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Übernahme von Wohnungsräumungs- und Reinigungskosten

Veröffentlicht:
16.08.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Mutter der  Klientin A ist  kürzlich verstorben. Die Klientin hat keine Geschwister und auch keine eigenen Kinder. Es sind jedoch weitere familiäre Verwandte vorhanden.

Die Klientin und der Onkel der Klientin sowie die Kinder des Onkels gelangen nun mit der Forderung an unseren Sozialdienst, die Wohnungsräumungskosten sowie die Reinigungskosten der verstorben Mutter seinen durch die Sozialhilfe als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen.

Ist die Gemeinde, in der Klientin A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, auch für die Kosten, die für eine verstorbene Mutter entstehen, zuständig?

Besten Dank für die Beantwortung dieser Frage.

Freundliche Grüsse

Christoph Wernli

Gemeinde Wald ZH

Sozialabteilung

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag Herr Wernli

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Klientin A. bis anhin alleine bzw. ohne ihre Mutter unterstützt wurde, es sich bei A. also um eine erwachsene Person handelt mit eigenem Unterstützungsdossier.

Der Anspruch auf Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe ist individuell festzustellen. D.h. es ist für jede Person, die um Unterstützung ersucht, die örtliche Zuständigkeit (§ 32 ff. SHG ZH) und die Bedürftigkeit (§ 14 SHG ZH) festzustellen. Für die Klientin A. bedeutet dies, dass die Zuständigkeit und die Bedürftigkeit sich nach ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen richten. D.h. es kann von ihr kein Anspruch zu Gunsten ihrer verstorbenen Mutter abgeleitet werden. Vielmehr müssten die erwähnten Voraussetzungen direkt mit Blick auf die Mutter geprüft werden. Aufgrund dessen aber, dass die Mutter verstorben ist, kann sie keinen Anspruch mehr etablieren. Denn der Anspruch auf wirtschaftlicher Hilfe ist nach dem Bedarfsdeckungsprinzip (sinngemäss §§ 2 und 4 SHG ZH, Kap.  A.4 SKOS-RL i.V.m. § 17 SHV ZH) an einen aktuellen Bedarf geknüpft, der verstorbene Personen nicht mehr etablieren können. Etwas differenzierter ist die Situation zu betrachten, wenn die verstorbene Person unmittelbar vor ihrem Versterben unterstützt wurde, wovon ich aufgrund Ihrer Schilderungen jedoch im konkreten Fall nicht ausgehen.

Nach dem Gesagten besteht im geschilderten Fall rechtlich keine Basis, einen Anspruch für die verstorbene Mutter gegenüber der Sozialhilfe zu etablieren.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort im konkreten Fall weitergeholfen zu haben.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder