zu bezahlen und zwar, bis der ein Entscheid rechtskräftig ist. Hat sich Ihr Klient nicht gewehrt, so ist ab Rechtskraft der Verfügung (Zeitpunkt Ablauf Rechtsmittelfrist) nur noch eingeschränkte Sozialhilfe zu bezahlen. Ich vermute, dass dies vor dem 31.1.2018 sein wird.
Hilft Ihnen dies weiter?
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach
Guten Tag Frau Loosli Brendenbach
ich habe im diesem Fall weitere Fragen.
Hier nochmals kurz eine Zusammenfassung:
Unser Klient stammt aus Ghana und hat seit 2010 eine Aufenthaltsbestimmung in Italien. Seit 2014 reiste er regelmässig in die Schweiz, um Freunde zu besuchen. Seit März/April 2017 ist er mit einer Frau zusammen, welche bei uns Sozialhilfe bezieht. Er ist seit 1. Juli mit ihr in eine Wohnung gezogen und hat sich auf der Gemeinde angemeldet. Seit 1.10.17 wird auch er durch wirtschaftliche Sozialhilfe unterstützt. Er . hat ausserdem ein Aufenthaltsgesuch zwecks Erwerbstätigkeit an das Amt für Migration gestellt. Das Gesuch wurde abgewiesen und eine Wegweisung aus der Schweiz per 31.1.18 verfügt.
Hier nun die aktuelle Frage:
Das Paar hat sich entschieden zu heiraten. Die Unterlagen für die Ehevorbereitung wurden beim Zivilstandesamt bestellt. Auch wurden alle nötigen Unterlagen von der ghanaischen Botschaft in Bern bestellt und sind nun vorhanden.
Bei der Beratungsstelle für Sans-Papier wurde dazu geraten, dass er per 31.1.18 die Schweiz verlässt und nach drei Monaten wieder einreist, um das Ehevorbereitungsverfahren zu vollziehen. Der Klient möchte aber nicht solange in Italien sein, da er keine Freunde und keine feste Wohnadresse in Italien mehr hat. Für das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ist jedoch eine Aufenthaltsadresse in Italien notwendig. Der Klient möchte nur ein paar Tage nach Italien und dann zurück in die Schweiz, um das Ehevorbereitungsverfahren möglichst zügig zu vollziehen.
Muss er tatsächlich drei Monate in Italien bleiben? Reicht nicht eine Ausreise für ein paar Tage, wie er es bis anhin gemacht hat?
Damit wir nach umgehender Rückreise nach drei Tagen wieder Sozialhilfe ausrichten können, müsste der Klient sich auf der Gemeinde wieder anmelden. Dies könnte sich mitunter nachteilig auswirken auf das Ehevorbereitungsverfahren, da das Amt für Migration dann argumentieren könnte, er habe weiterhin Sozialhilfe bezogen und sei illegal in der Schweiz geblieben? Sind wir in der Sozialhilfe an den Entscheid des Migrationsamtes gebunden und könnten auch für drei Monate keine Sozialhilfe ausrichten, selbst wenn er vorzeitig einreist?
Besten Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse
Sabine Bauer
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Bauer
Vielen Dank für Ihre interessante Nachfrage. Die von Ihnen gestellten Fragen kann ich sehr gut nachvollziehen. Es sind aber mehrheitlich migrationsrechtliche und nicht sozialhilferechtliche Fragen, in denen ich nicht bewandert bin. Ich werde aber gerne Abklärungen vornehmen und Ihnen dann eine Antwort geben.
MIt freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach
Guten Tag Frau Loosli
da wäre ich froh. Vielen Dank.
Beste Grüsse
Sabine Bauer
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Bauer
Ich kann Ihnen gerne folgende Antwort geben: falls der ghanische Staatsangehörige auch während des Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz bzw. in Ihrer Gemeine lebt, können Sie ihn aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts in Ihrer Gemeinde zu den Ansätzen bei fehlender Aufenthaltsregelung finanziell unterstützen.
Für die Frage, ob der fehlende Aufenthalt im Ausland während dem Ehevorbereitungsverfahren die Eheschliessung erschwert, möchte ich Sie gerne an das Migrationsamt des Kantons Bern verweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach