Guten Tag
Gerne frage ich als Vertretung meiner Klientin bei Ihnen an.
Klientin:
41j. Frau
Vertretungsbeistandschaft im Bereich Admin und Finanzen
Einkommen: IV und EL
hat eine 15jährige Tochter
Die Tochter erhält die IV Kinderrente und via die EL der Mutter IPV.
Der Vater ist unbekannt im Ausland lebend, zahlt keine Unterhaltsbeiträge.
Unterstützungswohnsitz Kanton Schwyz
Die Tochter lebte bis anhin bei den Grosseltern in Frankreich. Es besteht keine Beistandschaft für die Tochter.
Das Pflegeverhältnis war mit einem Pflegevertrag geregelt, es war kein Pflegegeld festgelegt. Monatlich überwies die Mutter Fr. 880.00 an die Tochter (IV Kinderrente) und 50.00 Fr. Taschengeld.
Die Tochter hat aufgrund der bevorstehenden Berufsausbildung (ab Sommer 2025) entschieden, in die Schweiz zurückzukommen. Die Familie regelte das selber, die Tochter wohnt nun seit MItte November beim Bruder meiner Klientin. Ich wurde erst zu diesem Zeitpunkt darüber informiert.
Ich habe meiner Klientin geraten, das Pflegeverhältnis bei der KESB zu melden, damit eine Pflegeplatzbewilligung erfolgt und ein Pflegevertrag erstellt wird.
Nun stellt sich die Frage nach der Finanzierung des Unterhalts der Tochter. Die Klientin ist mit dieser Frage zu mir gekommen, mit der Bitte, dies zu klären.
Da die Tochter minderjährig ist, bin ich der Ansicht, dass es in mein Aufgabengebiet fällt (als Vertretung der Mutter), ihren Grundbedarf zu sichern.
Aktuell wird die IV-Kinderrente an den Onkel ausbezahlt.
Auf meine Anfrage betreffend weiterem Pflegegeld kann die zuständige Fachperson bei der KESB aktuell auch keine Auskunft geben, da die innerfamiliären Platzierungskosten nicht alltägliches Thema seien. Im Rahmen der Abklärung des Pflegeplatzes werde dies bearbeitet. Es sei ihr aber aktuell auch noch unklar, wie dies geregelt sein könnte.
Der Sozialdienst der Gemeinde weiss auch nicht Bescheid. Hier habe ich angefragt, da ich überlegt habe, ob nicht das Kind für sich Anspruch hat auf Sozialhilfe (im Sinne «es lebt minderjährig in einer WG») und eine Anmeldung für Sozialhilfe machen muss.
Ich habe bei der Gemeinde weiter die Antwort erhalten, dass wenn das Pflegeverhältnis geregelt sei, sich die Familie einer Pflegefamilienorganisation anschliessen könne und via dies vergütet werde. Die Finanzierung würde dann vom Kanton und der Gemeinde je zur Hälfte getragen (mit Ausnahme des Beitrags für Betreuungspflichtige.
Für mich scheint diese Variante hinsichtlich der entstehenden Kosten fraglich, da das Pflegeverhältnis innerhalb der Familie «viel günstiger» erfolgen könnte ohne eine Pflegefamilienorganisation.
Ein weiterer Punkt, den es zu diskutieren gäbe, sei auch die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz. Das Kind kam von Frankreich direkt in das Dorf L., und wurde durch die Familie auch dort angemeldet. Die Mutter hat den zivilrechtlichen und Unterstützungswohnsitz im Dorf G. Welche Gemeinde müsste nun für die Kosten des Kindes aufkommen?
Es stellt sich für mich weiter auch die Frage, ob die EL das Kind miteinrechnen müsste.
Allerdings habe ich da vor einigen Monaten eine Abweisung meiner Einsprache erhalten, wo es darum ging, dass eine Mutter mit IV und EL einen Anspruch für den Kindesunterhalt geltend machen kann (Übernahme des Beitrags für Betreuungspflichtige Fr. 30.00/Tag)
Die Antwort der Ausgleichskasse war in diesem Fall:
Fraglich ist, ob es sich bei dem Beitrag der Betreuungspflichtigen um eine anerkannte Ausgabe im Sinne des ELG handelt. Art. 10 Abs. 3lit. e ELG statuiert, dass bei allen Personen geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt werden. Der Beitrag der Betreuungspflichtigen ist als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag zu betrachten.
