Einer unserer Klienten (Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 ZGB i. V. m. Art. 393 ZGB) erhält IV-Taggeld, welches netto (nach Abzug der sozialvers. Abgaben) ca. Fr. 4‘800,- ausmacht
Seine zwei minderjährigen Kinder erhalten aufgrund des IV-Taggeldes des Vaters ebenfalls Taggelder der IV, monatlich zusammen netto ca. Fr. 520,- (s. Beilage). Diese Gelder müssen gemäss dem Ausgleichskasse-Auszahlungsbeleg an die Kindesmutter überwiesen werden und sind zweckgebunden.
Die Vorgängerinnen der jetzigen Beiständin haben bis anhin an den Anwalt monatlich lediglich Fr. 400,- als Unterhaltsgeld für Kinder überwiesen, so wie es im Scheidungsurteil steht (s. Beilage). Dieser sorgt für die Weiterleitung des Geldes an die Mutter in Japan. Die Kindergelder wurden bis Mitte mi 2016 auf ein Sparkonto des Vaters überwiesen, das auf ihn lautet und als Sparkonto mit den entsprechenden Kindergeldern als steuerrelevante Einnahmen des Vaters betrachtet wurde.
Seit Sommer 2016 bis heute wurden diese Gelder nicht mehr auf dieses Sparkonto überwiesen; das Sparkonto existiert jedoch immer noch.
Nun fragt sich die zuständige Beiständin, ob der Vater lediglich die im Scheidungsurteil festgelegten Alimenten an die Kinder oder Alimente + das Kindertaggeld oder nur das Taggeld zahlen müsste.
Was meinen Sie dazu?
Ergänzend stellt sich die Frage: Gilt das Scheidungsurteil, die Taggeldverfügung in welcher das Kindertaggeld festgelegt wurde oder beides. Je nach dem wird sich die Frage stellen, ob bei der KESB eine Substitutionsbefugnis und Prozessvollmacht beantragt werden muss.
Frage beantwortet am
Daniel Schilliger
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag
Ich weiss nicht, ob ich die Frage in allen Teilen verstehe, da die Beilagen fehlen. Daher halte ich nachfolgend einfach ein paar Grundsätze fest.
Bei Eltern mit IV-Renten wird zusätzlich eine Kinderrente ausgerichtet; bei IV-Taggeldern das Kindergeld bis das Kind 18 jährig ist. Befindet sich das Kind in einer Ausbildung werden diese Leistungen bis längstens dem 25. Altersjahr gezahlt.
Die Kinderrenten bzw. das Kindergeld sind grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente auszuzahlen. Volljährige Kinder in Ausbildung können die Auszahlung der Kinderrente auf Gesuch hin an sich selbst verlangen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen oder solche des Kindes- oder Erwachsenenschutzes.
Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, so sind die Kinderrenten bzw. das Kindergeld vorbehältlich abweichender zivilrichterlicher Anordnungen auf Verlangen dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn dieser die (auch geteilte) elterliche Sorge besitzt und das Kind bei ihm wohnt (Art. 71ter AHVV; Zum Ganzen: RZ 3237 Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) und RZ 10006ff. Wegleitung über die Renten in der AHV/IV (RWL)).
Bei Nachzahlungen verhält sich die Rechtslage ähnlich, wobei hier relevant ist, inwiefern der Versicherte in der Vergangenheit seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist oder nicht.
Entscheidend ist aber in allen Fällen, dass das Scheidungsurteil bzw. Anordnungen der KESB vorgehen.
Die Frage, ob die Kinderrente bzw. das Kindergeld zusätzlich zu den Alimenten zu zahlen sind, ist eine zivilrechtliche Frage und wird in Art. 285a ZGB so geregelt, dass Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (vgl. hingegen für Nachzahlungen Art. 285a Abs. 3 ZGB).
Freundlicher Gruss
Daniel Schilliger