Guten Tag
Frau B, Alter 60, immer Teilzeitpensen, allfällige Freizügigkeit knapp Fr. 200'000.-, verliert ihre alte Arbeitsstelle und überlegt, sich die Pensionskassenleistungen schon jetzt als Früh-Rente auszahlen zu lassen. Da es keine BVG-Kasse ist, hätte sie aber einen sehr schlechten Umwandlungssatz.
Könnte sie sich jetzt nicht für 1 Jahr bei der Auffangeinrichtung BVG freiwillig versichern und anschiessend sich dort früh berenten lassen? Dann müssten die ja den gekürzten Umwandlungssatz auf dem hohenm Niveau von BVG auszahlen?
In den verschiedenen Reglementen von CHAEIS stehen dann zwar teilweise viel tiefere Umwandlungssätze, aber auch, dass mindestens die Leistungen nach BVG fällig werden - also müssten sie doch die höheren Umwandlungssätze anwenden?!
freundliche Grüsse
M. Blindow
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Lieber Herr Blindow
Das ist eine interessante Frage. Ich muss, insb. im Lichte dessen, dass diesbezüglich eine Gesetzesänderung in Vorbereitung ist und per 1.1.2021 in Kraft tritt, noch ein, zwei Abklärungen machen. Ich erhalte meine Infos in ca. 10 Tagen und beantworte dann Ihre Frage.
Genügt Ihnen das?
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot
Lieber Herr Mösch
Dann warte ich gespannt auf Ihre Antwort
Freundliche Grüsse
Martin Blindow
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Lieber Herr Blindow
Tatsächlich besteht die von Ihnen genannte Möglichkeit der Einzahlung in die Auffang- einrichtung.
Nach meinen Abklärungen bedeutet dann aber der gegenüber der Auffangeinrichtung bestehende Anspruch in der Höhe "mindestens nach BVG", dass zwar für den Umwandlungssatz die BVG-Minimum gerechnet würde. Aber nur bezüglich des Einkommens, dass auch minimal nach BVG versichert gewesen wäre. Das dürfte deutlich weniger sein als das tatsächlich als Vorsorgekapital angesparte Guthaben.
Im Weiteren wäre mit einer Anfrage bei der Vorsorgeeinrichtung zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Regelung nach Art. 47a BVG eine adäquate Altersvorsorge ermöglichen könnte: Er sieht vor (in Kraft ab 1.1.2021), dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach 58 der Vorsorgeschutz bei der bestehenden VE weitergeführt werden kann, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für andere Mitarbeitende gelten. Die entsprechenden Prämien für Alter, Todesfall und Invalidität müssten seitens der Arbeitnehmerin aufgebracht werden.
Zur Abklärung, ob Ihre Klientin auch von Art. 47a BVG profitieren kann und insb. welche Lösung die attraktivste ist (unter Einschluss der Variante einer vorzeitigen Pensionierung), wären bei der Auffangeinrichtung und bei der früheren VE Vorausberechnungen für die Rente gemäss den diversen Konstellationen einzuverlangen und zu vergleichen.
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot