Sehr geehrter Herr Mösch
Im Rahmen einer Beistandschaft betreuen wir einen Mann, welcher vor kurzem volljährig geworden ist. Er lebt in einem Jugendwohnheim.
Es besteht folgende Kostengutsprache von der SVA Zürich: „ Wir übernehmen die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung. (..) Die folgenden Kosten werden gemäss Leistungsvereinbarung der Durchführungsstelle vergütet: Ausbildung, Mittagessen, betreutes Wohnen.“ Die Tagestaxe ist aber pro Monat über CHF 5‘700.- höher als dies anscheinend in der Leistungsvereinbarung der SVA festgehalten wurde. Die SVA darf mir die Leistungsvereinbarung nicht heraus geben. Im Kostenreglement der Stiftung seht Folgendes: "Die Tagestaxen entsprechen den Vorgaben des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich. IV-Tarifabkommen: Mit der SVA Zürich besteht ein Tarifabkommen in Form von Monatspauschalen. Der Tarif ist nicht kostendeckend. Die Differenz zwischen den Bruttotageskosten und dem IV-Tarif wird ab Beginn der IV-Massnahme der zweisenden Stelle in Rechnung gestellt. Das Restdefizit wird nach Abschluss der Jahresrechnung mit den zweisenden Stellen abgerechnet."
Es sind ja diesbezüglich auch die Bestimmungen vom Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art dem KSBE vom EDI Ziff. 2.3.3., 2.4 und 3.4. und 5. relevant. Könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass entweder die SVA die gesamten (Mehr-)Kosten gemäss Aufenthalts-Vertrag übernehmen müsste, oder dass die Institution nicht eine höhere Monatspauschale in Rechnung stellen dürfte? Wie ist die Bestimmung 3.4 des KSBE auszulegen? Kann unter Gewinn-und Verlustvortrag auch die Differenz zwischen den Bruttotageskosten und dem IV-Tarif verstanden werden?
Wie ist 5.2 des KSBE zu verstehen? Müssten damit alle Kosten gemäss Leistungsvereinbarung gedeckt werden?
Wir haben einen Antrag auf Zusatzleistungen zur AHV/V gestellt, die zuständige Stelle rechnet aber bei den Einnahmen auch Unterhaltsbeiträge der Eltern ein, welche die Eltern aber nicht bezahlen, weil sie der Meinung sind, dass die Heimkostenrechnungen nicht ordnungsgemäss deklariert seien und keine klare Abgrenzung zu den Leistungen der SVA bezüglich Kostengutsprache besteht (Tarifpauschale gegenüber der Kostengutsprache und den grundsätzlichen Rechtsgrundlagen gemäss IVG 16 und IVV 5 2-6, KSBE RZ 3024.
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse
Barbara Zoppi