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Übertragung der Kürzung bei Umzug in eine andere Gemeinde

Veröffentlicht:
07.08.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag
Die folgende Frage betrifft den Kanton Bern:
Der KL ist per 1.7.2018 in unsere Gemeinde gezogen (Umzug innerhalb des Kantons). Beim vorherigen Sozialdienst, wo er sozialhilferechtlich unterstützt wurde, war zum Zeitpunkt der Übertragung ein hängiges Verfahren beim Verwaltungsgericht des Kanton Berns betreffend Sozialhilfe, Kürzung des Grundbedarfs (Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 23. Februar, shbv 19/2017).
Das Verwaltungsgericht stützt die Kürzung des vorherigen Sozialdienstes.
Nun meine Frage an Sie: wird die Kürzung beim Umzug und vorliegendem Entscheid des Verwaltungsgerichtes ebenfalls an den neuen Sozialdienst (somit wir) übernommen?
Besten Dank für eine Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
F. Rudin, Regionaler Sozialdienst Oberhofen

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Rudin
Gerne beantworte ich Ihre Frage. Nach Art. 15 Berner Sozialhilfegesetz (SHG) vollziehen die Gemeinden die individuelle Sozialhilfe, was in Art. 19 SHG konkretisiert wird. In dem Sinne handelt jede Gemeinde für sich, weder verpflichtet sie andere Gemeinden noch berechtigt sie diese. Es handelt sich um eine Gebietskörperschaft, d.h. sie üben innerhalb eines bestimmten Gebietes hoheitliche Gewalt aus (U. Häfelin, G. Müller, F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 1879). Die von Ihnen erwähnte Kürzungsverfügung wurde denn auch im Namen der Wegzugsgemeinde erlassen. Aus diesem Grund erscheint sie mir nicht übertragbar auf die Zuzugsgemeinde Oberhofen. Andernfalls hätte dies wohl auch die Konsequenz, dass Oberhofen an den Unterstützungsentscheid der Wegzugsgemeinde abgesehen von kommunalen Differenzen wie Wohngrenzwerte gebunden wäre. Vielmehr ist es aber so, dass Oberhofen die Unterstützung vollumfänglich neu prüft. Dasselbe gilt meiner Meinung nach, wenn die beiden Gemeinden (Wegzugs- und Zuzugsgemeinde) im Einzugsgebiet des gleichen regionalen Sozialdienstes liegen. Denn der regionale Sozialdienst schöpft seine Kompetenz zu Handeln aus der jeweiligen, territorial begrenzten Gemeindekompetenz, welche sich wiederum auf die eingangs erwähnten Bestimmungen abstützt. An diesem Ergebnis ändert meiner Meinung nach auch nicht, wenn das kantonale Gericht über einen Gemeindeentscheid ein Urteil erlassen hat. Der Vollständigkeit ist aber zu erwähnen, dass ich bei kurzer Recherche in Literatur und Rechtsprechung nicht auf eine explizite Antwort zu dieser Frage gestossen bin.
Nach dem Gesagten kann nach der hier vertretenen Auffassung die Kürzungsverfügung der Wegzugsgemeinde nicht auf die Zuzugsgemeinde übertragen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen Ihre Frage beantwortet zu haben.
Freundliche Grüsse, Ruth Schnyder