Damit eine familienrechtliche Unterhaltszahlung allerdings als Ausgabe anerkannt werden kann, muss sie entweder richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert sein. Fehlt es an dieser Festlegung, gilt der Bestand und die Höhe der geleisteten Zahlungen nicht als rechtsverbindlich festgelegt (Carigiet Enrvin/Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Rz. 513). Gemäss dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG können überdies nur geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt werden (BGer 5P.17312002 vom 29.05.02). Unterhaltszahlungen können auch dann nicht als Ausgabe berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsschuldner zu der entsprechenden Zahlung aus finanziellen Gründen überhaupt nicht in der Lage war, diese zu leisten (BGer 9C_74012014 vom 09.03.2015). Die von der Alimentenhilfestelle erbrachten Vorschussleistungen gelten hierbei nicht als vom Schuldner bezahlte Unterhaltsleistungen und werden nicht als Ausgabe anerkannt (Carigie/Koch, a.a.O., Rz. 515). Nichts anderes hat demnach für den geleisteten Beitrag der Betreuungspflichtigen durch die Gemeinde zu gelten. Der durch die Gemeinde geleistete Beitrag der Betreuungspflichtigen gilt analogzu den geleisteten Unterhaltsleistungen der Alimentenfachstelle als nicht durch die Einsprecherin, sondern als durch Dritte bezahlt, weshalb eine Berücksichtigung bei den Ausgaben nicht möglich ist. Daran ändert auch der Verweis der Einsprecherin auf Art. 276 Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nichts. Schliesslich werden in beiden Artikeln die Eltern betreffend Unterhalt in die Pflicht genommen, was jedoch, wie dargelegt, nicht bedeutet, dass die Ausgleichskasse Schwyz den Beitrag der Betreuungspflichtigen für den El-beziehenden Elternteil bei der El-Berechnung als Ausgabe zu berücksichtigen hat.
Gemäss dieser Stellungsnahmen ist für mich sogar denkbar, dass wenn die Gemeinde subsidiär Kindesunterhalt zahlen würde, die Ausgleichskasse die als Vorschussleistungen bezahlten Ausgaben nicht anerkannt.
Können Sie mir sagen, wer den Kinderunterhalt bezahlt?
Muss zuerst ein Pflegevertrag gemacht werden, bevor ein Unterhaltsanspruch besteht?
Muss die Gemeinde (welche?) subsidiär die Kosten für das Kind übernehmen?
Besteht Anspruch auf Unterhalt bei den EL der Mutter?
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Grüezi
Ich gehe davon aus, dass die Tochter Schweizerin ist und die Mutter die elterliche Sorge hat. Ebenso gehe ich davon aus, dass die Familienplatzierung dauerhaft geplant ist.
Richtig ist, dass Sie der Mutter behilflich sind, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen; die Mutter hat den Unterhalt der Tochter sicherzustellen, nicht Sie als Beiständin der Mutter. Sie sind nicht gesetzliche Vertreterin der Tochter, das ist die Mutter.
Pflegeplatzbewilligung und Pflegevertrag
Der Pflegevater benötigt nach Art. 4 PAVO eine Pflegeplatzbewilligung. Richtig ist, dass die bewilligungserteilende Behöre die Eignung des Pflegeplatzes prüfen musss, worunter auch die Prüfung der Höhe des Pflegegeldes fällt (Karin Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, Diss. Luzern 2011, Zürich 2012, 76). Der Pflegevater hat Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, er muss die Arbeit nicht gratis leisten (Anderer, 67). Natürlich kann er auf den Entschädigungsanteil oder sogar auf das ganze Pflegegeld verzichten. Das darf aber nicht zulasten des Pflegekindes gehen, sein Unterhalt muss in jedem Fall gesichert sein. Um die Höhe des Pflegegeldes zu bestimmen, kann man sich an den kantonalen Pflegegeldrichtlinien orientieren.
Ein Pflegvertrag ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, sollte aber in jedem Fall, nach Auslagen- und Verwendungsersatz, Vergütung (Entschädigung) und besondere Auslagen unterteilt, ausgestellt werden (vgl. Anderer, 37). Vertragsparteien sind die sorgeberechtigte Mutter und der Pflegvater. Der Pflegevater muss den Entschädigungsanteil des Pflegegeldes versteuern; davon werden auch Sozialversicherungsabgaben abgezogen (Anderer, 118 ff.). Die Abrechnung mit den Sozialversicherungen ist Aufgabe der Zahlstelle.
Unterstützungswohnsitz
Die Tochter ist von Frankreich direkt zu ihrem Onkel nach L./SZ gezogen und sie lebt dort dauerhaft in Familienpflege. Die sorgeberechtigte Mutter lebt in G/SZ. Nach Art. 7 Abs. 3 lit. d. ZUG hat die Tochter einen eigenen Unterstützungswohnsitz in L./SZ. Nach Art. 7 Abs. 3 lit. c. kann der Unterstützungswohnsitz der Tochter nicht in G./SZ sein, da sie vor der Platzierung nicht bei der Mutter lebte. Der Ausnahmefall des Unterstützungswohnsitzes am Aufenthaltsort ist eingetreten.
Finanzierung des Pflegeplatzes
Die Eltern sind gegenüber ihrer Tochter unterhaltspflichtig. Ob der Vater ausfindig gemacht werden kann und leistungsfähig ist, das muss eingehend abgeklärt werden. Die Mutter hat einen Anspruch auf eine Kinderrente zur IV. Diese Rente entlastet sie in ihrer Unterhaltspflicht und sie kann sich damit am Kindesunterhalt beteiligen. Familienzulagen kann die ergänzungsleistungsbeziehende Mutter nicht beziehen (vgl. Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL), Stand 1. Januar 2025, Rz. 607.1). Reicht die Kinderrente zur IV nicht aus, so hat die Mutter allenfalls Anspruch auf weiterführende Ergänzungsleistungen und, wenn das nicht ausreicht, hat die Tochter Anspruch auf Sozialhilfe.
Kostengutsprachegesuch nach SEG/SZ und BetreuVO/SZ
Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 SEG sind Pflegfamilien als soziale Einrichtungen anerkannt. Nach § 30 Abs. 1 lit b. BetreuVO hat die Mutter bei der Gemeinde L./SZ ein Kostengutsprachegesuch für die Unterbringung ihrer Tochter einzureichen. Die Mutter soll das sofort und rückwirkend per Mitte November 2024 tun.
Die Mutter hat ein «Beitrag der Unterhaltspflichtigen» (BU gemäss § 20d SEG i.V.m. § 20 Abs. 1 Bst. a BetreuVO) von CHF 30.00 pro Kalendertag zu bezahlen und zusätzlich die Nebenkosten. Das gilt unabhängig davon, ob sie sich einer FPO anschliesst oder nicht. Ein zwingender Anschluss an eine FPO sieht das SEG nicht vor.
Ergänzungsleistungen
Da die Tochter nicht bei der ergänzungsleistungsbeziehenden Mutter lebt, ist ihr EL-Anspruch gesondert zu berechnen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2025, Rz. 3143.01)
Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 SEG sind Pflegfamilien als soziale Einrichtungen anerkannt. Sie fallen deshalb unter den Heimbegriff nach Art. 25a ELV. Die EL-Durchführungsstelle hat deshalb eine gesonderte Heimberechnung vorzunehmen (vgl. auch zur Berechnung WEL Rz. 3143.14).
Zunächst ist bei der EL-Durchführungsstelle von der Mutter eine Neuberechnung zu verlangen und der Pflegevertrag ist einzureichen. Anschliessend ist die Verfügung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, auch bezüglich des BU. Der Argumentation der Ausgleichskasse kann ich prima vista nicht folgen: Nach § 20d SEG sind die Unterhaltspflichtigen für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen sowie allfällige Nebenkosten kostenpflichtig. Vorbehalten bleibt die subsidiäre Finanzierungszuständigkeit der Gemeinden nach dem Gesetz über die Sozialhilfe. Nach § 20g Abs. 3 SEG bevorschusst die nach dem Gesetz über die Sozialhilfe zuständige Gemeinde der Einrichtung die von den Unterhaltspflichtigen zu tragenden Kosten. Hier fungiert die Gemeinde als «Zahlstelle» und nur bei leistungsunfähigen Eltern fällt der Betrag der Sozialhilfe an. Die Alimentenbevorschussung funktioniert nach anderen Regeln. Eine Beurteilung, ob das Vorgehen der Ausgleichskasse korrekt ist, kann nur anhand der Akten und eingehender Abklärungen erfolgen; allenfalls ziehen Sie zur Überprüfung des Entscheids eine Anwaltsperson bei. Vielleicht ist es hilfreich, wenn Sie sich vorgängig beim AGS bezüglich der Finanzierung nach dem SEG, der Schnittstelle zum ELG und der Berücksichtigung des BU beraten lassen.
