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Unterhalt für Kinder nicht verheirateter Eltern

Veröffentlicht:
21.11.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Frau Anderer

Ich habe einen Unterhaltsvertrag von 2009 vorliegen. Im Vertrag ist bis zum Abschluss der Ausbildung ein Betrag von gleicher Höhe aufgeführt. Die Teuerungsklausel fehlt gänzlich. Der Alimentenpflichtige ist IV-Rentner. Die IV-Rente (Kinderrente) ist zwischenzeitlich höher als der im Vertrag genannte Betrag.

Zusätzlich bekommt der Alimentenpflichtihe eine Rente der Pensionskasse. Die diesbezügliche Kinderrente behält er ein.

Wie sehen die Chancen der Mutter aus, eine Abänderung der Unterhaltszahlungen zu erwirken? Können Sie mir zu diesem Thema allenfalls ein Bundesgerichtsurteil benennen?

Erwähnen möchte ich noch, dass das Kind den Wohnsitz bei der Mutter hat und der Alimentenpflichtige hat ein Besuchsrecht im üblichen Umfang.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüsse

B. Moritz

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Frau Moritz

Art. 285a Abs. 3 ZGB regelt den Fall, wenn die unterhaltspflichtige Person nachträglich Sozialversicherungsrenten erhält:

Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.

Die Kinderzusatzrenten der IV und BV sind somit dem Kind zu zahlen. Bei der IV-Rente scheint das zu klappen. Was die Kinderzusatzrente der BV betrifft, ist ein Gang an das Zivilgericht unvermeidbar, wenn der Vater nicht bereit ist, die Rente weiterzuleiten. Das Zivilgericht kann die Pensionskasse anweisen, die Leistung an das Kind bzw. an die Mutter auszuzahlen.

Mit Urteil 5A_496/2013 vom 11. September 2013 hat das Bundesgericht einen nahezu identischen Fall beurteilt. Insbesondere wird im Entscheid festgehalten, dass nachträglich zum Scheidungsurteil entstandene Kinderrenten gestützt auf Art. 285 Abs. 2bis ZGB (heute 285 Abs. 3 ZGB) auch insoweit den Kindern zu bezahlen sind, als sie die bisherigen Kinderunterhaltsbeiträge übersteigen. Das gilt auch für einen genehmigten Unterhaltsvertrag.

Wenn die Mutter für die Ausarbeitung des Unterhaltsvertrages anwaltlich beraten war, ist es sinnvoll, dass sie sich dort wieder beraten lässt. Die Frauenzentrale AG bietet auch eine unentgeltliche Rechtberatung an.

Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.

Luzern, 27.11.2019

Karin Anderer