Guten Tag
Eine Klientin wird im 1. Lehrjahr schwanger und unterbricht die Ausbildung ab Ende 1. Lehrjahr für 1 Jahr während der Geburt, dem Mutterschaftsurlaub. und anschiessendem unbezahlten Urlaub.
¨Bleibt die Unterhaltspflicht der Eltern während dem ganzen Jahr bestehen oder endet diese nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes? Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Stefan Lerch
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Lerch
Wenn ich den Fall richtig interpretiere, ist die betroffene Mutter noch nicht volljährig, oder? In diesem Fall besteht die Unterhaltspflicht der Eltern unabhängig vom Bestehen einer Ausbildung, also auch nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs.
Ist die Mutter hingegen volljährig, so bestimmt Art. 277 Abs. 2 ZGB, dass die Unterhaltspflicht bei Zumutbarkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung dauert. Für die Zumutbarkeit spielen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Mutter und Eltern sowie die persönlichen Beziehungen eine Rolle.
Kürzere Unterbrüche mögen die Unterhaltspflicht im Übrigen nicht aufzuheben. Auch bzgl. der hier bestehenden Konstellation gibt es keine eindeutige Rechtsprechung. Es dürfte entscheidend sein, weswegen der unbezahlte Urlaub nach dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub gewählt wird. Auch die Dauer spielt eine Rolle. Je eher dies freiwillig erscheint desto eher ruht dann die Unterhaltspflicht. Je eher es ausbildungsbedingt und nicht frei gewählt ist (z.B. Wiedereinstieg in Gewerbeschule/Lehre auf Stichtag etc.), desto eher geht die Unterhaltspflicht weiter.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot