Zum Inhalt oder zum Footer

Überobligatorium PK - Anrechnung nicht erbrachter Hinterlassenenleistungen AHV

Veröffentlicht:
16.11.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

In einem PK-Reglement findet sich die Formulierung, dass die Ehepartner-Rente 70% des versicherten Lohnes unter Anrechnungen andere Sozialversicherungen betrage.

So weit so gut und grosszügig.

Dann heisst es aber:

Für die Bestimmung der Leistungen inländischer SV-Leistungen werden die Hinterlassenenleistungen der AHV nach Skala 44 angerechnet, als hätte der Begünstigte Anspruch auf die vollen Leistungen... Ehegatten, denen keine Hinterlassenenleistungen der AHV zustehen, werden ebenfalls die vollen Hinterlassenenleistungen angerechnet.

Gleichzeitig wird garantiert, dass zumindest die Leistungen nbach BVG ungekürzt ausgezahlt würden.

Ist das so statthaft?

 

Und wenn dass statthaft ist, fällt dann das Alterskapital einfach der Pernsionskasse zu? Da ja das Ereignis Invalidität/Tod vor dem Ereignis Rentenalter eingetreten ist?

Auch wenn doch die Beiträge für die Risiko- und Altersversicherung der PK getrennt ausgewiesen seind?

Freundliche Grüsse

 

PS vom 25.11.2021: in dem konkreten Fall will die PK jetzt übrigens folgendermassen vorgehen: zusätzliche Auszahlung von Freizügigkeitsleistung / vorhandenem Altersguthaben abzüglich Barwert der Hinterlassenenrente

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Zumindest bezüglich des ergänzenden Vorschlages der PK ist das Vorgehen wohl rechtlich korrekt im Rahmen des weiten Ermessens der Gestaltung der PK-Reglemente im überobligatorischen Bereich.

Da ja mit dem Todesfall ein Versicherungsfall eingetreten ist besteht nicht ein absoluter Anspruch, dass daneben Alterskapitalien ungeschmälert ausbezahlt werden.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot 

Danke für die Antwort

wobei sie schreiben "zuminderst bezüglich des ergänzenden Vorschlages..."

Bedeutet das "zumindest" dass doch nicht klar ist, ob die einschränkende Formulierung insgesamt statthaft ist?

Oder heisst das, dass die Anrechnung der nicht erbrachten Hinterlassenenleistungen eben doch statthaft ist, aber nur weil und solange eine solche Verrechnung mit dem vorhandenen Alterskapital stattfindet?

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Soweit es im Reglement vorgesehen ist, sind diese Regelungen, soweit das BVG-Minimum für Hinterlassenen- und Altersleistungen beachtet wird, zulässig.

Beste Grüsse Peter Mösch Payot