Guten Tag
Im Asylwesen werden die Klienten der Gemeinde vom Kanton zugeteilt. Die Gemeinde mietet hierfür Wohnraum im Dorf. Die Mietverträge lauten auf die Gemeinde.
In der Vergangenheit hat man mit den Klienten Untermietverträge abgeschlossen mit 3-monatiger Kündigungsfrist. Wir möchten diese Untermietverträge als nichtig erklären, da die Geflüchteten auf Basis der Asylfürsorgeverordnung Kanton Zürich zugeteilt und untergebracht werden. Müssen wir die Untermietverträge regulär auf 3 Monate kündigen oder können wir sie auf Basis der Asylfürsorgeverordnung per sofort als nichtig erklären?
Besten Dank.