Sozialhilfe
Werden von den EL nicht alle Platzierungskosten übernommen und kann die Mutter die Kosten nicht vollumfänglich tragen, ist für das Kind ein Sozialhilfeantrag zu stellen. Ich empfehle Ihnen, diesen sofort bei der Gemeinde L./SZ einzureichen mit dem Hinweis, dass das Kostengutsprachegesuch nach SEG, die Erstellung des Pflegevertrags und die Berechnung des EL-Anspruchs noch in Bearbeitung sind.
Ich hoffe, die Angaben helfen Ihnen weiter.
Ich wünsche Ihnen alles Gute im 2025, Glück und Gesundheit.
Freundliche Grüsse
Karin Anderer
Luzern. 6.1.2025
Guten Tag Frau Anderer
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, welche mir sehr weiterhilft.
Bei dem Thema Unterstützungswohnsitz war ich zu unpräzise und habe diesbezüglich nochmals die Akten durchforstet.
Die Tochter (Jg 2009) hat zuerst bei der Mutter gelebt.
Ab 15.04.2018 lebte sie bei der Tante (Tante mütterlicherseits)
Ab 1.9.2018 lebte sie in Frankreich (Grosseltern mütterlicherseits)
Ist in diesem Fall der Unterstützungswohnsitz dennoch L? (oder G, der Wohnsitz der Mutter)
Gerne würde ich Ihre Argumentation weiterverwenden für meine Anträge.
Der Satz: Nach § 20d SEG sind die Unterhaltspflichtigen für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen sowie allfällige Nebenkosten kostenpflichtig scheint mir nicht ganz korrekt, sollte es "zahlungspflichtig" heissen?
Ich werde mir nun Zeit nehmen, ihren Hinweise auf die verschiedenen Gesetze und Wegleitungen genau nachzugehen und meine nächsten Schritte planen.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Guten Tag Frau Anderer
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, welche mir sehr weiterhilft.
Bei dem Thema Unterstützungswohnsitz war ich zu unpräzise und habe diesbezüglich nochmals die Akten durchforstet.
Die Tochter (Jg 2009) hat zuerst bei der Mutter gelebt.
Ab 15.04.2018 lebte sie bei der Tante (Tante mütterlicherseits)
Ab 1.9.2018 lebte sie in Frankreich (Grosseltern mütterlicherseits)
Ist in diesem Fall der Unterstützungswohnsitz dennoch L? (oder G, der Wohnsitz der Mutter)
Gerne würde ich Ihre Argumentation weiterverwenden für meine Anträge.
Der Satz: Nach § 20d SEG sind die Unterhaltspflichtigen für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen sowie allfällige Nebenkosten kostenpflichtig scheint mir nicht ganz korrekt, sollte es "zahlungspflichtig" heissen?
Ich werde mir nun Zeit nehmen, ihren Hinweise auf die verschiedenen Gesetze und Wegleitungen genau nachzugehen und meine nächsten Schritte planen.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Grüezi
Gerne beantworte ich Ihre Zusatzfragen.
Unterstützungswohnsitz
Nach meinem Dafürhalten ist der nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG abgeleitete Unterstützungswohnsitz mit der Ausreise nach Frankreich untergegangen und er lebt mit der Einreise nicht wieder auf. Daran ändert der Umstand, dass die Tochter von April 2018 bis Ende August 2018 bei der Tante mütterlicherseits in der Schweiz lebte, nichts.
Hinweis: Sie müssen den Unterstützungswohnsitz der Tochter nicht klären, sollte er bestritten werde. Bei der Gemeinde L./SZ ist das Sozialhilfegesuch einzureichen und sie ist vorleistungspflichtig. Bei unaufschiebbarer Hilfe obliegt, nach Art. 21 SHG/SZ, der Gemeinde, auf deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist, die Pflicht zur Hilfe. Es ist dann Aufgabe der Gemeinde L./SZ ihre Zuständigkeit zu bestreiten und sie muss mit der ihrer Ansicht nach zuständigen Gemeinde die Zuständigkeit klären. Das Amt für Gesundheit und Soziales berät die Gemeinden in diesen Fragen und entscheidet bei Streitigkeiten.
SEG
Im SEG steht der Begriff «kostenpflichtig». Der Begriff «zahlungspflichtig» ist für mich identisch. Ich empfehle Ihnen, beim Gesetzeswortlauf zu bleiben.
Ich hoffe, die Angaben helfen Ihnen weiter.
Freundliche Grüsse
Karin Anderer