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Unfallversicherung

Veröffentlicht:
12.08.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Der Anspruch auf die Unfallversicherung (in meiner Frage geht es um die NBU) endet gemäss Gesetzgebung am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf min. den halben Lohn aufhört. Der Gesetzgeber bezieht sich hierbei auf Taggelder, welche die Lohnzahlung ersetzen. Aus der Gerichtspraxis ergibt sich, dass der Bezug von Taggeldern gemäss UVG die UVG-Deckung verlängert. Darauf bezogen meine Frage: Wie zeigt sich hierbei die Situation nach Art. 77 Abs. 2 UVG und Art. 7 UVV, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde bzw. nicht mehr besteht? Ist die Person weiterhin aufgrund dem Bezug von Taggeldern der Unfallversicherung versichert oder muss die Unfallversicherung nach dem 31igsten Tag z.B. über die Einzelabredeversicherung oder bei der Krankenkasse abgeschlossen werden? Falls die Person dies jedoch unterlässt und ein Nichtberufsunfall geschieht, jene Versicherung für Leistungen aufkommen muss, bei dieser der Versicherte zuletzt gegen Berufsunfälle versichert war?

Besten Dank für Ihre Unterstützung.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Huldi

1. Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung gemäss UVG mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört, bzw. bei Arbeitslosen mit dem 31. Tag nach dem Tage, an dem letztmals die Voraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 AVIG bestanden haben, bzw. Entschädigungen nach Art. 29 AVIG (Bevorschussung) bezogen wurden.

Es ist gemäss Art. 3 Abs. 5 UVG Sache der Verordnung zu bestimmen, inwieweit andere Vergütungen oder Ersatzeinkünfte wie Taggelder als Lohn gelten. Und somit den Versicherungsschutz aufrechterhalten.

Gemäss Artikel 7 der UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) gilt als Lohn, welcher die Versicherung aufrechterhält  der AHV-massgebende Lohn, aber auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der IV und der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen.

2. Es ist somit korrekt, dass die Deckung der Unfallversicherung weiterläuft, wenn in ungekündigtem Arbeitsverhältnis steht und die Taggelder der Krankentaggeldversicherung bezieht. Dafür müssen die Ersatzeinkünfte aber tatsächlich mind. 50% des Bruttolohnes ausmachen

3. Diese Versicherungsunterstellung unter das UVG bei Bezug von Krankentaggeld endet dann allerdings, wenn das Arbeitsverhältnis endet, also wenn eine Befristung abläuft, oder eine Sperrfrist für die Kündigung abgelaufen ist, diese dann erfolgt und zusätzlich die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

Dies deswegen, weil die Gleichstellung von Personen mit Taggeldern mit solchen mit Lohn nur erfolgt, soweit das Taggeld die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ersetzt. Taggeld über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gilt aber nicht als Lohnersatz oder versicherungsverlängernder Lohn (vgl. dazu BGE 143 V 385 E. 4.1 und 4.3 sowie BGer 8C_617/2016 vom 26.10.2017).

4. Der Versicherer muss in solchen Fällen mit Beendigung des obligatorischen UVG-Versicherungsschutzes der/dem Versicherten die Möglichkeit bieten, danach die Versicherung bei der Unfallversicherung, insb. auch für Nichtbetriebsunfälle, über eine Abredeversicherung für bis zu sechs Monate zu verlängern (Art. 3 Abs. 3UVG). Die Arbeitgeberin hat die Arbeitnehmerin entsprechend zu informieren (Art. 72 UVV; Art. 328 OR).

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot

Guten Tag Herr Mösch Payot

Besten Dank für Ihre ausführliche Rückmeldung.

Wie zeigt sich dieselbe Ausgangslage beim Bezug von Taggeldern der Unfallversicherung (und nicht Taggelder der Krankentaggeldversicherung) bzgl. Weiterführung des UVG-Versicherungsschutzes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Huldi

Besten Dank für Ihre Nachfrage. Jetzt sah ich gerade, dass Sie ja nach dem UV-Schutz bei Bezug von UVG-Taggeldern nachfragten.

Art. Abs. 1 lit. b UVV, der den Unfallversicherungsschutz beschränkt auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, bezieht sich nur auf Taggelder von Krankenkassen sowie privaten Kranken- und Unfallversicherern.

Das hat zur Folge, dass der Unfallversicherungsschutz beim Bezug von Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung fortbesteht, soweit die Taggelder mind. 50% des Lohnes ausmachen. Das gilt unabhängig von einem allfälligen Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber und somit unahbängig davon, ob das Anstellungsverhältnis noch besteht (vgl. BGE 143 V 385; BGer 8C 400/2009 vom 25.1.2010).

Ich hoffe, das dient Ihnen so.

Peter Mösch Payot