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Unmündige Erben / Liegenschaft / Erbteilung zwingend notwendig

Veröffentlicht:
31.03.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Ich bin Beiständin von zwei unmündigen Kindern (mündig im Juni und 14 Jahre)  in einer Nachlassangelegenheit.Laut dem Sicherungsinventar sind rund Fr. 40'000.00 Reinvermögen vorhanden. Im Nachlass enthalten ist eine Liegenschaft, welche mit dem Steuerwert erfasst wurde. Die Erbschaft wurde in Namen der Kinder angetreten. Die Witwe und die beiden Kinder möchten eine Erbengemeinschaft fortführen. 

Das FamGer hingegen vertritt die Haltung, dass bei unmündigen Kindern auf jeden Fall eine Erbteilung zu erfolgen hat.  Begründet wird dies mit den nicht abschätzbaren Risiken für die Liegenschaft und zum Schutz der unmündigen Kinder.  Der Erbteil sei grundpfandrechtlich sicherzustellen, falls dieser nicht ausbezahlt werden kann. Die Erbteilung ihrerseits basiert auf einer marktgerechten Liegenschaftsschatzung, was einen höheren Erbteil ergibt als mit dem Steuerwert der Liegenschaft. 

Mir stellt sich die Frage, ob die KESB auf einer Erbteilung bestehen kann /muss, entgegen dem Wunsch der Familie die Erbengemeinschaft fortzuführen. 

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Grüezi

Ob eine Erbteilung im Interesse der minderjährigen Kinder ist, lässt sich nicht abstrakt sagen. Es gibt auch gute Gründe, keine Erbteilung zu machen. Wie das hier der Fall ist, das kann ich nicht beurteilen.

Wenn die Mutter und die Kinder die Erbengemeinschaft fortsetzen wollen, empfehle ich, den Nachlass abzuschliessen. Die Mutter soll, allenfalls mit Hilfe eines Notars oder einer Erbrechtsspezialistin, bestimmen lassen, wie sich die Höhe des Nachlasses, nach der güterrechtlichen Ausscheidung, zusammensetzt und welcher Anteil jedem Kind zusteht. Anschliessend prüfen Sie die Ermittlung der Kinderanteile und geben, wenn Sie das für richtig befinden und keinen zwingenden Grund für eine Erbteilung erkennen, Ihre Zustimmung und legen es der KESB zur Genehmigung vor.

Verweigert die KESB die Genehmigung zu unrecht, können Sie, idealerweise mit der Mutter zusammen, ein Rechtsmittel ergreifen.

Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.

Luzern, 7.4.2022

Karin Anderer