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Übernahmepflicht der Sozialhilfe von Mietkosten bei voraussichtlich längerer Haft

Veröffentlicht:
14.09.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Ein Klient unseres Dienstes ist ist in U-Haft gekommen und wird auf Grund der aktuell vorhandenen Informationen wohl lange Zeit inhaftiert bleiben. Von Seiten der Liegenschaftsverwaltung wurde nun die Anfrage gestellt ob der Sozialdienst während einer allfälligen Kündigungsfrist die Mietkosten übernehmen muss oder nicht und wer für die Räumung der Wohnung aufkommen muss. Von Seiten des Sozialdienstes besteht keinerlei Kostengutsprache gegenüber der Liegenschaftsverwaltung.

Danke für Ihre Hilfestelltung.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Morgen

Gerne beantworte ich Ihre Frage. Können Sie mir noch angeben, in welchem Kanton der Sozialdienst sich befindet? Ich habe soeben eine ähnliche Anfrage für den Kanton Solothurn bearbeitet. Zwar betrifft diese einen Klinikaufenthalt, aber das Gesagte kann auf die Haft übertragen werden. Allenfalls könnte diese Antwort schon weiterhelfen. Sie können diese gerne unter folgendem Link konsultieren. Andernfalls beantworte ich gerne Ihre Anfrage, sobald ich den Kanton kenne, damit ich die kantonale Rechtslage klären kann. 

Besten Dank, Ruth Schnyder

Guten Tag Frau Schnyder

Es geht ebenfalls um den Kanton Solothurn. Versteje ich Ihre Antwort im anderen Fall richtig, also müsste vom Sozialdienst der Klient im UG angewiesen werden die Wohnung Fristgerecht zu künden und bis dahin müsste die ordentliche Miete und dann auch die Räumungskosten als SIL übernommen werden?

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag Herr Brügger

Sofern nach sorgfältiger Abwägung eine Wohnungsaufgabe sachgerecht erscheint, entspricht es der Solothurner Praxis bzw. dem Sozialhilfehandbuch, wenn Sie so vorgehen wie Sie mit Ihrer Rückfrage wiedergeben. Allenfalls kann der Klient für die Abwicklung Unterstützung der Hafteinrichtung erhalten, wobei nicht finanzieller Art. Diese obliegt der Sozialhilfe. 

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder