Sehr geehrte Frau Schnyder,
gern wende ich mich mit einer Anfrage betreffend folgender Ausgangssituation an Sie:
Frau. Z. lebt mit ihrer volljährigen Tochter (21jährig), welche sich aktuell im zweiten Lehrjahr der Erstausbildung befindet zusammen. Frau Z. ist in einem Vollzeitpensum angestellt und konnte den Lebensunterhalt für sich und die Tochter bisher vollumfänglich selbst bestreiten. Im Febr. 2017 erlitt Frau Z. einen Hirnschlag und war in der Folge bis Mitte Mai 2017 im Spital hospitalisiert. Seit Mitte Mai 2017 ist Frau Z. nun in einem Pflegeheim. Dies sei eine Übergangslösung, bis ein Platz in einer geeigneten Reha-Einrichtung gefunden wurde. Es ist derzeit nicht absehbar ob und wann Frau Z. wieder in einem eigenen Haushalt leben kann.
Die volljährige Tochter kann den eigenen Lebensunterhalt mit den bestehenden Einnahmen (Lehrlingslohn, Ausbildungszulage, Stipendien, Prämienverbilligung) nicht vollständig decken.
Frau Z. kann ihren eigenen Lebensunterhalt zuzüglich der Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim mit den bestehenden Einnahmen aus dem Krankentaggeld nicht mehr vollumfänglich bestreiten.
Der Beistand von Frau Z. stellt deshalb Antrag auf WSH.
Folgende Fragen stellen sich uns in diesem Dossier:
- Wie definieren wir die Unterstützungseinheit und den daraus resultierenden Grundbedarf?
-> Tochter als 1-Personen-Haushalt und bei der Mutter nur eine Pauschale für Pers. in
stationären Einrichtungen
-> jeweils 1 Person im 2-Personen-Haushalt
-> 2-Personen-Haushalt - Wie verfahren wir mit den Mietkosten? Darf bei Frau Z., welche im Heim ist ein Anteil Mietzins mit eingerechnet werden? Falls nicht: kann man von der Tochter verlangen, dass sie sich eine günstigere Wohnung sucht, auch wenn noch nicht klar ist, ob Frau Z. nach Hause zurück kehren kann?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
Freundliche Grüsse
Franziska Müller
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Müller
Vielen Dank für Ihre Frage. Diese beantworte ich gerne wie folgt:
Ich finde weder im Gesetz, der Verordnung, noch den Richtlinien des Kantons Nidwalden eine konkrete Regelung für den von Ihnen geschilderten Fall. Aus den SKOS-Richtlinien lässt sich entnehmen, das Personen in stationären Einrichtungen lediglich Anspruch auf eine geringere Pauschale des Grundbedarfs haben. Es wird aber nicht ausdrücklich geregelt, wie damit umzugehen ist, wenn die Haushaltgrösse ändert, weil eine der Personen in eine stationäre Einrichtung eintritt. In Basel, wo ich arbeite, haben wir dies so geregelt, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall die Tochter als 1-Personenhaushalt bzgl. Grundbedarf unterstützt wird und die Mutter dann eine Pauschale für den Grundbedarf während des stationären Aufenthalts erhält. Diese Lösung kann so auch aus den SKOS-Richtlinien gelesen werden, wenn da eben steht, dass während des stationären Aufenthalts eine geringere monatliche Pauschale für den Grundbedarf auszubezahlen ist.
Bezüglich der Wohnkosten lässt sich ebenfalls nichts Konkretes aus den gesetzlichen Grundlagen entnehmen. Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass für die Tochter Wohnkosten für einen Einpersonenhaushalt übernommen werden können, so lange die Mutter sich in der stationären Einrichtung befindet. Allenfalls können die tatsächlichen Wohnungskosten so nicht bezahlt werden und die Tochter müsste sich dann, um die Wohnung finanzieren zu können, eine günstigere Wohnung suchen. Wenn absehbar ist, dass die Mutter entlassen werden kann (ca. 6 Monate) und wieder zu ihrer Tochter ziehen möchte, würde es meiner Ansicht nach zu einem unsachgerechten Ergebnis führen, wenn ab sofort nur der Ansatz für einen 1-Personenhaushalt für die Wohnungskosten bezahlt wird. Dann rechtfertigt es sich meiner Ansicht nach bzgl. Wohnkosten einen 2-Personenhaushalt anzunehmen und beiden Frauen ihren Anteil ins Budget zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weiterzuhelfen.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach