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Untermietverträge auflösen im Asylbereich

Veröffentlicht:
02.06.2026
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Im Asylwesen werden die Klienten der Gemeinde vom Kanton zugeteilt. Die Gemeinde mietet hierfür Wohnraum im Dorf. Die Mietverträge lauten auf die Gemeinde.

In der Vergangenheit hat man mit den Klienten Untermietverträge abgeschlossen mit 3-monatiger Kündigungsfrist. Wir möchten diese Untermietverträge als nichtig erklären, da die Geflüchteten auf Basis der Asylfürsorgeverordnung Kanton Zürich zugeteilt und untergebracht werden. Müssen wir die Untermietverträge regulär auf 3 Monate kündigen oder können wir sie auf Basis der Asylfürsorgeverordnung per sofort als nichtig erklären?

Besten Dank.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag 


Ihre Frage bezieht sich auf das Mietrecht im Asylbereich.


Die Frage der Zuweisung von Asylsuchenden vom Kanton an die Gemeinden und die entsprechenden  Aufgaben der Gemeinde sind öffentlichrechtlich. 

Davon unabhängig sind aber das Verhältnis der Gemeinde, die als Mieterin einer Wohnung mit einem Asylsuchenden einen Untermietvertrag abschliesst, privatrechtlicher Natur. Es gilt das Mietrecht des OR (Art. 253 ff. OR) und seine zwingenden Bestimmungen: Für ein Untermietverhältnis gelten dabei die Regelungen für die Kündigung des Mietverhältnisses analog: Für Wohnungen sind also befristete Verträge möglich. Für unbefristete Verträge gilt eine MIndestkündigungsfrist von drei Monaten im Rahmen von Art. 266c OR. Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen (Art. 266e OR). Vorbehalten sind ausserordentliche Gründe wie Zahlungsrückstände, die Verursachung schwerer Mängel oder der Tod des Untermieters (Art. 257d, Art. 266g und Art. 266i OR).

Spezifische öffentlichrechtliche Regelungen könnten nur bei öffentlichrechtlichen Nutzungsverträge gelten, etwa in spezifischen öffentlichen Notunterkünften. Für eine entsprechende spezifische Regelung zur Kündigung bräuchte es aber klare gesetzliche Grundlagen auf kantonaler und kommunaler Ebene. Das ist hier nicht ersichtlich. 


Deswegen sind die genannten mietrechtlichen Regeln zu beachten. 


Ich hoffe, das dient Ihnen.


Peter Mösch Payot