Guten Tag miteinander
Es geht um eine Unterhaltsberechnung von unverheirateten Eltern im Kanton Bern. Die Neuberechnung erfolgt aufgrund der baldigen Pensionierung des Kindsvaters.
Die Situation ist folgende:
- Die gesamte Familie ist im Manko, weshalb ich die Steuern rausgenommen habe.
- Die AHV- und PK-Kinderrente sind bei den Kindern als Einnahmen eingetragen. Mit den Renten und den Kinderzulagen ist der Bedarf der Kinder gedeckt (leichter Überschuss der Kinder).
- Der Bedarf des Vaters ist nicht gedeckt (wird dann über EL gedeckt).
- Der Bedarf der Mutter ist in den ersten beiden Phasen nicht gedeckt, danach schon.
Die erste kleine Frage: Rechne ich die IPV bereits ein, da der Vater ja Anspruch haben wird mit der EL? - Ich gehe davon aus.
Die Hauptfragen: Erstelle ich hier überhaupt eine Vereinbarung? Aufgrund der Kinderrenten ist kein weiterer Barunterhalt fällig. Stelle ich den nicht abgedeckten Betreuungsunterhalt der Mutter fest? Und dass der Vater die AHV- und PK-Kinderrenten jeweils an die Mutter weiterleiten muss? Und wenn er dies nicht macht, können die Renten nicht bevorschusst werden, sondern die Mutter muss sich an die zuständige Ausgleichskasse wenden?
Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Mara Berthold
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrte Frau Berthold
Entschuldigen Sie bitte die verspätete Beantwortung Ihrer Frage.
Den Angaben zufolge liegt eine Mankosituation vor, für den Betreuungsunterhalt fehlt das Geld. Beim Betreuungsunterhalt handelt es sich um eine Komponente des Kindesunterhalts.
Art. 286a ZGB legt für Mankofälle ein Rückforderungsrecht fest: In Fällen, wo kein gebührender Unterhalt des Kindes festgelegt werden konnte, können rückwirkend auf fünf Jahre Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden, sofern sich die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert haben. So ein Fall könnte z.B. durch eine Erbschaft, Schenkung oder Lottogewinn eintreten. Der Rückforderungsanspruch geht auf den anderen Elternteil oder auf das Gemeinwesen über, soweit dieser Elternteil oder das Gemeinwesen für den fehlenden Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist. Der Fehlbetrag muss in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sein.
In Mangellagen ist somit immer der Abschluss einer genehmigungsfähigen Vereinbarung empfehlenswert, ist sie doch die Voraussetzung für eine mögliche Rückforderung. Diese Information müssen Sie hier, um kompetent zu beraten, den Eltern zukommen lassen.
Der Vater ist von Gesetzes wegen verpflichtet, den Unterhalt zu begleichen, d.h. er muss die AHV- und PK-Kinderrenten der Mutter (der minderjährigen Kinder) überweisen. Art. 285a Abs. 3 ZGB legt Folgendes fest: Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Der aktuell geschuldete Unterhaltsbetrag reduziert sich somit ab Pensionierung im Umfang der AHV- und PK-Kinderrenten.
Das AHV-Recht sieht in Art. 71ter AHVV die Auszahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil vor, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Die Mutter kann, unter diesen Voraussetzungen, einen Antrag stellen. Das BVG kennt keine gesetzliche Regelung für Drittauszahlungen, regelmässig muss hier, sollte der Vater die PK-Kinderrenten nicht überweisen, vom Gericht eine Anweisung angeordnet werden.
In Art. 20 der Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen des Kantons Bern ist geregelt, dass Familienzulagen nicht bevorschusst werden. Ob AHV- und PK-Kinderrenten sinngemäss davon auch ausgeschlossen sind, kann ich nicht beurteilen. Das Kantonale Jugendamt berät die regionalen Sozialdienste auf dem Gebiet der Alimentenbevorschussung, vgl. Art. 23 der Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen.
Was die Berechnung anbelangt, bin ich der Ansicht, dass hier mit den konkreten Zahlen gearbeitet werden soll. Der EL-Bezug ist noch ungewiss, er ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Sobald die Zahlen vorliegen, kann die Berechnung, auf den Zeitpunkt der Pensionierung, vorgenommen werden.
Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 30.11.2020
Karin Anderer